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Urteil

7 Sa 62/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0615.7SA62.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2010, Az.: 4 Ca 1688/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. 2 Die Kläger war seit dem 13.09.2008 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Lehrkraft an einem Gymnasium in Z beschäftigt. Der letzte, unter dem Datum vom 01.02.2010 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in § 1 u.a. folgende Bestimmung: 3 "Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit von Frau Y, längstens bis zum 24.09.2010." 4 Die in § 1 des Arbeitsvertrages genannte Lehrkraft Y befand sich (zunächst) vom 27.06.2007 bis zum 22.01.2010 in Elternzeit; im Hinblick auf die Geburt eines zweiten Kindes am 17.11.2009 wurde ihr antragsgemäß eine weitere Elternzeit bis zum 18.11.2012 bewilligt. 5 Frau Y hatte vor Beginn ihrer Elternzeit 24 Wochenstunden die Fächerkombination Deutsch und Religion unterrichtet. Die vertragsgemäß mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20/24 Pflichtstunden beschäftigte Klägerin wurde demgegenüber zum Unterricht in der Fächerkombination Deutsch und Spanisch eingesetzt sowie mit Aufsichtsfunktionen betraut. 6 Mit ihrer am 31.08.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, da sie eine völlig andere Fächerkombination unterrichte als Frau Y, die (unstreitig) in Ermangelung entsprechender Kenntnisse keinen Spanischunterricht abhalten könne. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 festzustellen, dass das zwischen den Parteien zuletzt durch Arbeitsvertrag vom 01.02.2010 bis zum 24.09.2010 befristete vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern über den 24.09.2010 hinaus fortbesteht. 9 Das beklagte Land hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2010 (Bl. 113 f. d.A.). 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2010 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 114 bis 117 d.A.) verwiesen. 13 Gegen das ihr am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 03.03.2011 begründet. 14 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Befristung sei unwirksam, da bereits bei Vertragsunterzeichnung am 01.02.2010 bekannt gewesen sei, dass die zu vertretende Lehrkraft nicht vor 2012 zurückkehren werde. Bereits bei Vertragsunterzeichnung am 01.02.2010 sei sie - die Klägerin - für das Schuljahr 2010/2011 eingeplant worden, wie sich aus den entsprechenden Stundenplänen sowie aus dem Inhalt des ihr erteilten Arbeitszeugnisses vom 30.08.2010 ergebe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die von ihr vertretene Lehrkraft keinen Spanischunterricht erteilen könne, weil sie diese Fremdsprache nicht beherrsche. Der über den 24.09.2010 hinausgehende Beschäftigungsbedarf gerade für den Spanischunterricht sei daher bei Vertragsschluss bereits bekannt gewesen. Durch die weitere Einplanung ihrer Arbeitskraft in den Stundenplänen für das Schuljahr 2010/2011 sowie durch die Ausführungen im Arbeitszeugnis habe das beklagte Land selbst auf die Befristung verzichtet und ihr damit ein Angebot auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterbreitet, welches sie - die Klägerin - auch angenommen habe. 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 03.03.2011 (Bl. 162 bis 167 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.06.2011 (Bl. 213 bis 219 d.A.) Bezug genommen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien zuletzt durch Arbeitsvertrag vom 01.02.2010 bis 24.09.2010 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern über den 24.09.2010 hinaus fortbesteht. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 15.04.2011 (Bl. 201 bis 209 d.A.) und macht im Wesentlichen geltend, es sei für die Wirksamkeit der Befristung ohne Belang, dass die vertretene Lehrkraft keinen Spanischunterricht erteilen könne. Im Hinblick auf den Ausfall der Studienrätin Y sei eine Umorganisation durch Neuverteilung der Unterrichtsfächer auf die Lehrkräfte sowie auf die befristet eingestellte Klägerin erfolgt, wodurch der Arbeitsausfall überbrückt worden sei. 21 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.04.2011 (Bl. 201 bis 209 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässig Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. 23 Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat in Folge der im Arbeitsvertrag vom 01.02.2010 vereinbarten Befristung zum 24.09.2010 geendet. 