Urteil
9 Sa 14/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0527.9SA14.11.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2010, Az.: 1 Ca 433/10, abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 01.08.2010 beendet wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch eine Befristung mit Ablauf des 01.08.2010 seine Beendigung gefunden hat. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Fernsehsender, seit dem 27.10.2008 als studentische Hilfskraft in verschiedenen Bereichen der Chefredaktion beschäftigt. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien existiert nicht. Die Klägerin erhält monatliche Abrechnungen auf der Basis eines von der Beklagten vorgegebenen Stundenlohns. Die Klägerin ist als Studentin im Fach Filmwissenschaft an der Universität eingeschrieben. Sie hat im Sommer 2009 ihre Magisterprüfung abgeschlossen und wird ihr Studium noch bis zum Abschluss der Promotion fortsetzen, spätestens jedoch bis zum Ende des Sommersemesters 2012. 3 Zunächst arbeitete sie nur während der sog. Nachtlücke. Dies ist eine Überbrückungsschicht im Bereich der Nachrichtenredaktion zwischen dem Ende des Nacht- und dem Beginn des Morgenprogramms, die nur mit einem Redakteur und eben dieser Hilfskraft besetzt ist. Aufgabe der Klägerin ist es, in dieser Zeit die Nachrichtenagenturen zu überwachen oder Manuskripte zu drucken und auf verwendete Zahlen zu überprüfen. 4 Ab Ende April 2009 übernahm die Klägerin in der Chefredaktion zusätzlich, sog. „BOX-Dienste“. Dabei geht es darum, die ausgedruckten und abgezeichneten Nachrichtenmanuskripte ins Studio zu bringen und für bestimmte Sendungen die von den Redakteuren angefertigten schriftlichen Inhaltsangaben der einzelnen Nachrichtenbeiträge in eine elektronische Kartei einzufügen. 5 Ab August 2009 erfolgte eine zusätzliche Tätigkeit der Klägerin im sog. „Sekretärs-Dienst“. Zu dieser Aufgabe gehört die sog. Ablaufpflege, d.h. die Klägerin hatte die Namen der Schlussredakteure in den Ablauf einzutragen, die einzelnen Moderationen nach Abnahme ausdrucken und abzeichnen zu lassen sowie während dieser Schicht Telefon und Teleprompter zu bedienen. 6 Bezüglich der Diensteinteilung in der sog. Nachtlücke und dem sog. BOX-Dienst ist es so, dass die studentischen Hilfskräfte diese selbst am Semesteranfang unter sich verteilen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im Kammertermin kann dabei jede Hilfskraft auf einem Formular eintragen, an welchen Diensten sie im Semesterverlauf Interesse hat. Die Einteilung findet dann bei einer Versammlung der Studenten statt, wobei letztendlich die Studentensprecher bei kollidierenden Interessen die Entscheidung über die Einteilung treffen. Dieser Dienstplan wird dann an die Beklagte weitergeleitet und hat dann auch eine gewisse Verbindlichkeit für das Semester. Im Bereich der Sekretärsdienste gibt es zur Diensteinteilung ein sog. Wünschebuch. Einzelheiten hierüber sind zwischen den Parteien streitig. 7 Im Übrigen ist es so, dass auch nach Erstellung der Dienstpläne die Dienste getauscht werden können, wenn sich einen entsprechenden Tauschpartner findet. 8 In einem Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Tätigkeit zum 01.08.2010 ende, weil die Beschäftigung auf die Dauer von 2 Jahren begrenzt sei. 9 Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2010, Az.: 1 Ca 433/10 (Bl. 62 - 64 d. A.). 10 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 01.08.2010 beendet wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 11 Zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Zwar sei die Klägerin keine programmgestaltende Mitarbeiterin, sondern nehme anderweitige rundfunk- und fernsehtypische Tätigkeiten bei der Herstellung von Sendungen wahr. Derartige Tätigkeiten würden zwar in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht, vorliegend liege aber der Ausnahmefall eines freien Mitarbeiterverhältnisses bei einer nicht programmgestaltenden Mitarbeiterin vor. Die Klägerin habe zwar darlegen können, örtlich weisungsgebunden zu sein. Sie habe aber nicht substantiiert dargelegt, dass sie auch fachlich weisungsgebunden gewesen sei. Entscheidend gegen die Arbeitnehmereigenschaft spreche jedoch, dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden gewesen sei. Dies folge aus der Art des Zustandekommens der Diensteinteilung aus der sich ergebe, dass die Klägerin von der Beklagten nicht gegen ihren Willen zu Diensten herangezogen worden sei. Selbst nach Erstellung der Dienstpläne seien diese nicht verbindlich gewesen, da - unstreitig - Dienste getauscht werden konnten. 12 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 10.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 07.02.2011 bis zum 10.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 10.03.