Beschluss
9 Ta 128/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verpflichtete kann zur Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses mit Zwangsgeld verpflichtet werden; die Handlung ist unvertretbar (§ 888 ZPO).
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur wirksam, die als Ersatzhaft angeordnete Zwangshaft muss in Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes konkretisiert werden.
• Behauptungen von Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit entlasten nur, wenn hinreichend konkrete Tatsachen zum Nachweis vorgetragen werden.
• Fehlende Geschäftspapiere entbinden grundsätzlich nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zeugnisabfassung; die äußere Form kann auch anderweitig erfüllt werden, wenn Firmenbögen nicht vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld zur Erzwingung eines endgültigen Arbeitszeugnisses; Ersatzhaft konkret anzugeben • Der Verpflichtete kann zur Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses mit Zwangsgeld verpflichtet werden; die Handlung ist unvertretbar (§ 888 ZPO). • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur wirksam, die als Ersatzhaft angeordnete Zwangshaft muss in Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes konkretisiert werden. • Behauptungen von Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit entlasten nur, wenn hinreichend konkrete Tatsachen zum Nachweis vorgetragen werden. • Fehlende Geschäftspapiere entbinden grundsätzlich nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zeugnisabfassung; die äußere Form kann auch anderweitig erfüllt werden, wenn Firmenbögen nicht vorhanden sind. Der Kläger hatte gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt, mit dem der Beklagte zur Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses über Führung und Leistung verurteilt wurde. Der Beklagte erfüllte diese Verpflichtung nicht. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld von 500 EUR fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit an. Der Beklagte legte Beschwerde ein und machte geltend, er leide an Demenz, könne das Zwangsgeld nicht aufbringen, verfüge nicht mehr über Geschäftspapier und habe sein Gewerbe bereits aufgegeben. Das Arbeitsgericht hob die Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und fristgerecht. • Zwangsgeld: Die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung sind erfüllt; die Erteilung des Zeugnisses ist eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO und bislang nicht vorgenommen worden; die Höhe von 500 EUR ist angemessen. • Behauptete Demenz und Zahlungsunfähigkeit: Die Darlegungslast für Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit liegt beim Vortragenden; konkrete Anhaltspunkte wurden nicht vorgelegt, daher sind die Angaben nicht glaubhaft. • Gewerbeaufgabe und Zeugniszeitraum: Die Aufgabe des Gewerbes zum 01.11.2008 ist unerheblich, da das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum 31.12.2008 bestand und ausreichende Tatsachen für die Zeugniserstellung (Beschäftigungszeit ab 01.08.2004) vorhanden sind. • Form des Zeugnisses: Es besteht nicht ausnahmslos ein Anspruch auf Firmenpapier; maßgeblich ist, ob im Berufszweig üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und ob der Verpflichtete solche besitzt. Fehlen solche Bögen, kann die äußere Gestaltung auf andere Weise erfolgen. • Ersatzzwangshaft: Die Anordnung der Zwangshaft als Ersatz bei Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes ist formell fehlerhaft, weil die Dauer der Ersatzhaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes anzugeben ist; ohne diese Relation läge gegebenenfalls eine unbegrenzte Zwangshaft vor, die nur bei unmittelbarer Festsetzung der Zwangshaft zulässig wäre. • Kosten und weiteres: Die Kostenverteilung und die Festsetzung des Verfahrenswerts beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR zur Erzwingung der Erteilung des endgültigen Zeugnisses wird bestätigt. Die ersatzweise angeordnete Zwangshaft ist jedoch in der Form zu konkretisieren; die Entscheidung hierzu ist insofern abzuändern, weil die Dauer der Ersatzhaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes anzugeben sein muss. Die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen, da weder eine glaubhaft gemachte Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit noch Zahlungsunfähigkeit vorgetragen wurde und die fehlenden Geschäftspapiere die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zeugnisabfassung nicht entfallen lassen; der Beklagte kann die Vollstreckung durch nachträgliche Erfüllung der Verpflichtung vermeiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.