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Beschluss

6 Ta 88/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0603.6TA88.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 325/11 - (ohne Datum) dahingehend abgeändert, dass dem Kläger ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M, C-Stadt, bewilligt wird. Gründe 1 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfeablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist b e g r ü n d e t . 2 Dem Kläger ist für seine am 18. Februar 2011 eingereichte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung gemäß § 114 ZPO zu bewilligen. 3 Nach dem für zutreffend gehaltenen Stand der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24. Juni 2010 - 1 BvR 3332/08) soll die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Die Prozesskostenhilfe will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Daher sind keine zu hohen Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu stellen. 4 Gemessen an den dargestellten Voraussetzungen steht dem Kläger für seine am 18. Februar 2011 erhobene Klage auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Befristung hinaus und auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe zu. 5 Nach der Klagebegründung soll der Chef der Disposition eine ausdrückliche Verlängerung des befristeten Vertrages ausgesprochen haben. Die rechtliche Bewertung kann damit in einer Zusage liegen, deren Verbindlichkeit gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme zu klären ist. 6 Dem steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 - 2 Sa 627/09 - nicht entgegen; sie ist einzelfallbezogen und stellt darauf ab, dass der vorangegangene Vertragsablauf und die tatsächliche Handhabung beim Kläger nicht den Eindruck erwecken konnte, dass der im dortigen Fall angesprochene Niederlassungsleiter rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Beklagte habe abgeben können. Dies ist im vorliegenden Fall anders, da zur rechtsgeschäftlichen Kompetenz des Chefs der Disposition Darlegungen erfolgten und insbesondere auch dazu, dass dieser für Einstellungen der Entscheidungsträger gewesen ist. 7 Nach der vom Kläger vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 2011 steht derzeit keine Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. 8 Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat ihre Rechtsgrundlage in § 121 Abs. 2 ZPO. 9 Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.