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Urteil

2 Sa 11/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0519.2SA11.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010 - 2 a 849/10 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Funktionszulage im Schreibdienst in Höhe von 8 Prozent der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII des BAT. Seit 01.01.1981 ist die Klägerin bei der Beklagten Bundesrepublik Deutschland als Angestellte beschäftigt. In B-Stadt am Bundeswehrstandort ist sie seit 1989 eingesetzt gewesen, zur Zeit befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase vereinbarter Altersteilzeit. Die Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft im Vorzimmer des Kommandeurs des Standortes der Bundeswehr in B-Stadt änderte sich auch nicht im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr im Jahre 2001, insbesondere wurde in diesem Zusammenhang der Klägerin nicht die Schreibtätigkeit entzogen. Zunächst fand auf das Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung. Bezüglich der Nebenabrede vom 01.07.1994 zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für die Dauer der Tätigkeit an Textverarbeitungsautomaten eine Funktionszulage in Höhe von 8 Prozent der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT erhielt. Weiter ist in der Abrede wörtlich vereinbart: 2 Die Zulage kann jederzeit ohne Einhalten einer Frist widerrufen werden, wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3 Bezugnahmen auf weitere Erlasse bzw. auf die sonstigen tariflichen Bestimmungen finden sich in der Nebenabrede nicht. 4 Die Anlage 1 a zum BAT war zum 31.12.1993 gekündigt worden. Sie wurde zum 01.01.1991 ohne Teil II Abschnitt N wieder in Kraft gesetzt. 5 Die Beklagte zahlte bis einschließlich September 2005 die Funktionszulage in Höhe von zuletzt 47,27 € monatlich. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005 erfolgte die Weitergewährung der Funktionszulage als "Besitzstand" bis einschließlich Januar 2007 in unveränderter Höhe. 6 Von Februar bis Dezember 2007 zahlte die Beklagte die Funktionszulage nur noch in Höhe von 46,66 €, von Januar bis Dezember 2008 in Höhe von 26,72 € und ab Januar 2009 in Höhe von monatlich 16,91 €. 7 Die Klägerin fordert mit ihrer Klage die Zahlung der Differenzbeträge zur ursprünglichen Zulage für die Zeit von Februar 2007 bis Juni 2010 sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Funktionszulage anzurechnen. 8 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.07.2010 bei Gericht eingegangen am 04.08.2010 den Widerruf der Zulage erklärt. 9 Die Klägerin hat vorgetragen, der Anspruch ergebe sich aus individualvertraglicher Vereinbarung. Dort sei ein Anrecht zum Vorbehalt nicht vorgesehen. 10 In der Nebenabrede hätten die Parteien auf die nachwirkende Tarifregelung Bezug genommen. Tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen müssten gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts insoweit in das Vergleichsentgelt einfließen, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Anlässlich der Weitergewährung der Funktionszulage als Besitzstand hätte ein evtl. Widerrufsvorbehalt ausdrücklich erklärt werden müssen. Die Besitzstandszulagen nach § 9 Abs. 4 S. 2 TVÜ-Bund nehmen an Entgeltpassungen prozentual teil. Auch aus der Zweckbestimmung der Zulage folge ein Anrechnungsverbot. Computer seien eine Weiterentwicklung von Schreibautomaten. Die Funktionszulage sei wegen der besonderen Belastungen durch Bildschirmarbeit vereinbart worden. Die Zulage sei daher wie eine Erschwerniszulage zu behandeln. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 799,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die ihr zugesagte Funktionszulage in Höhe von 8 Prozent der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT anzurechnen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat vorgetragen, nachdem der TVöD die Zahlung entsprechender Zulagen nicht mehr vorsehe, sei die vormalige Funktionszulage für Schreibkräfte zunächst als außertarifliche persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weiter gezahlt worden, um aus sozialen Gesichtspunkten einen abrupten Wegfall zu vermeiden. In das Vergleichsentgelt sei die Zulage nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie seit dem 31.12.1983 keine tarifvertragliche Zulage mehr gewesen sei. 16 Tarifliche Entgelterhöhungen seien zum 01.01.2008 auf die Besitzstandszulagen angerechnet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19.08.2008 in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.08.2008 seien die Erhöhungen zum 01.08.2008 und zum 01.01.2009 jeweils zu 1/3 angerechnet worden. Die Klägerin könne sich auf Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 nicht berufen, da der BAT durch eine andere Abmachung nämlich dem TVöD ersetzt worden sei. Auch ein individualrechtlicher Anspruch der Klägerin bestehe nicht, die getroffene Nebenabrede habe mit der Schaffung des TVöD ihre Wirkung und ihre Existenzberechtigung verloren. Durch den Abbau der Zulage sei der vorbehaltene Widerruf bereits konkludent erklärt worden. Die Beklagte hat sich weiter auf seinen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010, 2 Ca 849/10, verwiesen. 