Beschluss
1 Ta 22/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA22.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 - 12 Ca 1388/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe 1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 zu einem monatlichen Gehalt von 1.100,- Euro als Verkäuferin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2010 ordentlich zum 29.06.2010 gekündigt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und das Arbeitsverhältnis fortbestand sowie, die Beklagte zur Ausstellung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu verurteilen. 3 Des Weiteren erhob die Klägerin am 22.07.2010 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von 1.100,- Euro brutto für den Monat Juni 2010 sowie am 25.08.2010 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1849/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von 1.100,- Euro brutto für den Monat Juli 2010. Das Arbeitsgericht hat alle drei Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2010 verbunden und der Klägerin für das verbundene Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. 4 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 23.09.2010 beendet. In diesem haben die Parteien den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gehalt in Höhe von 1.100,- Euro brutto für Juni 2010, von 800,- Euro brutto für Juli 2010 und von 300,- Euro brutto für August 2010. Zudem hat die Klägerin erklärt, einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 NachwG erhalten zu haben. 5 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18.01.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum 21.07.2010 auf 1.800,-- € und für das Verfahren ab dem 22.07.2010 auf 2.900,- Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit einem Bruttomonatsgehalt, den Klageantrag auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und den Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 2 NachwG mit 150,- Euro bewertet. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 hat das Arbeitsgericht das Verfahren zusätzlich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet mit der Begründung, die Lohnzahlungsklage hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2010 sei wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht werterhöhend. 6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 23.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, der Gegenstandswert belaufe sich auf 3.850,- Euro für das Verfahren vor der Verbindung sowie auf 4.950,- Euro für das verbundene Verfahren. 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und hat sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. 8 In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts hat der Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, für das vorliegende Verfahren sei bis zur Verbindung ein Wert von 3.850,- Euro, für die ursprünglich unter den Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 und 12 Ca 1849/10 geführten Verfahren bis zur Verbindung jeweils ein Wert von 1.100,- Euro und für Verfahren und Vergleich nach Verbindung ein Wert von 6.050,- Euro festzusetzen. 9 II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt. 10 Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,- Euro übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 Ta 240/09). Es sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom Arbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten Festsetzung erhalten würde. Da der Klägerin vorliegend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sich die Gebühren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beiordnung nach §§ 44 RVG ff. bis zu einem Gegenstandswert von 3.000,- Euro aus der Anlage 2 zu § 13 RVG und ab einem Gegenstandswert von über 3.000,- Euro aus § 49 RVG ergeben. In solchen Fällen sind daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.05.2008 – 1 Ta 58/08). 11 Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre, kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit derzeit nicht im Raum steht. 12 Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,- Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.950,- Euro bzw. zuletzt in Höhe von 3.850,- Euro für das vorliegende Verfahren vor Verbindung und von 6.050,- Euro für das vorliegende Verfahren nach Verbindung und den Vergleich gefordert. 13 Das Arbeitsgericht hat zwei Verfahrensabschnitte gebildet und diese unterschiedlich bewertet. Dies war vorliegend nicht angebracht, weil jedes Verfahren bis zur Verbindung einen eigenen Wert hatte aus dem Verfahrensgebühren berechnet werden können. Während die beiden hinzuverbundenen Verfahren nach der Verbindung in der Folgezeit gebührenmäßig nicht mehr eigenständig existierten, so dass für sie der Wert festzusetzen war, den sie bis zur Verbindung hatten, war das vorliegende Verfahren insgesamt mit dem höheren Wert, den es zuletzt hatte zu bewerten. Der somit fälschlich für den „1. Verfahrensabschnitt“ festgesetzte Wert von 1.800,- Euro ist daher ohne Bedeutung für die Berechnung des Beschwerdegegenstands. 14 Der Begehr des Beschwerdeführers war deshalb für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 2.900,- Euro gegenüberzustellen, weil er das gesamte Verfahren nach der Verbindung mit diesem erhöhten Wert abrechnen kann. 15 Für einen Verfahrenswert von 2.900,- Euro würde dem Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von 189 Euro zustehen. Diese wäre mit dem Faktor 3, 5 zu multiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2 Terminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine einfache Einigungsgebühr nach 1003 des Vergütungsverzeichnisses erworben hat. Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem Gegenstandswert von 2.900,- Euro ein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 810,98 Euro. Der Beschwerdeführer hat zunächst die Festsetzung eines Wertes von 4.950,- Euro, dann die Festsetzung eines Wertes von 6.050,- Euro gefordert. Selbst wenn man den zuletzt geltend gemachten Wert von 6.050,- Euro der Berechnung zugrunde legt, übersteigt die Differenz zwischen dem sich daraus ergebenden Gebührenanspruch und der Summe von 810,98 Euro nicht den erforderlichen Wert von 200,- Euro. Denn gem. § 49 RVG, der auf Streitwerte über 3.000,- Euro anzuwenden ist, beträgt eine einfache Gebühr für einen Streitwert bis 7.000,- Euro 230,- Euro. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 3, 5, addiert mit 20 Euro Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 981,75 Euro. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf 170,77 Euro. 16 Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen. 17 Über die ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachte Forderung des Beschwerdeführers, für das Verfahren 12 Ca 1594/10 und für das Verfahren 12 Ca 1849/10 bis zur Verbindung je einen Wert von 1.100,- Euro festzusetzen konnte das Beschwerdegericht vorliegend nicht entscheiden, da diese Wertfestsetzungen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Vielmehr hat das Arbeitsgericht die entsprechenden Wertfestsetzungen bislang noch nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die Bezifferung der mit den oben genannten Aktenzeichen geführten Leistungsklagen dürfte es naheliegen, ihren jeweiligen Wert in Höhe der bezifferten Ansprüche festzusetzen. 18 Die Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. 19 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.