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Urteil

8 Sa 361/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grobe, ehrverletzende Beleidigungen des Arbeitgebers können eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. • Bei verhaltensbedingter Kündigung genügt ein vertragswidriges Verhalten, das einen verständigen Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlassen kann. • Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX ist erforderlich bei Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer; eine später erklärte Kündigung ist möglich, sofern der Kündigungssachverhalt gleich bleibt. • Bei der Interessenabwägung sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Schwerbehinderung zu berücksichtigen; überwiegen die Arbeitgeberinteressen, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers • Grobe, ehrverletzende Beleidigungen des Arbeitgebers können eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. • Bei verhaltensbedingter Kündigung genügt ein vertragswidriges Verhalten, das einen verständigen Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlassen kann. • Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX ist erforderlich bei Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer; eine später erklärte Kündigung ist möglich, sofern der Kündigungssachverhalt gleich bleibt. • Bei der Interessenabwägung sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Schwerbehinderung zu berücksichtigen; überwiegen die Arbeitgeberinteressen, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Der Kläger, seit 2003 bei einem Lebensmittelmarkt beschäftigt und schwerbehindert (GdB 70), wurde vom Arbeitgeber mehrfach gekündigt. Am 08.02.2010 verweigerte der Kläger die Annahme eines Schreibens und soll den Arbeitgeber mit den Worten beleidigt haben: "Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen." Der Arbeitgeber erhielt die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung und erklärte schließlich eine ordentliche Kündigung; hierüber besteht Streit. Der Kläger begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2010 beendet sei, verlangte Zahlungen und Abrechnung auf bestimmter Vergütungsbasis. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage teilweise statt; das Berufungsgericht änderte dies und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2010 endete und wies die Klage im Übrigen ab. • Die Berufung war zulässig und überwiegend begründet. • Die Ordnungskündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, weil der Kläger den Arbeitgeber grob ehrverletzend beleidigt hat; eine solche Ehrverletzung kann eine Abmahnung entbehrlich machen. • Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin A.) ergab glaubhaft, dass die beleidigende Äußerung vom Kläger stammt; die Glaubwürdigkeit der Zeugin wurde vom Gericht nicht angezweifelt. • Bei der umfassenden Interessenabwägung überwogen die Arbeitgeberinteressen: trotz der Betriebszugehörigkeit, des Alters (57 Jahre) und der Schwerbehinderung des Klägers führte die grundlose schwerwiegende Beleidigung zur Zerstörung des erforderlichen Arbeitvertrauens. • Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX lag vor; die spätere Kündigungserklärung innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX war wirksam, ein Verbrauch des Kündigungsrechts bei gleichbleibendem Sachverhalt ist nicht gegeben. • Auf die Möglichkeit einer Restitutionsklage bei späterer erfolgreicher Anfechtung der Zustimmungsentscheidung wurde hingewiesen. • Folgerung: Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB am 31.07.2010; insoweit war das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten wegen des verhaltensbedingten Grundes (grobe Beleidigung des Arbeitgebers) sozial gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2010 beendet wurde. Die Klage des Klägers wurde insoweit abgewiesen, soweit über diesen Feststellungszeitpunkt hinausgehende Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Zustimmung des Integrationsamtes lag vor und die formellen Fristen wurden gewahrt, sodass die Kündigung wirksam war. Zwar sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Schwerbehinderung des Klägers mindernd zu berücksichtigen, doch überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Ehrverletzung. Die Kostenentscheidung wurde im Verhältnis zwischen den Parteien verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.