Urteil
6 Sa 118/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0722.6SA118.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.01.2011 - 6 Ca 988/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Eingruppierungsanspruch in Stufe 6 der Vergütungsgruppe S 6 des TVöD SuE, sowie um die Nachzahlung von Vergütungsdifferenzansprüchen. 2 Die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin ist, wird seit 11. August 1994 bei der Beklagten in deren ortsansässigen Kindergarten beschäftigt. 3 Zur Entwicklung der vergütungsrechtlichen Seite des Arbeitsverhältnisses wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. Januar 2011 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Seite 2 - 3 = Bl. 72 - 73 d. A.). 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stünde die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 nach der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 und dort § 1 zu. Die Differenz zwischen der ihr gewährten Stufe 4 und der begehrten Stufe 6 betrage monatlich 304,-- € brutto. Sie sei in der Vergangenheit angesichts der in der Klageschrift dargestellten Tätigkeiten falsch eingruppiert gewesen. 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.344,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 an die Klägerin zu zahlen. 7 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in die Tarifart TVöD SuE Vergütungsgruppe S 6 Gruppe 6 Endstufe 6 einzugruppieren . 8 Die Beklagte hat erstinstanzlich 9 Klageabweisung 10 beantragt und erwidert, entscheidend sei, 11 dass die Klägerin nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt habe und ab Januar 2000 nicht mehr als vollbeschäftigte Angestellte, sondern als Zweitkraft eingesetzt worden sei. Die per Dienstanweisung übertragene zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit habe damit nicht mit dem Aufgabengebiet einer Erzieherin entsprochen; dementsprechend sei sie lediglich wie eine Kinderpflegerin zu vergüten gewesen. Dies zeige sich auch durch die in § 3 des Änderungsvertrages vom 20. Dezember 1999 ausdrücklich vereinbarte Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT. Die in der Folge sich ergebenden Überleitungen seien im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen erfolgt. So sei die Überleitung am 01. Oktober 2005 aus Vergütungsgruppe VII BAT in Entgeltgruppe 5 TVöD entsprechend dem TVÜ-VKA erfolgt. Auch die Überleitung in das neue Entgeltsystem für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sei mit Wirkung vom 01. November 2009 tarifgerecht erfolgt. Danach seien Kinderpflegerinnen mit entsprechenden Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe 5 TVöD in die Entgeltgruppe S 3 übergeleitet worden. Die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe S 3 infolge der organisatorischen Änderungen zum 01.01.2010 sei tarifgerecht und unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt. Die Klägerin habe keine anrechenbaren Zeiten mit entsprechend erzieherischer pädagogischer Tätigkeit nachgewiesen. Entsprechende Aufgaben habe sie ab dem 01.01.2000 als Zweitkraft in der Gruppe auch nicht übertragen erhalten. Dementsprechend habe sie auch keinen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 TVöD. 12 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die auf Nachzahlung von Vergütung wegen falscher Eingruppierung und die Verurteilung zur richtigen Eingruppierung nach S 6 Stufe 6 abgewiesen, da die Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe S 6 gemäß § 17 Abs. 4 TVöD zutreffend erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 Anlage C ergäbe die Stufe 6 in Entgeltgruppe S 3 2.320,-- €. Die Klägerin habe in der individuellen Endstufe 2.397,23 € bezogen. Bei einer Höhergruppierung nach Entgeltgruppe S 4 erreiche sie die Stufe 5 mit 2.410,-- €. Dieser Betrag läge oberhalb der bisherigen Endstufe. Im Rahmen einer weiteren Höhergruppierung nach Entgeltgruppe S 5 habe sie bereits in Stufe 4 einen Betrag von 2.470,-- € erreicht, der oberhalb des bisherigen Stufenentgelts läge. Bei einer weiteren Hochstufung nach S 6 müsse die Stufe 4 erhalten bleiben, weil die Stufe 3 lediglich 2.400,-- € als Entgeltbetrag ausweise und damit unterhalb des erreichten Stufenentgelts nach Entgeltgruppe S 5 läge. Das in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 erreichte Entgelt von 2.560,-- € erfülle demgegenüber die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 TVöD. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 5 - 9 = Bl. 75 - 78 d. A.) Bezug genommen. 14 Gegen das der Klägerin am 28. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 28. Februar 2011 eingelegte und am 28. März 2011 begründete Berufung. 