Urteil
11 Sa 200/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0818.11SA200.11.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2011, Az.: 8 Ca 1502/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 14.10.2010. 2 Die 1967 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.04.2006 bei den US-Stationierungsstreitkräften aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt und erzielte zuletzt 2.071,00 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. 3 Ab 01.04.2006 war die Klägerin als Küchenhilfe beruhend auf dem Arbeitsvertrag vom 31.03.2006 (Bl. 10 d. A.) bis zur Beendigung des Projektes "ABC" ( ABC) längstens bis zum 31.03.2007 beschäftigt. 4 Hieran schloss sich der Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 (Bl. 14 d. A.) an, der eine Befristung zum 31.03.2008 vorsah und auf § 14 Abs. 2 TzBfG Bezug nahm. Anschließend schlossen die Parteien den Arbeitsvertrag vom 11.01.2008 (Bl. 15 d. A.), nach dem die Vertragslaufzeit des Vertrages über den 01.04.2008 hinaus bis 31.03.2009 verlängert wurde, ebenfalls unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 TzBfG. 5 Unter dem Datum vom 10.10.2008 (Bl. 16 und 17 d. A.) schlossen die Parteien, nachdem sich die Klägerin auf eine Tätigkeit als Kassiererin in der Kantine der US-Streitkräfte in L. beworben hat, einen neuen Arbeitsvertrag mit Laufzeit ab dem 15.10.2008, der befristet war bis zur Beendigung des Projekts ABC, längstens jedoch bis zum 14.10.2009. Auf vorige Arbeitsverträge wurde in diesem Vertrag kein Bezug genommen. 6 Zuletzt schlossen die Parteien unter dem Datum vom 27.07.2009 (Bl. 22 bis 24. d. A.) einen mit "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer der US-Streitkräfte" überschriebenen Arbeitsvertrag, der den " geschlossenen Arbeitsvertrag" nunmehr bis zum 14.10.2010 fortbestehen ließ. Die übrigen Arbeitsbedingungen blieben unberührt (Bl. 24 d. A.). 7 Mit bei Gericht am 29.10.2010 eingegangenem Faxschriftsatz hat die Klägerin nachfolgende Anträge angekündigt: 8 Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 14.10.2010 hinaus fortbesteht, 9 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 14.10.2001 hinaus als Kassiererin weiterzubeschäftigen, sofern der Freistellungsantrag Erfolg hat. 10 In der Klageschrift hat sie den vertraglichen Werdegang ausführlich geschildert und geäußert, sie sei der Ansicht, der Änderungsvertrag vom 27.07.2009 habe das Arbeitsverhältnis sachgrundlos verlängert bis 14.04.2010. Ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG habe nie vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis bestünde daher über den 14.10.2010 hinaus unbefristet fort. 11 Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.2010 die Antragstellung gerügt hat, stellte die Klägerin mit bei Gericht am 20.01.2011 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 70 d. A.) den Antrag wie folgt um: 12 Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Vertrag vom 27.07.2009 am 14.10.2010 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. 13 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG habe nie vorgelegen. Das Projekt ABC dauere auf unbestimmte Zeit hinaus an. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zweck- und zugleich zeitbefristet sei, läge für beide kein Sachgrund vor. Soweit die Beklagte darauf rekurriere, der Abzug aus dem I. und aus A. sei einzubeziehen, sei darauf hinzuweisen, dass das Projekt ABC weiterreiche. Im Übrigen habe erst fünf Monate nach Vertragsschluss im Dezember 2009 US Präsident Obama den Rückzug aus A. beschlossen. Das Projekt ABC sei von den Streitkräften daher als Befristungszweck vorgeschoben. Eine konkrete Prognose hinsichtlich Art, Umfang und Laufzeit des Projektes habe nicht vorgelegen. Genauso gut hätte die Befristung auf das Projekt Weltfrieden gestützt werden können. Das Personal im medizinischen Bereich um 80 % aufgestockt worden sei, sei nicht substantiiert vorgetragen. Es sei weder geklärt, wann diese Aufstockung stattgefunden habe, noch wie lange diese andauern solle. