Urteil
11 Sa 710/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Kündigung kann nur in Betracht kommen, wenn während der Kündigungsfrist eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht.
• Ist das Arbeitsverhältnis durch wirksamen Aufhebungs- oder dreiseitigen Vertrag beendet, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch aus, es sei denn, der Vertrag ist unwirksam.
• Allgemeine Verzichtsregelungen in dreiseitigen Aufhebungsverträgen können als AGB zu prüfen sein; unabhängig davon kann der Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Wiedereinstellungsanspruch ausschließen, wenn die Parteien nicht eine gemeinsame Grundlage getroffen haben.
• Bei der Wiederbesetzung freigewordener Stellen hat der Arbeitgeber bei mehreren Bewerbern eine willkürfreie Auswahl nach betrieblichen und sozialen Gesichtspunkten zu treffen; die Darlegungs- und Beweislast für die Geeignetheit und Vorrangstellung trägt der Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinstellungsanspruch nach dreiseitigem Aufhebungsvertrag und bei fehlender Darlegung geeigneter Einsatzmöglichkeiten • Ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Kündigung kann nur in Betracht kommen, wenn während der Kündigungsfrist eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht. • Ist das Arbeitsverhältnis durch wirksamen Aufhebungs- oder dreiseitigen Vertrag beendet, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch aus, es sei denn, der Vertrag ist unwirksam. • Allgemeine Verzichtsregelungen in dreiseitigen Aufhebungsverträgen können als AGB zu prüfen sein; unabhängig davon kann der Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Wiedereinstellungsanspruch ausschließen, wenn die Parteien nicht eine gemeinsame Grundlage getroffen haben. • Bei der Wiederbesetzung freigewordener Stellen hat der Arbeitgeber bei mehreren Bewerbern eine willkürfreie Auswahl nach betrieblichen und sozialen Gesichtspunkten zu treffen; die Darlegungs- und Beweislast für die Geeignetheit und Vorrangstellung trägt der Arbeitnehmer. Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Gruppenleiter beschäftigt. Im Rahmen eines Betriebsabbaus 2009 schlossen die Betriebspartner einen Interessenausgleich und Sozialplan; 262 Arbeitsplätze sollten entfallen. Dem Kläger kündigte die Beklagte betriebsbedingt und bot zugleich einen dreiseitigen Vertrag an, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 und eine Ausgleichsquittung mit Verzicht auf Wiedereinstellung regelte; zugleich wurde eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft vereinbart. Nach Ausscheiden eines Kollegen (P.) blieben dessen und weiterer Arbeitsplätze erhalten; die Beklagte besetzte sie unter anderem mit sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmern. Der Kläger machte geltend, §3 des dreiseitigen Vertrags sei unwirksam und ihm stünde wegen entstehender Einsatzmöglichkeiten während der Kündigungsfrist ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Er beantragte Klage auf Annahme seines Angebots zur Wiedereinstellung; die Beklagte hielt den Verzicht für wirksam und bestritt mögliche Einsatzfähigkeit des Klägers auf andere Stellen. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis durch einen dreiseitigen Aufhebungsvertrag beendet; diesen Umstand hat er nicht in Zweifel gezogen. Die Klauseln des Vertrags sind als AGB zu prüfen, stehen aber insbesondere hinsichtlich der Beendigungsklausel nicht unter dem AGB-Verbot und sind transparent. • Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages oder schlüssige Darlegung von Anfechtungsgründen erfolgte nicht; auch eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Umgehung des Kündigungsschutzrechts wurde nicht substantiiert dargetan. • Selbst wenn die Verzichtsklausel unwirksam wäre, greift der Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht: Die Parteien haben nicht übereinstimmend vorausgesetzt, dass die beim Kündigungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse dauerhaft sein sollten; der Vertragstext zeigt, dass die Beklagte andere Risiken nicht übernommen hat. • Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht ein Wiedereinstellungsanspruch nur, wenn sich während der Kündigungsfrist überraschend eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt; dem steht entgegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bereits berechtigt wiederbesetzt hat, es sei denn, dies sei treuwidrig veranlasst worden. • Bei konkurrierenden Bewerbern ist die Auswahl nach betrieblichen und sozialen Gesichtspunkten zu treffen; der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vorrangig einzuordnen ist und geeignet war. • Der Kläger konnte weder substantiiert darlegen, dass er kurzfristig die Spezialkenntnisse des anderswo eingesetzten Gruppenleiters (B.) besaß, noch weitere geeignete freie Stellen nennen; zudem war unstreitig, dass an mindestens einer relevanten Stelle ein sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer eingesetzt wurde. • Mangels substantiiertem Vortrag und Nachweis darüber, dass die Beklagte die Wiederbesetzung fehlerhaft oder treuwidrig herbeigeführt hat, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch aus. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Wiedereinstellungsanspruch. Das Arbeitsverhältnis war durch einen wirksamen dreiseitigen Aufhebungsvertrag beendet, eine erfolgreiche Anfechtung oder sonstige Beseitigung der Vertragwirkung wurde nicht dargetan. Selbst bei möglicher Unwirksamkeit einzelner Verzichtsregelungen greift der Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, weil die Parteien nicht eine gemeinsame Grundlage der weiteren Unveränderbarkeit der betrieblichen Verhältnisse getroffen hatten. Ferner hat der Kläger die für einen Wiedereinstellungsanspruch erforderlichen konkreten Darlegungen und Beweise zur Eignung und Vorrangstellung gegenüber anderen Bewerbern nicht erbracht; die Beklagte hat die frei gewordenen Stellen unter Berücksichtigung sozialer Belange fehlerfrei besetzt. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.