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Urteil

3 Sa 563/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist unbegründet; der Arbeitgeber ist nicht zum Ersatz der geltend gemachten materiellen oder immateriellen Schäden verpflichtet. • Die bloße Geltendmachung einer Darlehensrückforderung, der Ausspruch einer Änderungskündigung und isolierte oder unspezifische Behandlungshandlungen begründen nicht ohne Weiteres eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) oder eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. • Die Rücknahme von Feststellungsanträgen und das Unterlassen einer Vorbehaltserklärung können als eigenverantwortliche Schadensursachen bzw. als Mitverschulden des Klägers zu werten sein (§ 254 BGB). • Für immaterielle Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG oder wegen nichtvermögensrechtlicher Schäden bedarf es eines festgestellten Benachteiligungsverstoßes oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung; dies wurde verneint.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arbeitgebers für behauptetes Mobbing und Verdienstausfall • Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist unbegründet; der Arbeitgeber ist nicht zum Ersatz der geltend gemachten materiellen oder immateriellen Schäden verpflichtet. • Die bloße Geltendmachung einer Darlehensrückforderung, der Ausspruch einer Änderungskündigung und isolierte oder unspezifische Behandlungshandlungen begründen nicht ohne Weiteres eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) oder eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. • Die Rücknahme von Feststellungsanträgen und das Unterlassen einer Vorbehaltserklärung können als eigenverantwortliche Schadensursachen bzw. als Mitverschulden des Klägers zu werten sein (§ 254 BGB). • Für immaterielle Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG oder wegen nichtvermögensrechtlicher Schäden bedarf es eines festgestellten Benachteiligungsverstoßes oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung; dies wurde verneint. Der Kläger war seit 25.08.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Am 15.05.2009 forderte die Beklagte per E‑Mail die Rückzahlung eines Darlehens aus 2006; am 26.06.2009 erklärte sie eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 mit neuen Arbeitsbedingungen einschließlich Wegfall des Dienstwagens. Der Kläger lehnte die Änderungen ab, erhob Kündigungsschutzklage und nahm später Feststellungsanträge zurück; er behauptet daraufhin Mobbing, Nichtzuweisung von Arbeit und psychischen Druck, der ihn zur Rücknahme bewogen habe. Er machte in Berufung Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Verdienst (Hauptantrag 192.354,86 €; hilfsweise 65.694,82 €) und Schmerzensgeld geltend und berief sich unter anderem auf § 823 Abs. 1 BGB und § 15 AGG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom LAG ebenfalls zurückgewiesen. • Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte ist dem Grunde nach nicht zu Schadensersatz verpflichtet, weder nach Vertrag noch gesetzlich, insbesondere nicht gemäß § 628 Abs. 2 BGB. • Materieller Schaden: Es fehlt an der adäquat-kausalen Verursachung durch schuldhaft‑pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Die Darlehensforderung entsprach einem unterschriebenen Darlehensvertrag; die Geltendmachung der Rückzahlung stellt keine unerlaubte Handlung oder Verletzung von Rücksichtnahmepflichten dar (§ 276 BGB nicht erfüllt). • Die Änderungskündigung verfolgte primär die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen; der Kläger hätte gemäß § 2 S. 1 KSchG einen Vorbehalt erklären können. Seine Rücknahme der Feststellungsanträge und das Unterlassen einer Vorbehaltserklärung sind eigenverantwortliche Schadensursachen und begründen ggf. erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB). • Nichtzuweisung von Arbeit: Aus dem Tätigkeitsprofil und der Stellung des Klägers folgte, dass er auch ohne ständige Arbeitszuweisung tätig werden konnte; ein schuldhaftes Unterlassen liegt nicht dar. • Gesamtwürdigung/Mobbingvorwurf: Die vom Kläger behaupteten Handlungen sind inhaltlich nicht hinreichend substantiiert; auch eine Gesamtschau der einzelnen Verhaltensweisen führt nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB). • Immaterieller Schaden: Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus, weil kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt wurde; außerhalb des AGG erfordert eine Entschädigung eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 253 BGB analog), die hier nicht vorliegt. • Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich; die behaupteten Schadensbeträge bedürfen daher keiner weiteren Prüfung, weil bereits der Ersatzgrund fehlt. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Beklagte muss keine Zahlungen in Höhe von 192.354,86 € oder 65.694,82 € leisten. Die Kammer stellt fest, dass die vom Kläger geltend gemachten materiellen und immateriellen Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, weil keine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten dargelegt wurde und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Das Verhalten der Beklagten (Darlehensforderung, Änderungskündigung, Arbeitszuweisung) rechtfertigt keine Haftung; eigenverantwortliches Verhalten des Klägers (Rücknahme von Anträgen, Unterlassen einer Vorbehaltserklärung) kann als mitursächlich gelten. Die Revision wird nicht zugelassen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung.