Beschluss
6 Ta 88/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hinreichender Darlegung eines rechtsgeschäftlichen Versprechens eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters sind keine überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu stellen.
• Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren, wenn weder Einsatz von Einkommen noch Vermögen festzustellen ist.
• Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach §121 Abs.2 ZPO zu bewilligen, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen möglicher Zusage eines Vertreters • Bei hinreichender Darlegung eines rechtsgeschäftlichen Versprechens eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters sind keine überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu stellen. • Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren, wenn weder Einsatz von Einkommen noch Vermögen festzustellen ist. • Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach §121 Abs.2 ZPO zu bewilligen, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird. Der Kläger hatte am 18.02.2011 Klage erhoben auf Fortführung des befristeten Arbeitsverhältnisses über das Ende der Befristung hinaus und auf Weiterbeschäftigung. Er trägt vor, der Leiter der Disposition habe ihm ausdrücklich eine Verlängerung des befristeten Vertrages zugesagt. Das Arbeitsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger legte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und machte geltend, dass weder Einsatz von Einkommen noch Vermögen möglich sei. Er beantragte zudem die Beiordnung seines Rechtsanwalts M zur Vertretung. • Die Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist zulässig und begründet; die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren darf nicht zu hohen Anforderungen unterworfen werden, damit der Rechtsschutzzugang erhalten bleibt (Maßstab aus Rechtsprechung des BVerfG). • Nach §114 ZPO ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenverpflichtung zu gewähren, wenn kein verwertbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist; dies ist nach den vorgelegten Angaben derzeit nicht gegeben. • Die Klagebegründung behauptet eine ausdrückliche Verlängerungszusage des Dispositionsleiters; diese Behauptung kann eine rechtserhebliche Zusage darstellen, deren Verbindlichkeit im Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme zu klären ist. • Entscheidende Umstände des früheren Urteils (LAG RLP 4.2.2010 – 2 Sa 627/09) sind einzelfallbezogen; anders als dort liegen hier Darlegungen zur rechtsgeschäftlichen Kompetenz des Dispositionsleiters vor, sodass die Situation sich unterscheidet. • Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten stützt sich auf §121 Abs.2 ZPO und ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu verbinden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist erfolgreich. Dem Kläger wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt; zudem wird ihm der beigeordnete Rechtsanwalt M als Prozessbevollmächtigter zugewiesen. Die Bewilligung stützt sich darauf, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten nicht mit überzogenen Anforderungen beweisen muss und dass die Behauptung einer ausdrücklichen Verlängerungszusage eines zuständigen Vertreters eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren rechtfertigt. Damit wird der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt und die materielle Prüfung der Ansprüche bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.