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Beschluss

10 Sa 659/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10SA659.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe 1 I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010 eine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die Beklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009 gegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte sie die Zahlungen ein. 2 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 3 festzustellen, dass ihm bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine Zulage zu seinem Monatslohn in Höhe von 10 % zu zahlen ist, festzustellen, dass ihm ab dem Monat April 2010 monatlich bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 eine Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist. 4 Die Beklagte hat beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 13.10.2010, Az. 10 Ca 1216/10, in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 11.11.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2011 verlängerten Begründungsfrist am 09.02.2011 begründet. 7 Am 30.03.2011 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Zwischenregelung ab dem 01.04.2011 bis zum Abschluss einer geplanten neuen Betriebsvereinbarung abgeschlossen (Bl. 101 d.A.) Nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung Nr. 07/2011 hat die Beklagte dem Kläger die geltend gemachte Zulage von 10 % vom Monatslohn sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Stunde bis einschließlich März 2011 nachgezahlt. 8 Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 05.05.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die Hauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, ist dies allerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig war. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. 10 Bei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden Kostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. 11 Im Rahmen billigen Ermessens ist es vorliegend sachgerecht, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage die Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 erfüllt. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz aller Voraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Beklagte war nach der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 verpflichtet, dem Kläger die streitige Zulage von 10 % des Bruttomonatslohns und die streitige Prämie von € 0,15 pro geleisteter Stunde zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand auch ab April 2010 fort, denn die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2009 nicht wirksam zum 31.03.2010 gekündigt worden. 12 Das Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar ist. Die Berufungskammer wäre den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils uneingeschränkt gefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hätten. 13 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und Prämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von € 0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die Betriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich Februar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue Prämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht bis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen und für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte die Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004 in Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die Betriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis - ggf. nach Anrufung der Einigungsstelle - eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten Absatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung" nochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt sich auch aus Sicht der Berufungskammer eindeutig, dass die Betriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beklagte sollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur Anrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen (wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht der Berufungskammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der Betriebsvereinbarung "Sie entfaltet keine Nachwirkung" gewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im Falle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem Wortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Beklagten in der Folgezeit für die auch von der Berufungskammer vertretene Auslegung. Die Beklagte hat seit April 2004 die Zulage von 10 % sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde sechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt. 14 Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas hinzuzufügen. 15 III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 ZPO).