Beschluss
5 TaBV 42/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur zu ersetzen, wenn unter Abwägung aller Umstände die Voraussetzungen des § 626 BGB in vollem Umfang vorliegen.
• Bei Verdachtskündigung ist ein schwerwiegender, objektiv begründeter Tatverdacht erforderlich; bloße Anhaltspunkte für einzelne Elemente eines Straftatbestands genügen nicht.
• Der Kündigende trägt die gesteigerte Darlegungs- und Beweislast; behauptete Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers sind vom Kündigenden substantiiert zu widerlegen.
• Bei langjähriger, beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit und tarifvertraglicher Unkündbarkeit kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein; eine fristlose Kündigung ist nicht stets ohne Abmahnung zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Ersetzung der Betriebsratszustimmung bei nicht sicherem Verdacht auf Eigentumsdelikt • Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur zu ersetzen, wenn unter Abwägung aller Umstände die Voraussetzungen des § 626 BGB in vollem Umfang vorliegen. • Bei Verdachtskündigung ist ein schwerwiegender, objektiv begründeter Tatverdacht erforderlich; bloße Anhaltspunkte für einzelne Elemente eines Straftatbestands genügen nicht. • Der Kündigende trägt die gesteigerte Darlegungs- und Beweislast; behauptete Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers sind vom Kündigenden substantiiert zu widerlegen. • Bei langjähriger, beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit und tarifvertraglicher Unkündbarkeit kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein; eine fristlose Kündigung ist nicht stets ohne Abmahnung zulässig. Die Arbeitgeberin wollte einem langjährigen, tariflich ordentlich unkündbaren Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen, weil sie den Verdacht hatte, dieser habe wiederholt Glaswolle aus dem Betrieb entnommen und für private Zwecke verwendet. Bei einer Kontrolle am 21.03.2009 wurde der Arbeitnehmer beim Abtransport von Glaswolle angetroffen; unterschiedliche Mitarbeiter machten widersprüchliche Angaben zur Erlaubnislage. Die Arbeitgeberin ermittelte, hörte mehrere Zeugen und den Betroffenen, kam aber nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung; die Arbeitgeberin beantragte gerichtliche Ersetzung gemäß § 103 BetrVG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht prüften, ob ein schwerwiegender Tatverdacht und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. • Rechtliche Maßgaben: § 103 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 BGB. Bei Ersetzung der Zustimmung ist vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen der fristlosen Kündigung und umfassende Interessenabwägung erforderlich. • Darlegungs- und Beweislast: Kündigende Partei muss Tatsachen darlegen, die einen wichtigen Grund nach § 626 BGB ergeben; bei behaupteten Rechtfertigungsgründen des Arbeitnehmers genügt abgestufte Darlegungslast, der Arbeitgeber muss substantiiert widerlegen. • Anforderungen an Verdachtskündigung: Es muss ein schwerwiegender, objektiv begründeter Tatverdacht bestehen; Verdacht darf nicht nur einzelne Elemente eines Straftatbestands betreffen und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestehen. • Anwendung auf den Fall: Die möglichen Entlastungsumstände — insbesondere die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe Zustimmung zur Mitnahme gehabt, und das faktische Verhalten des Werkleiters am Tor — lassen einen schwerwiegenden Tatverdacht nicht mit der erforderlichen Sicherheit gelten. Die Aussage der Zeugin S. reicht nicht aus, um den Rechtfertigungsgrund auszuschließen; ebenso spricht das betriebsöffentliche Verhalten des Arbeitnehmers dafür, dass er von einer Erlaubnis ausging. • Interessenabwägung und Abmahnung: Selbst bei grundsätzlicher Eignung eines Diebstahlsverdachts wäre unter Berücksichtigung der langen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und der tariflichen Unkündbarkeit des Arbeitnehmers eine Abmahnung angezeigt gewesen; deshalb wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig. • Ergebnisprüfung: Da die Arbeitgeberin die gesteigerte Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt hat, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersetzung der Betriebsratszustimmung nicht vor. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen; die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds wird nicht ersetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass kein schwerwiegender, objektiv begründeter Tatverdacht in dem erforderlichen Maß feststellbar ist, da mögliche Rechtfertigungs- und Entlastungsgründe des Arbeitnehmers nicht sicher ausgeschlossen werden konnten. Zudem hätte aufgrund der langjährigen, beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit zumindest eine Abmahnung in Betracht gezogen werden müssen, sodass eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.