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Urteil

2 Sa 228/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholtem, aber nicht vollständigem Verzug der Lohnzahlung kann zwar grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, eine vorherige Abmahnung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich nur, wenn besondere Umstände die Abmahnung entbehrlich machen. • Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs. 2 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. • Eine Abmahnung kann nicht entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber durch zumutbare Maßnahmen (z. B. Umschichtung von Zahlungen) die pünktliche Entgeltzahlung hätte sicherstellen können. • Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß kündigt und damit die Frist wahrt, spricht gegen die Annahme, dass sofortige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. • Berufungskammern können in der Entscheidung der ersten Instanz vollumfänglich Bezug nehmen, wenn keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Entbehrlichkeit der Abmahnung bei wiederholtem Lohnzahlungsverzug • Bei wiederholtem, aber nicht vollständigem Verzug der Lohnzahlung kann zwar grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, eine vorherige Abmahnung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich nur, wenn besondere Umstände die Abmahnung entbehrlich machen. • Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs. 2 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. • Eine Abmahnung kann nicht entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber durch zumutbare Maßnahmen (z. B. Umschichtung von Zahlungen) die pünktliche Entgeltzahlung hätte sicherstellen können. • Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß kündigt und damit die Frist wahrt, spricht gegen die Annahme, dass sofortige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. • Berufungskammern können in der Entscheidung der ersten Instanz vollumfänglich Bezug nehmen, wenn keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Der Kläger war seit dem 02.01.2007 als Schweißer bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 1.900 EUR. Seit Februar 2010 geriet die Beklagte wiederholt mit Lohnzahlungen in Verzug. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 26.08.2010 ordentlich zum 30.09.2010 und verlangt Schadensersatz aus Auflösungsverschulden in Höhe von 3.483,33 EUR, weil er sich durch die Zahlungsrückstände zur Eigenkündigung veranlasst sehe. Die Beklagte bestreitet, dass eine aktuelle Veranlassung vorlag, und stellt auf das Fehlen einer Abmahnung ab. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine für Schadensersatz erforderliche außerordentliche Kündigung nicht vorlag und eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Abmahnung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen. • Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist § 628 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB; der Anspruch setzt ein Auflösungsverschulden in Form eines wichtigen Grundes voraus. • Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass wiederholter Lohnzahlungsverzug grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen kann, die außerordentliche Kündigung und damit Schadensersatz aber voraussetzt, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist oder ausnahmsweise entbehrlich war. • Die Kammer kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine Abmahnung hier entbehrlich gewesen wäre: Es war nicht dargelegt, dass die Beklagte zahlungsunfähig war oder dass eine Abmahnung die Lage nicht hätte ändern können. • Die Beklagte hätte nach Auffassung des Gerichts durch zumutbare Maßnahmen, etwa Umschichtung von Zahlungen, dem Kläger pünktliche Lohnzahlungen gewährleisten können; es bestand keine Aussichtslosigkeit, die ein Ausbleiben der Abmahnung rechtfertigen würde. • Zudem spricht das Verhalten des Klägers — die Ausübung einer ordentlichen Kündigung und damit das Wahren der Kündigungsfrist — dagegen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist objektiv unzumutbar gewesen sei. • Da im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Umstände vorgetragen wurden, übernimmt die Berufungskammer die Ersteinschätzung des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollständig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Auflösungsverschulden nicht vorliegen. Insbesondere war eine Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich, da die Beklagte durch zumutbare Maßnahmen pünktliche Lohnzahlungen hätte ermöglichen können und keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Außerdem ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers, dass er die ordentliche Kündigungsfrist einhielt, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Fristablauf nicht als unzumutbar anzusehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.