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 13 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 91 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: 14 Bei zutreffender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Beantwortung der Frage, ob Mitarbeiter im Bereich von Rundfunk und Fernsehen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind oder nicht, hätte das Arbeitsgericht aufgrund der nicht programmgestaltenden Mitarbeit der Klägerin davon ausgehen müssen, dass diese auch einem fachlichen Weisungsrecht unterlag. Es wäre Sache der Beklagten gewesen im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Klägerin bei der von ihr ausgeübten nicht programmgestaltenden Tätigkeiten nicht einem fachlichen Weisungsrecht unterlegen haben soll. Die Praxis der Dienstplangestaltung beinhalte nur ein Indiz von geringer Bedeutung. Tatsächlich sei sie auch fachlich weisungsgebunden gewesen, insbesondere auch im Rahmen der sogenannten Sekretärsdienste und der Tätigkeiten in der sogenannten Nachtlücke. 15 Zwischen den Parteien habe somit ein Arbeitsverhältnis bestanden. An einer wirksamen Befristung fehle es. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2010 - 1 Ca 433/10 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 01.08.2010 beendet worden ist bzw. - für den Fall einer entsprechenden Umdeutung - nicht durch die Kündigung vom 12.02.2010 beendet worden ist. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 08.04.2011 (Bl. 104 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin oblegen hätte, ihre Weisungsunterworfenheit in fachlicher Hinsicht näher darzulegen. Wenn auch nicht programmgestaltende Mitarbeit in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchgeführt werden könne, liege vorliegend angesichts der praktizierten Dienstplanhandhabung ein Ausnahmefall vor, da die Klägerin sowohl bezüglich des Umfangs ihrer Tätigkeit als auch bezüglich deren zeitlicher Lage im Wesentlichen frei gewesen sei. Die Klägerin habe auch nicht überwiegend Sekretärsdienste ausgeübt, sondern im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 quantitativ überwiegend BOX-Dienste. Die fehlende fachliche Weisungsgebundenheit werde insbesondere auch aus den von ihr ausgeübten Nachtlücken-Diensten deutlich. Die Nachtlückenschicht im Bereich der Nachrichtenredaktion sei nur mit einem Redakteur und einer Studentin besetzt, woraus sich ergebe, dass die Klägerin überwiegend redaktionelle Tätigkeiten wahrzunehmen hatte. Ein Redakteur alleine könne nicht die ganze Schicht redaktionell betreuen. Die Klägerin habe kontinuierlich die Agenturen auf aktuelle Meldungen überprüfen und senderrelevante Meldungen herausfiltern müssen. Ferner habe sie zu diesen Meldungen nach passendem Bildmaterial zu recherchieren gehabt. Gemeinsam mit dem festangestellten Redakteur habe sie die Übergabe für die anschließende Schicht in Form von Meldungen der Nacht und Verweisen auf das dazu vorliegende Bildmaterial vorbereiten müssen. Sie habe somit im Rahmen der Nachtlücken-Dienste erhebliche redaktionelle Gestaltungsspielräume gehabt. Die Tätigkeiten in der Nachtlücke seien somit programmgestaltender Natur. 21 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. 23 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dies ist nicht durch Ablauf einer wirksam vereinbarten Befristung am 1.8.2010 beendet worden. 24 1. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. 25 a) Auch die Berufungskammer geht von den Grundsätzen aus, die insbesondere der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. 26 Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann . Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG 20.5.2009 -5 AZR 31/08- EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15). 27 Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des Funk und Fernsehen. Bei sog. programmgestaltenden Mitarbeitern ist allerdings der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Schutz der Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, muss angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (z.B. BAG 20.5.2009, aaO., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung auch des BVerfG). 28 Liegt der Tätigkeit eines programmgestaltenden Mitarbeiters nach den Vereinbarungen der Parteien ein freies Mitarbeiterverhältnis zugrunde, kann gleichwohl nach der praktischen Durchführung ein Arbeitsverhältnis bestehen. Hierbei kommt der Frage besonderes Gewicht zu, ob der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann, etwa in zeitlicher Hinsicht durch die zumindest faktisch verbindliche und einseitige Aufnahme in ´Dienstpläne (vgl. etwa BAG 16.2.1994 -5 AZR 402/93- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 52). 29 b) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine programmgestaltende Mitarbeiterin ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die „typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 u.a . - BVerfGE 59, 231 , 260; BAG 20.5.2009,aaO.). 30 Die Klägerin war mit insgesamt 3 Tätigkeitsbereichen befasst, nämlich in der sog. Nachtlücke, mit BOX-Diensten und Sekretärsdiensten. Sie hat den Inhalt dieser Tätigkeiten erst- und ergänzend auch zweitinstanzlich dargestellt. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und geht ausweislich ihrer Berufungserwiderung von einer programmgestaltenden Natur der Tätigkeit nur hinsichtlich der Tätigkeit in der Nachtlücke aus. 31 Neben den von der Klägerin dargestellten Inhalten dieses Tätigkeitsbereichs (Bedienung des Autoquews, Kontrolle des Sendeablaufs, vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 96 d.A.) stellt sie darauf ab, dass die Klägerin dort deshalb überwiegend redaktionelle Tätigkeiten wahrzunehmen hatte, weil die Nachtlückenschicht im Bereich der Nachrichtenredaktion mit nur einem Redakteur und einer studentischen Hilfskraft beschäftigt sei und die Klägerin kontinuierlich die Agenturen auf aktuelle Meldungen habe überprüfen und senderrelevante Meldungen habe herausfiltern müssen und zusätzlich passendes Bildmaterial hätte recherchieren müssen. Ferner habe sie mit dem Redakteur die Übergabe der Schicht an die Morgen-Magazin vorbereiten müssen. 32 Hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten der Bedienung des Autoquews und der Kontrolle des Sendeablaufs fehlt es offensichtlich an einem Bezug zur Programmgestaltung. Aber auch hinsichtlich der von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Tätigkeiten liegt eine programmgestaltende Tätigkeit nicht vor. Dass die Klägerin hierbei ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen konnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei der Zusammenstellung der sodann dem Redakteur vorzulegenden Auswahl an Agenturmeldungen an den Vorgaben des Redakteurs, welche Meldungen ihm besonders wichtig waren, zu orientieren hatte und die Entscheidung, welche Meldung in das Programm übernommen wurde, dem Redakteur oblag. Ein programmgestaltender inhaltlicher, künstlerischer, fachlicher oder gestalterischer Einfluss auf die Programmgestaltung liegt hierin nicht. 33 b) Die Klägerin hat demnach ohne programmgestaltenden Einfluss rundfunk- und fernsehtypische Tätigkeiten erbracht. Für diese hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt ausgeführt, dass sich diese Art der Mitarbeit in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lässt (BAG 22.4.1998 -5 AZR 2/97- ; 30.11.1994 -5 AZR 704/93- , EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 71, Nr. 55). Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer u.a. daraus, dass gerade zur Umsetzung der Programmgestaltung in technischer und inhaltlicher Hinsicht sichergestellt sein muss, dass die programmgestaltenden Vorgaben in den nachgeordneten Bereichen umgesetzt werden. Dies bedingt in der Regel eine inhaltliche und fachliche Weisungsgebundenheit. Ferner sind die Tätigkeiten derartiger Mitarbeiter regelmäßig auch fest in die Arbeitsorganisation des Senders eingebunden. Sie übe regelmäßig eher untergeordnete Tätigkeiten aus, die keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum zulassen. 34 Diese Gesichtspunkte treffen allesamt auch auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Inhalt, Durchführung und Ort der Erbringung der Tätigkeiten waren vorgegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Art der Tätigkeiten eine Weisungsgebundenheit impliziert, musste die Klägerin nicht auch noch im Einzelnen darlegen, welche Weisungen ihr von wem mit welchem genauen Inhalt wann erteilt wurden. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Erhalt von Weisungen, sondern die Weisungsgebundenheit. Die tatsächliche Erteilung konkreter Weisungen mag wie vom Bundesarbeitsgericht im sog. Frachtführer-Fall (BAG 19.11.1997 - 5 AZR 653/96-EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr 63) ausgeführt, dann von Bedeutung sein, wenn eine bestimmte Tätigkeit nach dem gesetzlichen Leitbild als selbständige Tätigkeit gewertet und der Betroffene eine hiervon abweichende Handhabung darlegen will. An einer derartigen gesetzgeberischen Wertung fehlt es vorliegend. 