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Beschluss

11 Ta 80/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0503.11TA80.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - AZ: 4 Ca 80/11 - vom 08.03.2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit bei Gericht am 09.08.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 06.08.2010 hat der Beschwerdeführer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Klageentwurfes beim Landgericht Z. beantragt. Mit Beschluss vom 28.02.2011 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. 2 Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages war bis zur diesen ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes vom 08.03.2011 die Geltendmachung außergerichtlicher, vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € sowie eines Zahlungsanspruches des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 5.416,23 € nebst Zinsen hieraus seit dem 22.01.2010. 3 Die Beklagte war nach Arbeitsvertrag vom 01.06.2008 (Bl. 36, 37 d. A.) bei der Gemeinschuldnerin C. GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, als Betriebswirtin beschäftigt, was auch im Personalstammdatenblatt (Bl. 38 d. A.) so aufgenommen worden ist. Nach einem Organigramm war sie zuständig für Buchhaltung, Kostenkontrolle, Personal/Stunden, Lohn, Investitionen, Schriftverkehr, Terminüberwachung, Schulung und Marketing. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 04.05.2009 die vorläufige Insolvenz und am 19.05.2009 unter dem Aktenzeichen 1 IN 55/09 die Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. 4 Unter dem Datum vom 30.01.2009 wurde der Beklagten der Lohn für Dezember 2008, unter dem Datum 02.03.2009 der Lohn für Januar 2009, unter dem 27.03.2009 der Lohn für Februar 2009 überwiesen. Weitere Lohnzahlung erhielt sie von der Gemeinschuldnerin nicht, sondern bezog Insolvenzausfallgeld ab dem 01.04.2009. 5 Die Beklagte ist die Ehefrau des Gesellschafters W. A. der Gemeinschuldnerin, von dem sie behauptet hat, dass er seinen Anteil zum Stammkapital in Höhe von 6.350,00 € bar eingezahlt habe. 6 Mit Schreiben vom 11.01.2010 hat der Kläger die Insolvenzanfechtung der Auszahlung der zuvor genannten Löhne erklärt und Rückzahlung unter Fristsetzung zum 21.01.2010 verlangt. 7 Zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages trägt er vor, 8 er sei bedürftig, es bestünde zwar Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO jedoch keine Unterdeckung i. S. v. § 207 InsO. Mit erfolgreicher Durchführung des hiesigen Verfahrens und zweier weiterer Verfahren gegen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin würde die Massekostenarmut beseitigt und ausreichende Deckung erreicht (Bl. 48, 49 d. A.). 9 Die Klage habe auch Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte sei die Ehefrau des Gesellschafters W. A. und als solche gemäß § 138 InsO nahestehende Person, sodass vermutet werde, dass sie die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit kenne. Darüber hinaus habe sie auch die Kenntnis von zwingenden Umständen der Zahlungsunfähigkeit gehabt (vgl. Aufzählung von Korrespondenz, Bl. 28, 29 und 100/101 d. A.). Ein Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO läge nicht vor. Es fehle am unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. 10 Die Beklagte hat sich darauf berufen, 11 es läge ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO vor. Darüber hinaus sei sie nur Betriebswirtin des Handwerkes. Über die monatlichen betrieblichen Auswertungen habe sie keinen Einblick gehabt. Im Zeitpunkt der Zahlung habe sie keine Kenntnis von etwaiger Zahlungsunfähigkeit gehabt. Soweit der Kläger auf Geschäftskorrespondenz hinwiese, läge dieser der Beklagten nicht vor. Die Behauptungen genügten jedoch auch nicht, um Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen. 12 Letztendlich läge auch keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin vor. 13 Mit Auflage vom 07.02.2011 (Bl. 85 d. A.) hat das Arbeitsgericht dem Kläger (insbesondere) aufgegeben, darzulegen, dass zum Zeitpunkt der genannten Zahlungen schon tatsächliche Zahlungsunfähigkeit vorgelegen und die Beklagte in diesem Zeitpunkt schon Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 hat der Kläger erneut die Tätigkeit der Beklagten umschrieben und erneut im Hinblick auf § 130 Abs. 2 und 3 InsO unter Bezugnahme auf Schriftverkehr der Gemeinschuldnerin, den die Beklagte geführt habe, vorgetragen, dass diese Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gehabt habe. 14 Mit Beschluss vom 08.03.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes i. S. v. § 130 bzw. 133 InsO nicht dargelegt worden seien; so auch nicht die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Auszahlung der streitigen Beträge. 15 Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.03.2011 eingelegt und erneut behauptet, die Beklagte habe aufgrund der familiären Bindung zu dem Gesellschafter W. A. im Zeitpunkt der Überweisung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. 16 Der Klägerseite wurde erneut Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde abschließend zu begründen. 17 Mit Schriftsatz vom 19.04.2011 hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte alleinige Buchhalterin der Gemeinschuldnerin und Ehefrau des Gesellschafters W. A. gewesen sei und in diesem Zusammenhang als auch im Zusammenhang mit Gesprächen im Januar 2009 spätestens seit dem 15.01.2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gehabt habe. II. 18 Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. 