24 Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 1 eine Doppelbefristung in Form einer Zeitbefristung bis zum 24.09.2010 und einer Zweckbefristung für den Fall einer früheren Beendigung der Elternzeit der vertretenen Lehrkraft. Da deren Elternzeit nicht vor dem 24.09.2010 geendet hat sondern weiter andauert, geht es vorliegend ausschließlich um die Wirksamkeit der Zeitbefristung. Diese ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Studienrätin Y beschäftigt wurde. 25 Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In den Fällen, in denen der Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. 26 Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass in Folge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -). 27 Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, sondern nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb neu zu verteilen, so liegt der für einen aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Diese gedankliche Zuordnung kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -). 28 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 01.02.2010 vereinbarte Befristung zum 24.09.2010 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die Klägerin wurde zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft Y eingestellt. Das beklagte Land hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Y und der befristeten Einstellung der Klägerin dargelegt. Die erkennbare Verknüpfung zwischen der Einstellung der Klägerin und dem durch die zeitweilige Verhinderung der Studienrätin Y verursache Vertretungsbedarf ist durch die Angabe im Arbeitsvertrag erfolgt. Das beklagte Land hat auch dargetan, dass im Hinblick auf den Ausfall der Lehrkraft Y eine Umorganisation vorgenommen wurde und die Aufgaben der zu Vertretenden auf die Klägerin und auf andere Beschäftigte übertragen wurde sowie, dass sich die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. So wurde der Deutschunterricht der Lehrkraft Y zum Teil d.h., im Umfang von sechs Wochenstunden unmittelbar von der Klägerin übernommen und im Übrigen der Lehrkraft G. übertragen, die ihrerseits den Englischunterricht an Frau B. abgab. Der Spanischunterricht von Frau B. im Umfang von 12 Wochenstunden wurde im Wege der Neuverteilung auf die Klägerin übertragen, die im Umfang der ihr obliegenden restlichen Wochenstunden Aufsichtsfunktionen übernahm, die ansonsten sowohl Frau Y als auch den anderen Lehrkräften hätten übertragen werden können. Der vormals von Frau Y erteilte Religionsunterricht wurde schließlich von einem Externen übernommen. Damit ist sowohl die Neuverteilung der Aufgaben der Vertretenen schlüssig und nachvollziehbar dargetan als auch, dass sich die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Es ist somit für die Wirksamkeit der Befristung ohne Belang, dass die Vertretene den der Klägerin übertragenen Spanischunterricht nicht erteilen kann. 29 Der Wirksamkeit der Befristung steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass die Studienrätin Y nach Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit ihren Dienst nicht wieder angetreten hat, sondern weiterhin Elternzeit in Anspruch genommen hat und dies möglicherweise bei Vertragsschluss mit der Klägerin am 01.02.2010 absehbar war. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG v. 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). 30 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei seitens der Schulleitung im Wege der Erstellung von Stundenplänen, in denen sie über das vereinbarte Fristende als Lehrkraft vorgesehen worden sei sowie nach dem Inhalt des ihr erteilten Zeugnisses eine Zusage erteilt worden, über den 24.09.2010 beschäftigt zu werden. Zum einen lässt sich aus den Umständen, auf die sich die Klägerin diesbezüglich beruft, eine solche Zusage nicht ansatzweise ableiten; zum anderen ist der Leiter der Schule, in welcher die Klägerin eingesetzt war, unstreitig nicht zur Erteilung rechtverbindlicher Zusagen bezüglich des Abschlusses von Arbeitsverträgen bevollmächtigt. Letztlich ließe sich aus einer solchen Zusage allenfalls ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines (weiteren) Arbeitsvertrages herleiten. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin indessen vorliegend nicht geltend gemacht. III. 31 Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Einer gesonderten Entscheidung hinsichtlich des im Klageantrag enthaltenen Zusatzes: "sondern über den 24.09.2010 hinaus fortbesteht" bedurfte es nicht. Es handelt sich insoweit erkennbar lediglich um ein unselbständiges Anhängsel zur Entfristungsklage und nicht um einen darüber hinausgehenden und in Ermangelung sonstiger streitiger Beendigungstatbestände ohnehin unzulässigen Feststellungsantrag. 32 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.