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Klägerin nicht projektbezogen gewesen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass im Juli 2010 mithin schon drei Monate vor dem Ausscheiden der Klägerin eine permanente Stelle als Kassiererin in der Truppenküche genehmigt worden sei. 14 Soweit die Beklagte moniere, die Klägerin habe nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist rechtzeitig eine Entfristungsklage erhoben, sei der Antrag der Klägerin auslegungsfähig. Nicht der Wortlaut sei entscheidend, sondern der geäußerte Wille. Aus der Klagebegründung gehe unzweifelhaft hervor, dass mehrfache Befristungen, und gerade die Befristung zum 14.10.2010, Klagegegenstand sei. 15 Die Klägerin beantragte erstinstanzlich zuletzt, 16 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Vertrag vom 28.07.2009 am 14.10.2010 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. 17 Die Beklagte beantragte 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte trägt vor, die Befristung sei wirksam, da die Klägerin nicht rechtzeitig die Entfristungsklage erhoben habe. Der allgemeine Feststellungsantrag reiche zur Einhaltung der Klagefrist nach § 17 TzBfG nicht. 20 Vorliegend handele es sich im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag, der als einziger der Prüfung unterliege, um einen doppelt befristeten Arbeitsvertrag, mit Zweck- und Zeitbefristung. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit bis zur Höchstbefristungszeit 14.10.2010 erbracht. Folglich komme es für die Frage der Befristung auf die Zweckbefristung nicht an. Einzig die Zeitbefristung sei Gegenstand der Überprüfung. 21 Es läge auch ein vernünftiger Grund für die Zeitbefristung vor. Aufgrund des Kampfes gegen den weltweiten Terrorismus, insbesondere aufgrund der Konflikte im I. und A. sei es zu einer vorübergehenden Erhöhung des Patientenaufkommens gekommen. Das medizinische Personal sei um 80 % aufgestockt worden. In Folge der Erhöhung der Personalkapazität, des höheren Aufkommens an Patienten und Besuchern habe auch das Personal in der Truppenküche, in der die Klägerin tätig sei, aufgestockt werden müssen. 22 Die Personalentwicklung in L. habe sich wie folgt dargestellt: 23 August 2003 173 LNs (örtliche Arbeitnehmer 279 US Zivilisten) August 2005 186 LNs (328 US Zivilisten) August 2008 190 LNs (508 US Zivilisten). 24 Die hohe Zahl der US Kollegen sei bedingt durch die Umwandlung von 200 Stellen in Zivilstellen. Aufgrund der Projektbezogenheit der Stellen seien LNs überwiegend befristet, auf der US Seite etliche Stellen befristet. 25 Von einem Fortbestand des Projektes ABC bis in unbestimmte Zeit könne auch keinesfalls ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei schon bekannt gewesen, dass die Truppen, ca. 140.000 Soldaten, aus dem I. abgezogen werden sollten. Die Zeitung Die Welt habe dies am 27.02.2009 berichtet. Der Präsident der Vereinigten Staaten habe am 27.03.2009 seine neue A. Strategie bekannt gegeben. Danach sollten zwar kurzfristig Truppen- und Sicherheitskräfte aufgestockt werden, jedoch weit unter der Soldatenzahl, die aus A. abgezogen werden. Es läge daher ein vernünftiger Grund für die Befristung vor. 26 Auch die Prognose sei zutreffend gestellt. Aufgrund des Arbeitsanfalls in der Truppenküche des US-Hospitals seien die US-Streitkräfte gezwungen gewesen, im Rahmen des Projekts "Kampf gegen den weltweiten Terrorismus" mehr Personal einzustellen. Von einem Fortbestand des Projektes ABC bis auf unbestimmte Zeit könne nicht ausgegangen werden. 27 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 08.03.2011 (Bl. 129 f. d. A.) der zuletzt gestellten Klage voll umfänglich stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe die Frist des § 17 TzBfG eingehalten, da unter Berücksichtigung des Klagebegründungsvortrages der Antrag der Klägerin entsprechend auszulegen sei. Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 14.10.2010 sei unwirksam. Ein Sachgrund läge nicht vor. Der notwendigerweise schriftlich zu vereinbarende Befristungsgrund "ABC" sei nicht geeignet gewesen. Die Beklagte habe die dazu erforderliche Prognose hinsichtlich des Wegfalles des Beschäftigungsbedarfes nicht getroffen. Bei "ABC" handele es sich um ein Schlagwort für ein Bündel von Maßnahmen. Ein Ende des Krieges gegen den Terror sei nicht erkennbar. Es sei noch nicht einmal erkennbar, wie dieses Ende und von wem definiert werden solle. 