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Beschluss

11 Ta 102/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0525.11TA102.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit bei Gericht am 28.10.2010 per Fax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zugleich die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I.K. im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat ihren Kanzleisitz sowie auch der Kläger seinen Wohnsitz in H.. 2 Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 bat die Klägervertreterin um Bescheidung des PKH-Antrages, da sie für den Falle der mündlichen Verhandlung einen Korrespondenzanwalt beauftragen müsse. Von der Gerichtsseite wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erklärung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht vollständig sei. Nachdem der Kläger entsprechende Unterlagen nachgereicht hatte, wurde dem Kläger mit Datum vom 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt, mit der Maßgabe, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgt. 3 Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 bestellte sich Rechtsanwalt L. als Unterbevollmächtigter des Klägers und schloss auf Klägerseite anwesend im Gütetermin vom 08.02.2011 einen verfahrensbeendeten Vergleich, nachdem er zuvor beantragt hatte, den Prozesskostenhilfeantrag auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken. 4 Mit Schriftsatz vom 05.02.2011 (Bl. 99 d. A.), wohl eingegangen vor Verfahrensbeendigung durch Vergleich, hat die Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. beantragt, in Abänderung des PKH-Beschlusses Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und sie selbst als Verkehrsbevollmächtigte beizuordnen. Mit Schreiben vom 24.02.2011 (Bl. 108 d. A.) wies das Arbeitsgericht daraufhin, dass eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei. Mit Anschreiben vom 25.02.2011 wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, ihren eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrag zu korrigieren, Prozesskostenhilfe für einen Korrespondenzanwalt sei nicht bewilligt. 5 Mit Schreiben vom 07.03.2011 bat die Klägerseite um beschwerdefähige Entscheidung über den Abänderungsantrag. Mit Beschluss vom 11.03.2011 hat die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Koblenz die zu zahlende Vergütung der Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. auf 873,46 EUR festgesetzt und insoweit die Kosten der Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes außer Acht gelassen. 6 Mit Beschluss vom 17.03.2011 hat der Vorsitzende der 12. Kammer des Arbeitsgerichtes den Antrag der Klägerseite vom 05.02.2011 auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte zurückgewiesen. 7 Gegen den der Klägervertreterin am 28.03.2011 zugestellten Beschluss der 12. Kammer des Arbeitsgerichts vom 17.03.2011 hat diese mit bei Gericht am 28.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der seitens des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen worden ist. 8 Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der Beschwerde vor, eine Rechtsgrundlage, aus der sich ergäbe, dass eine Abänderung dieses Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei durch die Abänderung nicht von der Entstehung von Mehrkosten auszugehen. Das Gericht habe § 121 Abs. 3 ZPO übersehen, wonach die Beiordnung eines Anwaltes zur Wahrnehmung eines Termines oder zur Ermittlung des Verkehres möglich sei. Mehrkosten entständen nicht, da die Beiordnung im Prozesskostenhilfebeschluss zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes unzulässig sei. 9 Letztlich hätte das Gericht, soweit es von einer unzulässigen Umordnung ausgegangen sei, dem Kläger alternativ die fiktiven Reisekosten seines Anwaltes nach Koblenz zugestehen müssen. II. 10 Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO statthafte innerhalb der Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 11 Eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 kommt nicht in Betracht. 12 1. Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der ihr auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind. 13 Das Arbeitsgericht hatte vorliegend dem Antrag der Klägerseite folgend Frau Rechtsanwältin K. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Bis zum Beschluss vom 31.01.2011, auf den die Klägerseite vorab gedrungen hat, lag ein Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte nicht vor. 14 Mit diesem beschiedenen Antrag hat die Klägerseite ihr Wahlrecht nach § 121 Abs. 2 ZPO ausgeübt. Das Arbeitsgericht ist dem Beiordnungsantrag antragsgemäß nachgekommen. Einen nachträglichen Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Partei sieht die ZPO in § 121 Abs. 2 nicht vor. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen von Anfang an die Beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigter und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt zu beantragen. Dies hat er jedoch vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 31.01.2011 nicht getan. Insoweit hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5. Kammer, 28.12.2009 - 5 Ta 213/09 -, zitiert nach juris). 15 2. Da darüber hinaus vorliegend auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Datum vom 31.01.2011 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zutreffend war und schon Kosten in der Person der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sind, kam eine Abänderung nicht mehr in Betracht. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 10.10.2006, XI ZB 1/06, zitiert nach juris) enthält der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrages eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung, wie vom Arbeitsgericht in seinem Beschluss vorgesehen. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt es dem auswärtigen Anwalt, der Beiordnung beantragt und der eingeschränkter Beiordnung entgehen will, dies im Antrag schon geltend zu machen und substantiiert die Gründe darzulegen. Hat er dies im Ausgangsantrag versäumt, steht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Prozessbevollmächtigten ein eigenständiges Beschwerderecht zu. 18 3. Auch die Einwendung des hier Bevollmächtigten ersatzweise zur Abänderung der Beiordnung im Beschluss vom 31.01.2011 habe das Arbeitsgericht ihm die fiktiven Reisekosten erstatten müssen, begründet die Beschwerde nicht 19 Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Klägervertreterin im Vergütungsfest-setzungsverfahren die fiktiven Reisekosten geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist die Vergütung unter dem Datum vom 11.03.2011 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt worden. 20 Die Vergütungsfestsetzung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das sich dem Antrag gemäß gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 wendet. 21 Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist auch nicht der Ausgangsprozesskostenhilfebeschluss vom 31.01.2011 der dem Kläger Frau Rechtsanwältin K. nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beiordnet. 22 Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Die Beschwerde war zurückzuweisen. III. 23 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.