Beschluss
5 Ta 272/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.5TA272.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.11.2010 - 7 Ca 998/09 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.539,23 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich zwar einerseits die Schuldnerin in dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 26.04.2010 - 5 Sa 24/10 und 112/10 - protokollierten Vergleich zur Erteilung des streitgegenständlichen Zeugnisses verpflichtet hat. Aufgrund der beharrlichen Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ein derartiges Zeugnis zu erstellen, sind deshalb an sich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben. Auch liegen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor. 2 Nach dem Inhalt der Gerichtsakte verfügt die Beschwerdegegnerin jedoch, worauf das Arbeitgericht zutreffend abgestellt hat, über kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen. Dies folgt aus der Stundung der Kostenansprüche der Staatskasse (insbesondere dem Bescheid der Landesjustizkasse M. vom 26.08.2010, Bl. 518 d.A.). Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin ausweislich ärztlichen Attests vom 08.10.2010 (vgl. Bl. 578 d.A.) haftunfähig. 3 Vor diesem Hintergrund fehlt nicht nur das Rechtschutzbedürfnis für den gestellten Zwangsvollstreckungsantrag, da er offensichtlich nicht zum verfolgten Ziel, der Ausstellung eines Zeugnisses führen kann, sondern zum anderen wäre eine entsprechende Zwangsmittelfestsetzung im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdegegnerin auch verglichen mit dem verfolgten Zweck unverhältnismäßig. 4 Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn es macht lediglich deutlich, dass er die für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teil; neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, werden nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. 5 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. 8 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.