28 Das Urteil wurde den Parteien am 11.03.2011 (Bl. 141 d. A.), der Beklagten erneut am 21.03.2011 (Bl. 141 a d. A.) zugestellt. Mit bei Gericht am 07.04.2011 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 164 d. A.) hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit am 11.05.2011 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 172 d. A.) begründet. 29 Erneut weist die Beklagte daraufhin, dass ihrer Ansicht nach die Befristung schon allein wegen Versäumung der Fristen aus § 17 TzBfG i.V.m. §§ 4, 7 KSchG materiell-rechtlich als rechtswirksam anzusehen sei. Die in der Klageschrift angekündigte Feststellungsklage könne die Frist für die Befristungskontrollklage nicht einhalten. 30 Im Übrigen trägt die Beklagte vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Sachgrund " ABC" sei unbestimmt, treffe nicht zu. Vielmehr sei das Projekt " ABC" eine internationale militärische Campagne unter der Leitung der USA und Großbritannien mit Unterstützung von NATO - und nicht NATO-Staaten. Das Projekt sei unter George Bush initiiert worden und fokussiert auf den Kampf gegen Al Khaida und militante Islamisten. Wesentliches Ziel sei der Kampf gegen den Terrorismus, insbesondere die Beseitigung von Osama bin Laden und die Zerstörung seiner Organisation. ABC sei die Reaktion auf den 11.09.2001. Es spiele entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keine Rolle, dass das konkrete Ende im Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrages der Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Entscheidend sei ausschließlich, dass es sich bei ABC um ein zeitlich befristetes Projekt handele. Jeder Krieg finde früher oder später sein Ende. Dieses Ende werde offenkundig durch denjenigen definiert, der auch seinen Beginn definiert habe, also durch den amtierenden amerikanischen Präsidenten. Zwischenerfolge seien in diesem Kampf durch Beseitigung des Anführers der Al Khaida Osama Bin Laden schon erzielt. Der Kampf gegen den Terrorismus sei darüber hinaus vor allem im I. und A. von den USA geführt worden. Dass die amerikanischen Streitkräfte davon ausgingen, ABC fände ein Ende, zeige sich bereits darin, dass US Präsident Obama die Truppen im I. und A. erheblich verringert habe. Es gäbe mittlerweile keine Kampftruppen mehr im I.. Die Opferzahlen hätten sich für die US Streitkräfte stark reduziert. Zwischen 2001 und 2009 seien im L. r. m. Center, welches das einzige Krankenhaus der US-Armee in Europa sei, ca. 60.000 Personen behandelt worden. Durch das Projekt ABC sei die zu behandelnde Personenzahl naturgemäß gestiegen, somit auch das Personal aufzustocken gewesen, mit der Folge, dass auch die Anforderungen an die Truppenküche gestiegen seien. 31 Mit der Einstellung der Klägerin sei projektbezogen die Prognose des Arbeitgebers verbunden gewesen, mit dem Ende des Projekts ABC werde mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestehen. Auch wenn man annehme, die Zweckerreichung des Projekts ABC liege nicht in überschaubarer Zeit, sei doch durch die kalendermäßige Befristung die Unsicherheit über die Dauer der Zweckbefristung beseitigt worden. 32 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 33 Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.03.2011, Az: 8 Ca 1502/10, wird abgeändert und die Klage abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 34 Die Klägerin beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Die Klägerin ist weiter der Ansicht die Entfristungsklage sei rechtzeitig erhoben. Der Klageantrag sei unter Einbeziehung des Vortrages in der Klageschrift auslegungsfähig . In dieser habe die Klägerin insbesondere geltend gemacht, die letzte Befristung zum 14.10.2010 sei nicht wirksam. 37 In der Sache läge kein Sachgrund vor. Das Projekt " ABC" dauere bis zum heutigen Tage und auf unbestimmte Zeit hinaus an. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Beendigung dieses Projekts bisher keine ausreichenden Prognoseanhaltspunkte liefern können. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (erstinstanzlich) habe der Beklagtenvertreter auf Nachfrage zugestanden, das Ende dieses Projektes sei nicht absehbar. Die Beklagte teile selbst mit, der Kampf werde vor allem im I. und A. jedoch nicht ausschließlich dort geführt. Es hätte der Beklagten und Berufungsklägerin jederzeit offen gestanden, die einzelnen Arbeitsverträge für die Projekte "Truppenstationierung I. oder A." zu befristen, was sie nicht getan habe. 38 Es müsste darüber hinaus noch einmal die behauptete Personalaufstockung für das Projekt ABC und ein erheblicher Patientenzuwachs bestritten werden. 39 Tatsächlich würden zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 14.10.2010 mehr Personen im Bereich der Kantine und als Kassierer beschäftigt, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Befristung mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2009. 40 Die Beklagte erwidert hierauf abschließend: 41 Derzeit würden in der Abteilung der Klägerin Frau K. (Teilzeit befristet), Frau F.-P. (Teilzeit), Herr R. (Vollzeit unbefristet), Frau W. (unbefristet) sowie die Klägerin im Überhang beschäftigt. Im Zeitpunkt Juli 2009 seien es nur zwei Vollzeit- sowie drei Teilzeitbeschäftigte gewesen. 42 Die Klägerin erwidert mit Schriftsatz vom 18.08.2011, übergeben im Termin vom 18.08.2011, die Beklagte habe Frau Wa. nicht aufgeführt, welche als befristete Vollzeitbeschäftigte noch bis 10.06.2011 tätig gewesen sei. 43 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe 44 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2011 war kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 zum 14.10.2009 ist mangels Sachgrund unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht unbefristet fort. I. 45 Die Beklagte hat nach § 64 ArbGG statthaft Berufung eingelegt, die sie auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet hat. 46 Für die Einhaltung der Berufungseinlegungs- und -begründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG kann offen bleiben, ob das Urteil des Arbeitsgerichtes der Beklagten schon am 11.03. oder erst zum 21.03.2011 zugestellt worden ist. Der Eingang der Berufung am 07.04.2011 und der Eingang der Berufungsbegründung am 11.05.2011 wahren, ausgehend von wirksamer Zustellung schon mit dem 11.03.2011, die Fristen des § 64 ArbGG . II. 47 Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern war aufrechtzuerhalten. 48 1. Die Klage der Klägerin ist zulässig. 49 Der Klageantrag der Klägerin, wie zuletzt gestellt, ist ohne weiteres zulässig, da nach § 17 TzBfG der befristet beschäftigte Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Befristungsdatums gelten machen muss. § 17 TzBfG verpflichtet den Arbeitnehmer, beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer konkreten Befristung nicht beendet worden ist. Nach Antragsumstellung seitens der Klägerin ist dieser Antrag zuletzt Gegenstand der Entscheidung des Urteils des Arbeitsgerichtes gewesen. 50 Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrem Antrag formuliert hat "und darüber hinaus unbefristet fortbesteht" und dies auch im Tenor des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 08.03.2011 aufgenommen wurde, hat die Klägerseite diesen Antragsteil nicht weiter mit Tatsachen begründet. Ihm kommt daher nicht das Gehalt einer selbständigen allgemeinen Feststellungsklage zu. 51 2. Die Klage der Klägerin ist auch voll umfänglich begründet. 52 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 ist unwirksam. 53 a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht allein deswegen gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG wirksam, weil die Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen den Anforderungen des § 17 TzBfG genügend Klage erhoben hat. 54 (1) Zutreffend ist, die Klägerin hat innerhalb der Dreiwochenfrist des § 7 KSchG mit am 03.11.2010 eingegangener Klageschrift nur einen allgemeinen Feststellungsantrag angekündigt, auf Fortbestehen über den 14.10.2010 hinaus. Zutreffend ist auch, erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist und auf Rüge der Beklagten hat sie die Klage auf den besonderen Feststellungsantrag des § 17 TzBfG umgestellt. 