19 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat gemäß § 127 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses vom 08.03.2011 unter dem Datum vom 24.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.03.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war daher in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden. 20 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 21 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Einen ausreichenden Sachvortrag, der einen Anfechtungstatbestand oder Insolvenzordnung erfüllen könnte, hat er nicht vorgetragen. 22 a) Gemäß der Grundregelung des § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter nach der Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO für Insolvenzgläubiger nachteilige Rechtshandlungen anfechten. Insoweit hat sich der Kläger vorliegend auf die Anfechtungsmöglichkeiten des § 130 InsO alternativ des § 133 InsO berufen. 23 (1) Die Anforderungen des § 130 InsO hat er jedoch nicht substantiiert ausreichend dargelegt. 24 Nach § 130 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, einerseits anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vorgenommen worden ist, die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Andererseits ist sie anfechtbar, wenn sie nach Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit oder aber den Eröffnungsantrag kannte. Bezüglich der Kenntnis der Beteiligten hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und des Eröffnungsantrags enthalten die Absätze 2 und 3 des § 130 InsO Erleichterungen der Darlegungslast bzw. gesetzliche Vermutungstatbestände. 25 Beiden Alternativen des § 130 Abs. 1 InsO ist jedoch zwingend innewohnend, dass die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Durchführung der Rechtshandlung zahlungsunfähig war. I. S. v. § 17 Abs. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, in der Regel, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 26 Auf diese notwendige Voraussetzung des § 130 InsO hat das Arbeitsgericht den Kläger schon im erstinstanzlichen PKH-Verfahren hingewiesen und ihm soweit aufgegeben, einerseits die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtshandlung darzulegen und andererseits den Kenntnisumfang der Beklagten bzw. der Organe der Gemeinschuldnerin darzulegen. Der Kläger hat sich unter Beifügung von Schriftverkehr, den teilweise auch die Beklagte geführt hat, im Wesentlichen auseinandergesetzt mit der Frage des Kenntnisstandes der Beklagten (möglicherweise auch der Gemeinschuldnerin) zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtshandlung. Die Tatsache allein, dass die Beklagte sich möglicherweise in Zahlungsschwierigkeiten befand, genügt jedoch nicht, darzulegen, dass zu diesem Zeitpunkt der Rechtshandlung auch schon Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO ist auf Basis objektiver Merkmale im Vergleich der Zahlungspflichten unter Berücksichtigung deren Fälligkeiten und des Unvermögens zur Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten festzustellen. Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) ist nicht jede Liquiditätslücke geeignet, im Sinne des Insolvenzrechts Zahlungsunfähigkeit hervorzurufen, sondern nur dann, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erreicht hat. In diesem Falle ist als widerlegbare Vermutung von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. 27 Alleine aus dem Vortrag des Klägers hinsichtlich des Schriftverkehrs und der darin aufgezählten Belastungen, Forderungen, Nichtgewährung von Darlehen lässt sich dies für die Gemeinschuldnerin jedoch nicht feststellen. Auch das Verzeichnis gem. § 153 InsO (Bl. 50 - 61 d.A.) vom 26.10.2010 lässt mangels Fälligkeitsdaten der Forderungen keinen konkreten Schluss auf den Zeitpunkt etwaiger Zahlungsunfähigkeit zu. 28 Wie auch schon das Arbeitsgericht mit seinem Hinweis deutlich gemacht hat, ist daher die Grundvoraussetzung des § 130 InsO, nämlich das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Rechtshandlungen nicht substantiiert vorgetragen. 29 (2) Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 InsO i. V. m. § 138 InsO erfüllt sind. Auch hieran bestehen Zweifel. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei verheiratet mit einem der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, Herrn W. A., jedoch zur Höhe der Gesellschaftsbeteiligung des Ehegatten der Beklagten nicht vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des BGH zählen zu den Gesellschaftern nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO jedoch nur GmbH-Gesellschafter, die einen Anteil von mindestens 25 % aufweisen können. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. 30 (3) Im Ergebnis kann wie zuvor dargestellt daher offen bleiben, ob i. S. v. § 130 Abs. 2 InsO die Beklagte die zwingende Kenntnis von Umständen der Zahlungsunfähigkeit hat. 31 b) Die Anwendbarkeit des § 132 InsO ist vorliegend aufgrund spezieller und zuvor geprüften Anwendbarkeit des § 130 InsO ausgeschlossen. 32 c) Genauso wenig kommt vorliegend einer Anfechtung der hier streitigen Rechtshandlungen gemäß § 133 Abs. 2 InsO in Betracht, da entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend von einem Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO auszugehen ist, sodass zumindest eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die § 133 Abs. 2 InsO fordert, nicht vorliegt. 