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Urteil

6 Sa 135/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0708.6SA135.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7.10.2010 - 1 Ca 2738/09 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Kläger zuletzt noch die Entfernung zweier Abmahnung aus der Personalakte. 2 Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sachstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die diesbezüglichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Oktober 2010 - 1 Ca 2738/09 - Bezug genommen. 3 Der Kläger hat erstinstanzlich -soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt, 4 Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 22.02.2010 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 5 Die Beklagte wird verurteilt, eine Abmahnung, überreicht am 05.11.2009, zu einem Vorfall vom 03.11.2009, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 6 Die Beklagte hat erstinstanzlich 7 Klageabweisung 8 beantragt. 9 Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage abgewiesen, da es im Hinblick auf die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Zurücknahme der Abmahnungen und deren Entfernung aus der Personalakte am Rechtschutzbedürfnis zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens fehle. 10 Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 3 - 4 = Bl. 80 bis 81 d. A.) verwiesen. 11 Gegen das dem Kläger am 08. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 04. März 2011 eingelegte und am 05. April 2011 begründete Berufung. 12 Zu der Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 05. April 1999 - 7 AZR 716/97 - sei ein Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärung gerichtlich geltend zu machen. Im Übrigen bestünde ein Titulierungsinteresse. Die Abmahnung selbst sei nicht begründet. 14 Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt, 15 Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.10.2010 - 1 Ca 2738/09 - wird aufgehoben. 16 Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 22.02.2010 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 17 Die Beklagte wird verurteilt, eine Abmahnung, überreicht am 05.11.2009, zu dem Vorfall vom 03.11.2009. aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 18 Die Beklagte hat 19 Zurückweisung 20 der Berufung beantragt und erwidert, im Kammertermin vom 07. Oktober 2010 habe die Beklagte, nachdem der Kläger jedweden Vernunftgründen und entgegen den Empfehlungen seines damaligen Prozessvertreters sämtliche Einigungsvorschläge zurückgewiesen hatte, erklärt, dass die beiden streitgegenständlichen Abmahnungen mit sofortiger Wirkung aus der Personalakte entfernt und zurückgenommen wurden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07. April 2011 (Bl. 108 bis 110 d. A.), hinsichtlich der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2011 (Bl. 124 bis 127 d. A.) und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 08. Juli 2011 (Bl. 132 bis 134 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist unzulässig (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 522 ZPO). 23 Es ist weder statthaft noch ausreichend begründet. 24 1. Voraussetzung der Statthaftigkeit ist ein Rechtschutzbedürfnis des Rechtmittelklägers, das im Erfordernis der Beschwer seinen Ausdruck findet (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, § 134 Seite 695 m. w. N. auf RG 180, 213 ff). Diese Anforderung gilt gleichermaßen im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 64 Rz. 14). 25 Im Streitfall hat die Beklagte im erstinstanzlichen Kammertermin vom 07. Oktober 2010 erklärt, dass sie mit sofortiger Wirkung die beiden streitgegenständlichen Abmahnungen nicht nur aus der Personalakte entferne, sondern auch zurücknehme. Hierauf konnte der damalige Klägervertreter aus nicht nachvollziehbarer Uneinsichtigkeit des Klägers nicht in prozessual gebotener Form reagieren. Für die Durchführung der Berufung ist daher die für das Rechtsmittel gegen das arbeitsgerichtliche Urteil - unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts - notwendige Beschwer nicht gegeben; sie kann auch angesichts der dargestellten Entwicklung des Verfahrens und der Möglichkeit des Klägers, im erstinstanzlichen Kammertermin prozessual zu reagieren, nicht mit einem bloßen Tenorierungsinteresse begründet werden. 26 2. Außerdem fehlt es an einer auf den Streitfall zugeschnittenen Berufungsbegründung. Eine solche muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG Urteil vom 08. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07). 27 Eine solche Befassung mit den auf Unzulässigkeit des Verfahrens gegründeten Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils liegen gerade nicht vor. Der bloße Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt nicht, da es dort um einen Anspruch auf Widerruf einer Abmahnung geht. Im vorliegenden Fall ist dies weder Gegenstand der Vorinstanz, noch - mit entsprechendem Klageantrag - der Berufungsinstanz. II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. III. 29 Da die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht gegeben sind, wurde von einer Zulassung der Revision abgesehen.