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Beschluss

9 Ta 51/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch gegenüber einem betriebsfremden, außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Mittäter eröffnet, wenn ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zur streitigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung besteht. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Eröffnung des Rechtswegs ist zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn der angefochtene Beschluss rechtlich zutreffend ist. • Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf besonderer Gründe, die hier nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten auch bei betriebsfremdem Mittäter (Zusammenhangsklage) • Bei einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch gegenüber einem betriebsfremden, außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Mittäter eröffnet, wenn ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zur streitigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung besteht. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Eröffnung des Rechtswegs ist zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn der angefochtene Beschluss rechtlich zutreffend ist. • Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf besonderer Gründe, die hier nicht gegeben sind. Der Kläger verlangt Schadensersatz von zwei Beklagten als Gesamtschuldner. Beklagter 1 war Arbeitnehmer des Beklagten 2 und hatte u. a. die Bestellung von Reinigungsmitteln für den Kläger zu besorgen. Der Kläger behauptet, Beklagter 1 habe in Zusammenwirken mit Beklagtem 2 Gegenstände für eigenen Nutzen unter der Bezeichnung "Reinigungsmittel" bestellt. Beklagter 2 soll diese Gegenstände dann in Rechnung gestellt haben, die der Kläger bezahlte. Beklagter 2 bestreitet, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestand, und rügte die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht Mainz stellte jedoch fest, dass es sich um eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG handele und eröffnete den Rechtsweg auch gegenüber Beklagtem 2. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Beklagten 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist formell zulässig (§ 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO). • Sachliche Zuständigkeit: Zwischen dem bereits arbeitsgerichtlich anhängigen Rechtsstreit gegen Beklagten 1 und der Klage gegen Beklagten 2 besteht ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Beklagter 1 ist Arbeitnehmer; Beklagter 2 wird als möglicher Mittäter neben dem Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. • Rechtsgrund: Es liegt eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch gegenüber einem außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Mittäter eröffnet ist. • Würdigung: Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und rechtlich zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses; die Annahme des Zusammenhangs ist stichhaltig. • Kosten und Rechtsmittel: Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, da keine besonderen Gründe vorliegen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch gegenüber Beklagtem 2 zu eröffnen, wurde bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten 2 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil die Annahme einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG rechtlich begründet ist und ein unmittelbarer rechtlicher sowie wirtschaftlicher Zusammenhang zur Streitigkeit mit dem Arbeitnehmer (Beklagter 1) besteht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, da keine besonderen Zulassungsgründe vorlagen. Somit bleibt das Verfahren gegen beide Beklagte vor den Arbeitsgerichten anhängig; Beklagter 2 trägt die Kosten der Beschwerde.