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Urteil

7 Sa 62/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrkraft ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs.1 BEEG sachlich gerechtfertigt. • Der Sachgrund der Vertretung erfordert keinen identischen Aufgabenzuschnitt zwischen Vertreter und Vertretenem; eine Umorganisation durch Neuverteilung der Aufgaben ist unschädlich. • Ein Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Vertretenen und Einstellung des Vertreters ist gewahrt, wenn bei Vertragsschluss die gedankliche Zuordnung der Vertretungsaufgabe ersichtlich ist, etwa durch den Arbeitsvertrag. • Die Vertragslaufzeit einer Vertretungsbefristung kann kürzer sein als die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des Vertretenen; die Arbeitgeberentscheidung über das Ob und Wie weiterer Vertretung bleibt frei. • Alleinige Planungen in Stundenplänen oder ein dienstlicher Hinweis des Schulleiters begründen keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn keine rechtsgeschäftliche Zusage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Befristung zur Vertretung in Elternzeit wegen Umorganisation und gedanklicher Zuordnung wirksam • Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrkraft ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs.1 BEEG sachlich gerechtfertigt. • Der Sachgrund der Vertretung erfordert keinen identischen Aufgabenzuschnitt zwischen Vertreter und Vertretenem; eine Umorganisation durch Neuverteilung der Aufgaben ist unschädlich. • Ein Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Vertretenen und Einstellung des Vertreters ist gewahrt, wenn bei Vertragsschluss die gedankliche Zuordnung der Vertretungsaufgabe ersichtlich ist, etwa durch den Arbeitsvertrag. • Die Vertragslaufzeit einer Vertretungsbefristung kann kürzer sein als die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des Vertretenen; die Arbeitgeberentscheidung über das Ob und Wie weiterer Vertretung bleibt frei. • Alleinige Planungen in Stundenplänen oder ein dienstlicher Hinweis des Schulleiters begründen keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn keine rechtsgeschäftliche Zusage vorliegt. Die Klägerin war seit 13.09.2008 in mehreren befristeten Verträgen als Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt. Der zuletzt am 01.02.2010 geschlossene Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 24.09.2010 und nannte als Zweck die Vertretung der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft Y. Y nahm Elternzeit und hatte später bis 2012 bewilligte Elternzeit. Die Klägerin unterrichtete andere Fächer als Y, wurde aber im Rahmen einer Umorganisation zum Unterricht in Deutsch und Spanisch sowie mit Aufsichtsaufgaben eingesetzt. Die Klägerin focht die Befristung an und begehrte Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 24.09.2010 hinaus. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Rechtliche Grundlage: Die Zeitbefristung ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG in Verbindung mit § 21 Abs.1 BEEG durch die Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrkraft sachlich gerechtfertigt. • Umorganisation zulässig: Der Vertreter muss nicht zwingend die gleichen Aufgaben wie der Vertretene übernehmen; der Arbeitgeber kann Umverteilungen vornehmen und neue Arbeitspläne schaffen, sodass der Vertreter andere Tätigkeiten erhält. • Kausalität der Vertretung: Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkraft und der Einstellung des Vertreters; dieser Zusammenhang kann durch Angaben im Arbeitsvertrag oder durch sonstige Zuordnung bei Vertragsschluss hergestellt werden. • Anwendung auf den Fall: Im vorliegenden Arbeitsvertrag war die gedankliche Zuordnung zur Vertretung von Y erkennbar und das beklagte Land legte nachvollziehbar dar, dass eine Umorganisation vorgenommen und der Klägerin konkrete Stunden (Deutsch, Spanisch, Aufsicht) zugewiesen wurden. • Dauer der Befristung: Es ist unschädlich, wenn die vertraglich gewählte Befristung kürzer ist als die voraussichtliche Dauer der Verhinderung der Vertretenen; der Arbeitgeber entscheidet über die weitere Gestaltung von Vertretungen. • Keine Zusage zur Weiterbeschäftigung: Aus Stundenplänen oder einem dienstlichen Zeugnis ergibt sich keine rechtsverbindliche Zusage zur Weiterbeschäftigung; der Schulleiter war nicht bevollmächtigt, arbeitsvertragliche Zusagen zu erteilen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrags zum 24.09.2010 war wirksam, weil die Einstellung der Klägerin durch den Vertretungsbedarf der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft Y gerechtfertigt war und die erforderliche gedankliche Zuordnung bei Vertragsschluss erkennbar war. Es war zulässig, dass die Klägerin andere Aufgaben übernahm; eine Umorganisation und Neuverteilung der Unterrichtsstunden rechtfertigt die Befristung mit. Aus Planungen in Stundenplänen oder einem wohlwollenden Zeugnis konnte die Klägerin keine verbindliche Zusage auf Weiterbeschäftigung ableiten. Daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 24.09.2010 hinaus; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Revision wurde nicht zugelassen.