33 Ein Bargeschäft setzt voraus, dass vertraglich geschuldete gleichwertige Leistungen der Parteien in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der Austauschcharakter ist bei Entgeltzahlungen (Arbeit gegen Entgelt) in der Regel erfüllt. Problematisch kann im Einzelfall nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang sein. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn 35) regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn die Zahlung länger als 30 Tage nach Erbringung der Dienstleistung, also in der Regel im Rahmen einer weiteren Lohnperiode erfolgt (vgl. auch LAG 31.03.2010 - 3 Sa 379/09). 34 Vorliegend sind die Zahlungen für Dezember 2008 am 30.01.2009, für Januar 2009 am 02.03.2009 und für Februar am 27.03.2009 erfolgt. Alle Zahlungen sind daher erkennbar im Zeitraum innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit geleistet worden. Lediglich für die Lohnperiode Januar 2009, die erst mit dem 02.03.2009 daher noch innerhalb von 30 Tagen beglichen worden ist, liegt Hereinreichen des Zahlungstermins in die nächste Lohnperiode vor. Da dies jedoch innerhalb von 30 Tagen erfolgt ist, ist nach Ansicht der Kammer im Rahmen der die Lohnzahlung prägenden Unmittelbarkeit noch die Voraussetzung des zeitlichen Zusammenhangs gemäß § 142 InsO erfüllt. 35 Liegt jedoch ein Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO vor, so kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 133 Abs. 2 InsO nicht in Betracht. 36 d) Letztendlich kommt auch eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht Betracht. 37 Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der andere Teil der Rechtshandlung positive Kenntnis des Vorsatzes des Schuldners hatte. Diese Kenntnis wird vermutet gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. 38 Ausreichend für § 133 Abs. 1 InsO ist mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Hinsichtlich des Vorsatzes ist i. S. v. § 276 Abs. 1 BGB genügt ein ausreichendes Bewusstsein und der Wille des Schuldners, die Gläubiger allgemein zu beachteiligen. Dabei genügt es, dass die Benachteiligung der Gläubiger bewusst in Kauf genommene notwendige Nebenfolge der Rechtshandlung ist. Dies ist insbesondere indiziell anzunehmen, wenn der Schuldner in Kenntnis drohender oder vorhandener Zahlungsunfähigkeit handelt. Die Beweislast hierfür trägt in jedem Falle der Kläger als Insolvenzverwalter. 39 Die Rechtshandlung des Schuldners i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kann auch, soweit es sich um juristische Personen handelt, durch deren Organe bzw. für die Organe durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte gemäß § 164 BGB vorgenommen werden. Handelt jedoch ein vollmachtloser Vertreter, so ist für eine Zurechnung i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlich, dass der Schuldner dies nachträglich genehmigt. 40 Im vorliegenden Falle hat der Insolvenzverwalter als Kläger vorgetragen, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin zu Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasst. Wer nun tatsächlich die hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen (drei Überweisungen) vorgenommen hat, lässt sich nicht erkennen. 41 Soweit auf den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als handelnde Person abgestellt werden soll, liegt zur subjektiven Tatbestandsseite gem. § 133 I InsO kein Vortrag vor. 42 Ist es jedoch die Beklagte gewesen, so wäre erforderlich gewesen, darzulegen, dass die Beklagte in Kenntnis der Geschäftsleitung und deren Vollmacht gehandelt hat oder aber, so weit keine Vollmacht vorlag, die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Handeln der Beklagten genehmigt hat. 43 Allein die Tatsache, dass nach Behauptung der Klägerseite die Beklagte alleinige Buchhalterin der Beklagten war und Kontovollmacht besaß, bedeutet nicht, dass rechtsgeschäftlich i. S. v. § 164 f. BGB die jeweilige Überweisung der Löhne an sich selbst durch die Beklagte der Geschäftsführung der Klägerseite zugerechnet werden müssen. 44 Es fehlt daher vorliegend schon am ausreichenden Vortrag der Klägerseite dazu, dass i. S. v. § 133 Abs. 1 InsO bei Durchführung der Rechtshandlung die Schuldnerseite vorsätzlich mit der Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat. 45 Darüber hinaus kommt Gläubigerbenachteiligungsabsicht nur dann in Betracht, wenn, wie sich aus der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder diese jedoch droht. Dass Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vorgelegen hat, hat, wie zuvor dargestellt, die Klägerseite nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auch dass Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Definition tatsächlich drohte, lässt sich allein aus dem Vortrag der Klägerseite zu dem geschäftlichen Schriftverkehr, den die Beklagte teilweise selbst geführt hat bzw. an dem sie teilgenommen haben soll, genauso wenig zwingend erschließen wie aus der Kopie des Verzeichnis gem. § 153 InsO. 46 Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht gegeben ist. 47 Damit liegen jedoch ausreichende Erfolgsaussichten der Klage mangels substantiierten Vortrages nicht vor. 48 Der Beschwerde war nicht abzuhelfen. 49 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.