35 Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung der vom BAG - wie ausgeführt zu Recht - angenommen Regelhaftigkeit des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bei einer rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit, aber auch schon in Anwendung der Grundsätze des § 138 Abs. 1, 2 ZPO die Beklagte ihrerseits im Einzelnen hätte aufzeigen müssen, inwieweit die Klägerin hinsichtlich Ort, Inhalt und Durchführung nennenswerte eigene Spielräume auszufüllen hatte und insoweit nicht weisungsgebunden war. 36 c) Die vom Arbeitsgericht zur Begründung einer Ausnahme und von der Beklagten im Berufungsverfahren erneut besonders hervorgehobenen Handhabung des Zustandekommens der einzelnen Einsätze der Klägerin, rechtfertigen nach Auffassung der Berufungskammer nicht die Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses. 37 Bei nicht programmgestaltender Mitarbeit handelt es sich bei der Frage, ob ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit durch die zumindest faktisch verbindliche Aufnahme in Dienstpläne besteht, nur um ein zusätzliches Indiz von geringer Bedeutung. Wesentlich ist die Art der zu verrichtenden Tätigkeit. Die Dispositionspraxis, also die Art und Weise wie es zu den einzelnen Einsätzen kommt, kann für die Beurteilung der Frage Bedeutung gewinnen, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis oder aber mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen (BAG 22.4.1998, aaO.; vgl. auch BAG 31.7.2002 -7 AZR 181/01- EzA § 12 TzBfG Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 18.3.2010 -11 Sa 647/09- LAGE § 12 TzBfG Nr. 55). Während der einzelnen Arbeitseinsätze besteht zudem unzweifelhaft auch eine zeitliche Weisungsgebundenheit. 38 d) Den Arbeitseinsätzen der Klägerin liegt auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis und nicht mehrere kurzzeitig befristete Arbeitsverhältnisse zugrunde. 39 Hierfür spricht, dass nach Zustandekommen der Dienstpläne diese Verbindlichkeit hatten. Die Tatsache, dass die studentischen Hilfskräfte berechtigt waren, Dienste zu tauschen, ändert hieran nichts. Gerade dann, wenn die Nicht-Wahrnehmung eines im Dienstplan vorgesehenen Einsatzes nur möglich ist, wenn für einen Vertreter gesorgt wird, so ergibt sich daraus, dass die Dienstpläne eine Verbindlichkeit aufweisen (vgl. BAG 30.11.1994 -5 AZR 704/93, aaO.). Zudem spricht für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses, dass die Beklagte selbst ausweislich ihres Schreibens vom 12.2.2010 offensichtlich von einer einheitlichen Beschäftigung ausgeht, indem sie mitteilte, „dass diese Beschäftigung auf die Dauer von 2 Jahren begrenzt ist“ sowie die Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang beschäftigt wurde, die Abrechnungen monatsweise erfolgten und jeweils die gleichen Arbeitsbedingungen z.B. in Bezug auf Vergütung und Urlaubsgewährung galten. Zudem nahm die Klägerin Daueraufgaben wahr, die ansonsten von fest eingestellten Mitarbeitern erledigt werden müssten. Schließlich spricht hierfür auch, dass die Dienstpläne längere Zeiträume, etwa bei den sog. BOX-Diensten den Zeitraum eines Semesters umfassen. 40 2. Liegt ein einheitliches, nach dem Willen der Beklagten auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Arbeitsverhältnis vor, fehlt es an der für die Wirksamkeit der Befristung erforderlichen Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG mit der Rechtsfolge nach § 16 TzBfG. 41 a) Die von der Beklagten in Anspruch genommene Befristung gilt auch nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 TzBfG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG eine entsprechende Klage erhoben. Die Klage ging bereits am 4.3.2010 beim Arbeitsgericht ein. Eine sog. Entfristungsklage kann aber bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses fristwahrend erhoben werden (vgl. statt vieler: GK-KSchG/Bader, 9. Aufl., § 17 TzBfG Rz. 35 mwN.). 42 b) Nichts anderes gilt aber nach Auffassung der Berufungskammer auch dann, wenn angenommen wird, es liege nur eine (konkludente) Rahmenvereinbarung vor, die selbst nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führt und Arbeitsverhältnisse hätten jeweils kurzzeitig nur für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes begründet werden sollen. Auch die Befristung dieser kurzeitigen Arbeitsverhältnisse wäre jeweils mangels Wahrung der Schriftform unwirksam. Ebenfalls wäre die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Ausweislich der vorgelegten Dienstpläne hat die Klägerin nach Klageerhebung noch Arbeitseinsätze erbracht, u.a. am 24.3. und 7.4.2010 (vgl. Bl. 50, 52 d.A.) und auch im Mai 2010 (vgl. z.B. Bl. 24 d.A.). Zwar hat die Klägerin mit dem Klageantrag nicht genau bezeichnet, welches der früher als 3 Wochen vor Klageerhebung oder nach Klageerhebung dann formunwirksam befristete Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Befristung gerichtlich angegriffen werden soll. Für die Beklagte war aber aufgrund der Klageerhebung erkennbar, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass keinerlei Befristung als wirksam angesehen und gerichtlich angegriffen wird. III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht angesichts der Vielzahl der bei der Beklagten beschäftigten studentischen Hilfskräfte auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.