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Urteil

3 Sa 618/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmaliger, beleidigender Rassismusvorwurf des Prozessbevollmächtigten begründet nicht ohne weiteres die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG. • Eine nachträgliche, ernsthaft erklärte Distanzierung des Arbeitnehmers von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten ist bei der Prognose der Fortsetzung des Austauschverhältnisses zu berücksichtigen. • Fortbestehende Prozessbeschäftigung und Abmahnung sprechen gegen die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses. • Zur gerichtlichen Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf es einer negativen Gesamtprognose, die nur bei hinreichend gravierenden und prognostisch belastenden Umständen bejaht wird.
Entscheidungsgründe
Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach einmaligem Rassismusvorwurf • Ein einmaliger, beleidigender Rassismusvorwurf des Prozessbevollmächtigten begründet nicht ohne weiteres die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG. • Eine nachträgliche, ernsthaft erklärte Distanzierung des Arbeitnehmers von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten ist bei der Prognose der Fortsetzung des Austauschverhältnisses zu berücksichtigen. • Fortbestehende Prozessbeschäftigung und Abmahnung sprechen gegen die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses. • Zur gerichtlichen Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf es einer negativen Gesamtprognose, die nur bei hinreichend gravierenden und prognostisch belastenden Umständen bejaht wird. Der Kläger, seit 1997 als Ladengehilfe bei einem Supermarkt der US-Streitkräfte beschäftigt, erhielt im März/April 2008 Kündigungen, die das Arbeitsgericht für unwirksam befand. Die Beklagte (Prozessstandschafterin des Arbeitgebers) stellte daraufhin den Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufzulösen. Sie machte geltend, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Kammertermin vom 14.08.2008 den Personalreferenten als "Rassisten" bezeichnet und rassistische Vorwürfe erhoben; ferner seien gegenüber Kolleginnen und Kollegen unangemessene Verhaltensweisen des Klägers vorgefallen. Nach Rückverweisung gab der Kläger in einem Berufungstermin eine Distanzierungserklärung von den behaupteten Äußerungen seines Anwalts ab. Seit 29.06.2009 war der Kläger im Rahmen einer Prozessbeschäftigung weiterbeschäftigt; gegen ihn wurde am 17.12.2009 eine Abmahnung erteilt. Die Beklagte hielt an ihrem Auflösungsantrag fest und verwies ergänzend auf frühere Vorfälle und die Abmahnung. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 KSchG: Eine gerichtliche Auflösung setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus. • Die Kammer unterstellt zugunsten der Beklagten, die behaupteten beleidigenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten hätten stattgefunden; solche Äußerungen können grundsätzlich das Vertrauensverhältnis schwer beeinträchtigen. • Allerdings hat der Kläger im Berufungsverfahren am 25.01.2011 ausdrücklich erklärt, sich von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren; diese Erklärung ist urkundlich belegt und nicht widerlegt und ist für die prognostische Würdigung zu berücksichtigen. • Es bestehen Zweifel, ob der Kläger die deutschen Äußerungen im August 2008 überhaupt in der behaupteten Weise verstanden hat; dies mildert die objektive Schwere der Vorwürfe. • Weitere Umstände sprechen gegen eine negative Prognose: der Kläger war seit 29.06.2009 in Prozessbeschäftigung tätig, eine nur vorübergehende Unterbrechung lag vor, und der Arbeitgeber hat durch Abmahnung statt Beendigung reagiert, was auf die Möglichkeit einer Verhaltensänderung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindeutet. • Das Verhalten des Klägers gegenüber Frauen und frühere Vorfälle genügen in Verbindung mit dem Geschehen vom 14.08.2008 und 01.12.2009 nicht, um die erforderliche Prognose einer schweren Beeinträchtigung zu begründen. • Nach einer Gesamtbetrachtung fehlt es an hinreichend gravierenden, prognostisch belastenden Tatsachen; die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG sind daher nicht erfüllt. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers bleibt bestehen. Die Kammer sieht keine hinreichende prognostische Grundlage für eine Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG, weil die einmaligen beleidigenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten durch die spätere, ernsthafte Distanzierung des Klägers sowie die fortgesetzte Prozessbeschäftigung und die Erteilung einer Abmahnung relativiert werden. Insgesamt fehlt es an einer schweren, für die Zukunft anzunehmenden Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.