18 Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung zum Teil entsprochen und der Klägerin für die Zeit vom Februar 2007 bis Juni 2010 die Nachzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Differenzbeträge in rechnerisch unstreitiger Höhe von 799,79 € zugesprochen. Die Beklagte sei zu einer Kürzung nicht berechtigt. Zukünftig könne die Beklagte allerdings tarifliche Entgelt- und Funktionszulage anrechnen. 19 Die Klägerin habe keinen tariflichen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Funktionszulage im Schreibdienst, die vormalige Anspruchsgrundlage bestehe nicht mehr. Die Anlage 1 a zum BAT sei zum 31.12.1983 gekündigt worden und zum 01.01.1991 ohne den hier interessierenden Teil II N wieder in Kraft gesetzt worden. Die Funktionszulage sei auch nicht in das Vergleichsentgelt einzubeziehen. Tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen fließen nur in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Die Funktionszulage im Schreibdienst stand der Klägerin im September 2005 aber nicht mehr tarifvertraglich zu. Auch für die Zahlung einer Besitzstandszulage bestehe daher keine Grundlage. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen berufen. Die Nachwirkung endete spätestens durch das Inkrafttreten des TVöD. 20 Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Funktionszulage ergebe sich aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Diese Nebenabrede sei nicht mit dem Inkrafttreten des TVöD gegenstandslos geworden. Rundschreiben oder Erlasse von Bundesministerien seien nicht geeignet den Anspruch der Klägerin zu fall zu bringen. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Geschäftsgrundlage sei schon deshalb nicht weggefallen, weil es nicht erst seit in Kraft treten des TVöD die Funktionszulage für Schreibkräfte nicht mehr gab, sondern bereits am 01.07.1994 als die Nebenabrede unterzeichnet wurde. Der Klägerin sei von Anfang an eine übertarifliche Leistung fest zugesagt worden, eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei seit derzeit nicht eingetreten. 21 Die Beklagte habe die Zulage wirksam widerrufen. Der Widerruf sei ausdrücklich möglich gewesen, wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Der Widerrufsvorbehalt sei wirksam, so sah auch § 4 Abs. 2 S. 2 BAT vor, dass eine Nebenabrede gesondert gekündigt werden kann, soweit dies einzelvertraglich vereinbart sei. Der in der Nebenabrede genannte Widerrufsgrund sei eingetreten, der TVöD sehe die Gewährung von Zulagen nicht mehr vor. 22 Der Widerruf könne zwar auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen, allein der einseitigen Kürzung der Zulage könne jedoch eine Widerrufserklärung nicht hinreichend deutlich entnommen werden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 24 Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte, nachdem ihr das Urteil am 23.12.2010 zugestellt wurde am 10.01.2011. Die Klägerin, nachdem ihr das Urteil am 23.12.2010 zugestellt wurde, am 21.01.2011. Die Klägerin hat ihre Berufung, nachdem die Frist bis zum 23.02.2011 verlängert worden war, mit am 21.02.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet, die Beklagte, nachdem die Frist ebenfalls bis zum 23.02.2011 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. 25 Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen an. Sie vertritt die Auffassung, eine künftige Kürzung der Besitzstandszulage sei bei Inkrafttreten des TVöD zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Auch tarifliche Regelungen begründen keine einseitige Berechtigung der Beklagten zur Kürzung oder Anrechnung der Zulage. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgeht die Beklagte habe die Zulage wirksam widerrufen, sei nicht berücksichtigt worden, dass deren Weitergewährung ab dem 01.10.2005 als Besitzstand unwiderruflich erfolgt sei. Der in der Nebenabrede enthaltene Widerrufsvorbehalt gelte im Hinblick auf die Weitergewährung der Zulage als Besitzstandszulage nicht automatisch weiter. Ein evtl. gewollter Widerrufsvorbehalt für die nunmehr als Besitzstandszulage geleistete Zulage, hätte einer tariflichen Regelung bzw. einer Vereinbarung der Parteien oder zumindest eine ausdrücklichen Vorbehaltserklärung der Beklagten bedurft. Die Zulage habe nach ihrer Weitergewährung als Besitzstand eine andere Rechtsqualität erlangt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der in der Nebenabrede genannte Widerrufsgrund, der Wegfall der tariflichen Voraussetzungen sei mit Inkrafttreten des TVöD eingetreten könne nicht zutreffend sein, weil die Weitergewährung der Zulage als Besitzstand erfolgte. Widerrufsvoraussetzungen seien nicht eingetreten. Wenn die Vertragsparteien