15 Die Klägerin bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, 16 das Arbeitsgericht habe bei der Anwendung des § 17 TVöD außer Acht gelassen, dass die bis dahin geltende Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei, mit der weiteren Folge, dass auch die Überleitung fehlerhaft sei. Die mit entscheidende Frage der Einstufung als Erzieherin oder Kinderpflegerin ließe das Arbeitsgericht völlig außen vor. Die entsprechenden Umstände seien unter Beweis gestellt; dem sei das Arbeitsgericht nicht nachgekommen. Die höherwertige Tätigkeit, die nicht durch Dienstanweisungen habe eingeschränkt werden können, sei geduldet worden. 17 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28. März 2011 (Bl. 97 - 98 d. A.) Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich , 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. Januar 2011 - 6 C 988/10 - der Klägerin zugestellt am 28. Januar 2011 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen 1. Instanz erkannt. 20 Die Beklagte beantragt 21 Zurückweisung 22 der Berufung und erwidert, die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zu einer fehlerhaften Eingruppierung nicht nachgekommen. Sie - die Beklagte - habe die Tätigkeit der Klägerin in den vergangenen Jahren in Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zutreffend bewertet. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, die aus ihrer Sicht in der Vergangenheit unzutreffende Eingruppierung (11. Januar 2000 - 31. Dezember 2001) zu beanstanden, Höhergruppierungsanträge zu stellen oder gerichtlich geltend zu machen. Auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD sei zu verweisen. 23 Zu der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2011 (Bl. 118 - 121 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2011 (Bl. 122 - 125 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 24 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO). 25 II. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch k e i n e n Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe S 6 Stufe 6 und auf Nachzahlung der Differenzvergütung zu Recht abgewiesen. 26 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. 27 III. Die Angriffe der Berufung beschränken sich auf die nicht näher begründete Behauptung, die frühere Eingruppierung sei fehlerhaft gewesen mit der Folge, dass auch die Überleitung in den TVöD bzw. in die Anlage zu § 56 des TVöD mit den Entgeltgruppen S 2 - 18 zu beanstanden sei. Soweit sich der Vortrag der Klägerin zur fehlerhaften Eingruppierung auf die ab 01. Januar 2000 eingetretene Situation der Klägerin bezieht, steht dem zum einen die am 20. Dezember 1999 getroffene ausdrückliche Vereinbarung zur Rückgruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII entgegen; zum anderen fehlt es an einem zivilprozessual ausreichenden Vortrag, der erkennen lässt, dass die damalige Eingruppierung nicht tarifkonform gewesen ist. 28 Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem damals geltenden BAT ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 = BAGE 129, 208, 218). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 = BAGE 100, 35, 39). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 = AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1965). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten; das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 = AP Nr. 7 zu § 22, 23 BAT Krankenkassen). 29 Im vorliegenden Fall geben die in der Klageschrift dargestellten Aufgaben sowohl inhaltlich wie auch zeitlich quantitativ keinen hinreichenden Anhalt für die Feststellung entsprechender Arbeitsergebnisse. So fällt die zweimal jährliche Durchführung eines Second-Hand Basars (Samstags) vollkommen aus dem Rahmen der übernommenen Aufgaben einer Erzieherin. 30 Hinzu kommt, dass die Klägerin auch zum Einwand der Beklagten zu den rechtlichen Feststellungen in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. August 1995 - 7 Sa 127/95 - und 7 Sa 196/95 hinsichtlich der eingruppierungsrechtlichen Feststellungen einer Zweitkraft keine hiervon abweichende rechtliche Ausführungen machen konnte. 31 Hiervon unabhängig fällt ins Gewicht, dass die Überleitung aus der Vergütungsgruppe VII in die Entgeltgruppe 5 des TVöD bereits zum 01. Oktober 2005 stattgefunden hat und mit der am 05. November 2010 erhobenen Klage deutlich außerhalb von Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen liegt. 32 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach § 37 TVöD, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wurden. IV. 33 Aus den angeführten Gründen kommen auch keine Vergütungsdifferenzansprüche in der verfolgten Höhe in Betracht. Die diesbezügliche Klage ist unbegründet. V. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. VI. 35 Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.