in der Nebenabrede sich nicht daran gehindert sahen, auf die wegen Kündigung der tariflichen Regelungen gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Regelung der angegebenen Protokollnotiz Bezug zu nehmen, könne der Umstand, dass der TVöD die Gewährung von Zulagen nicht mehr vorsehe, nicht als ein das Widerrufsrecht der Beklagten begründender Wegfall der tariflichen Voraussetzungen angesehen werden. Vorsorglich wendet die Klägerin Verwirkung gegenüber der Widerrufserklärung ein. Weder bei Inkrafttreten des TVöD noch während eine sich anschließenden Zeitraums von nahezu fünf Jahren sei eine Widerrufserklärung abgegeben worden. Die Klägerin sei durch die vorbehaltlose Weitergewährung der Zulage als Besitzstandszulage davon abgehalten worden, anlässlich des Inkrafttreten des TVöD auf die Einbeziehung in die Berechnung des Vergleichsentgeltes zu bestehen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010 - Az.: 2 Ca 849/10 - festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die der Klägerin zugesagte Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT anzurechnen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 30 Sie beantragt weiter, 31 in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen. 32 Aus der durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen bestätigten Auslegung der Nebenabrede sei eindeutig zu entnehmen, dass hier nur so lange die einzelvertragliche Basis für die Zahlung der Zulage sein sollte, bis eine neue tarifliche Regelung erfolgt sei. Nach Inkrafttreten des TVöD handele es sich bei der Weitergewährung der Zulage um eine freiwillige übertarifliche Vergütung, bei der die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen ohne weiteres zulässig sei. Es bleibe somit unerklärlich, weswegen die Kürzung der Zulage die Widerrufserklärung nicht hinreichend deutlich beinhalte. Das Arbeitsgericht lasse offen, welche andere Bedeutung der Kürzung der Zulage dann beizumessen sein könnte. Die Klägerin habe dies auch genauso verstanden, in dem sie im Schreiben an die Wehrbereichsverwaltung vom 19.12.2008 wörtlich ausführe, die nunmehr teilweise Anrechnung der tariflichen Entgelterhörungen auf gewährte Zulagen sei unzulässig. 33 Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten entgegen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellung im Sitzungsprotokoll vom 19.05.2011. Entscheidungsgründe 35 I. Beide Berufungen sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). 36 Beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg. 37 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in allen Punkten zutreffend. 38 Zur Meidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 39 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen. 40 II. Entgegen der Auffassung der Klägerin, welche die Weitergewährung der Zulage als Besitzstandszulage ansieht, erfolgte diese Weiterzahlung nach Inkrafttreten des TVöD als sonstige außertarifliche persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt. Nach Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.10.2005 sollte die vormalige Funktionszulage für Schreibkräfte weitergezahlt werden, um aus sozialen Gesichtspunkten ein abrupten Wegfall zu vermeiden. 41 Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Funktionszulage im Schreibdienst. Selbst wenn eine vormalige tarifliche Anspruchsgrundlage bestanden haben sollte, könne sich die Klägerin nicht auf eine Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen berufen. Selbst wenn die Klägerin einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage im Schreibdienst bereits vor der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 gehabt haben sollte, endete die Nachwirkung der Protokollnotiz spätestens durch das Inkrafttreten des TVöD. Bei diesem Tarifvertrag, der eine Zahlung der Funktionszulage für Mitarbeiter im Schreibdienst nicht mehr sieht, handelt es sich unzweifelhaft um eine andere Abmachung, die eine Nachwirkung sonst tarifvertraglich fortgeltender Normen beendete. 42 Der Anspruch der Klägerin ergab sich aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Weiterzahlung dieser zusätzlichen Vergütung ist erkennbar geknüpft an die tariflichen Voraussetzungen. Dabei ist die Nebenabrede nicht im Sinne der Klägerin dahin zu verstehen, dass bereits bei deren Abschluss die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben. Ersichtlich ist mit dieser nach dem objektiven Erklärungsinhalt auszulegenden Vereinbarung Bezug genommen auf die Funktionszulage gem. Protokollnotiz Nr. 3 Teil III Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT und damit eine Verknüpfung zu der Weitergeltung dieser bezeichneten tarifvertraglichen Bestimmungen (gleich ob als Tarifvertrag oder als sonstige in Bezug genommene Vereinbarung). Da die Funktionszulage gem. der bezeichneten Protokollnotiz durch Einführungen des TVöD nicht mehr vorgesehen war, war die Beklagte berechtigt, die Zulage ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen. 43 Von diesem Widerrufsrecht hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Der Widerruf war nach der Nebenabrede ausdrücklich möglich, wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Der Widerrufsgrund ist eingetreten, weil der TVöD die Gewährung von Zulagen nicht mehr vorsieht. 44 Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der hier streitentscheidenden Frage des Charakters der Funktionszulage im Schreibdienst (Urteil vom 18.05.2011, 10 AZR 206/10), besteht ein Anspruch der Zulage nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. 45 Die Beklagte hat die Zulage zunächst als freiwillige außertarifliche Zulage weiterbezahlt und später die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 01.10.2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage erklärt. 46 Sofern die Klägerin im Berufungsverfahren auch geltend gemacht hat, durch die Weitergewährung sei sie gehindert worden, ihr Recht auf Zahlung der Funktionszulage im Rahmen eines falsch berechneten Vergleichsentgeltes geltend zu machen, war die Klägerin nicht gehindert gewesen, diese ihre Rechtsauffassung auch gegenüber der Beklagten nach Inkrafttreten des TVöD und nach Ermittlung des Vergleichsentgelts, in welchem die Zulage erkennbar nicht einberechnet wurde, geltend zu machen. Der Tatbestand der Verwirkung, der unter anderem widersprüchliches Verhalten der Gegenseite nicht honorieren darf, liegt ersichtlich daher nicht vor. 47 Da keine betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken bestanden, diese tarifliche Zulage ebenfalls nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Erschwerniszulage angesehen werden kann, die nach Art der Zulage einer Anrechnung entgegenstehen, war die Beklagte, jedenfalls spätestens nach dem erklärten Widerruf berechtigt, entsprechend ihre Anrechnung die Zulage nur noch gekürzt zur Auszahlung zu bringen. 48 III. Die Berufung der Beklagten ist deswegen nicht begründet, weil die Auffassung des Arbeitsgerichts, in der bloßen Weiterzahlung einer freiwilligen Zulage und in einer Anrechnungserklärung liege kein Widerruf der freiwilligen Zulage, von der Berufungskammer geteilt wird. Der Widerruf ist eine einseitig gestaltende Willenserklärung. 49 Er kann zwar grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind jedoch an den Erklärungsinhalt solcher Widerrufserklärungen strenge Anforderungen zu stellen. 50 Allein der Umstand, dass die Beklagte die Zulage zunächst als sie in den Lohnabrechnung deklariert Besitzstandzulage weiterbezahlt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie von dem Widerrufsrecht der Nebenabrede Gebrauch gemacht hat. 51 Auf die Tatsache, dass die Beklagte die Anrechnung tariflicher Gehaltssteigerungen erklärte und damit die Zulage nicht mehr ungekürzt im ursprünglich vereinbarten Umfang weitergezahlt hat, lässt sich nicht als Widerruf der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag interpretieren. 52 Da die Nebenabrede keinen Bezug hat auf die in sonstigen Rechtsstreitigkeiten verschiedener Landesarbeitsgerichte zu findenden Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung, kann auch nicht damit argumentiert werden, durch die einschlägigen Erlasse, die die früheren Ermächtigungen zum Abschluss von Nebenabreden zum Gegenstand hätten, habe die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. 53 Das Widerrufsrecht ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vertraglich ausgestaltet, es ist der Beklagten als Arbeitgeberin unbenommen, bei derartigen Vertragsbestimmungen durch klare und eindeutige Formulierungen von dem vertraglich vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. 54 Jedenfalls kann es der Klägerin nicht angesonnen werden, aufgrund von bloßen Erklärungen, die Zulage nicht mehr in bisherigen Umfang weiter zu bezahlen bzw. diese Zulage nur noch als Besitzstand weiter zu bezahlen, den Schluss zu ziehen, hiermit habe die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil die tariflichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die ausdrückliche Erklärung ist erstmals im Schriftsatz vom 30.07.2010, welche der Klägerin im August 2010 zugegangen ist, erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht mehr zur Zahlung der Zulage verpflichtet. Sie war daher auch berechtigt, als weniger einschneidende Maßnahme die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu kürzen, so dass der Klägerin ein ungekürzter weiterer Zahlungsanspruch nicht mehr zusteht. 55 Nach allem ergibt sich, dass die beiderseitigen Rechtsmittel nicht erfolgreich sein konnten. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zurückzuweisen. 56 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 92 Abs. 2 ZPO nicht. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2011 - 10 AZR 206/10 - zur Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst bezieht und die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall angewendet hat.