55 Der Antrag der Klägerin in der Klageschrift ist jedoch unter Einbeziehung der Klagebegründung auslegungsfähig. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - (alle Entscheidungen im Weiteren zitiert nach juris) aus, bei einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ebenso wie bei einer Befristungskontrollklage nach §§ 17 Abs. 1, 23 TzBfG sei zu beachten, dass der Feststellungsantrag einem vom Gesetz vorgegebenen Inhalt entsprechen müsse. Der dem Gesetzeswortlaut entsprechende Klageantrag sei in diesen Fällen auch i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Das Arbeitsgericht habe nach § 139 Abs. 1 ZPO die Pflicht, auf die Stellung eines entsprechenden Antrages hinzuwirken. Als Prozesshandlung, so das Bundesarbeitsgericht, sei eine Klageschrift aber ebenso wie eine private Willenserklärung auslegungsfähig, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurücktrete. Entscheidend sei der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar werde (BAG 17.07.2007, 9 AZR 819/06, 01.03.2007, 2 AZR 525/05). Dabei sei gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen. Entscheidend sei, dass aus dem Antrag bzw. aus der Klageschrift der Wille des Klägers zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (im vorliegenden Falle einer Entfristungsklage) hinreichend deutlich werde. Ausreichend sei, wenn aus der Klage ersichtlich werde, gegen wen sich der Kläger wende, wo der Kläger tätig sei und vor allem, dass er seine Kündigung (im vorliegend Fall die Befristung) nicht als berechtigt anerkennen wolle (BAG 13.12.2007, 2 AZR 818/06, m. w. N.). 56 Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall. Die Parteien der Rechtstreitigkeit sind eindeutig und zutreffend bezeichnet. Darüber hinaus macht die Klageschrift unmissverständlich deutlich, dass sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 14.10.2010 auf Basis des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 27.07.2009 wendet. Schon im Klageantrag wird das Ablaufdatum 14.10.2010 genannt. In der Klagebegründung werden die verschiedenen Arbeitsverträge der Klägerin historisch ablaufend aufgezählt und zuletzt der Vorwurf an die Beklagte erhoben, die letzte Befristung im Vertrag vom 27.07.2009 scheitere, wie auch die zuvor abgeschlossenen, weil kein Sachgrund für die Befristung vorläge. 57 Die Klägerin hat daher mit der Klageschrift schon eindeutig geltend gemacht, sie wolle sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 wenden. 58 Diesem Ergebnis steht das in der Klageerwiderung und in der Berufungsbegründung zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.04.2003 - 7 AZR 119/02 - nicht entgegen. In diesem ist zwar die dort als allgemeiner Feststellungsantrag formulierte Entfristungsklage als verspätet eingeordnet worden. Dies jedoch, weil gerade im Rahmen der Klagebegründung eine Auslegung des Klageantrags dahingehend, es werde die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages geltend gemacht, nicht möglich war. Vielmehr hat der Kläger in diesem Verfahren sich nicht gegen die Wirksamkeit der letzten Befristungsabrede gewendet, sondern klagte auf befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags zur Gewährung etwaig gebotenen Freizeitausgleiches. Anders als im vorliegenden Fall, war daher im Zusammenspiel von Antrag, wenn auch fehlerhaft formuliert und Klagebegründung keine Auslegung möglich, es sei eine Entfristungsklage als Gegenstand des Verfahrens gewollt. 59 (2) Die Beklagte tritt gemäß Art 56 Abs 8 NATOTrStatZAbk als Prozessstandschafter des Entsendestaates (USA) auf. Die Beklagte ist daher auch richtiger Klagegegner. 60 Im Ergebnis ist festzustellen, die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 29.10.2010, per Fax eingegangen am 03.11.2010, die Frist des § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 4 und 7 KSchG eingehalten. Die von der Beklagten angedachte Fiktion der Wirksamkeit der Befristung ist nicht eingetreten. 61 b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien war nicht mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 zum 14.10.2009 wirksam befristet. 62 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG 07.11.2007, 7 AZR 484/06, m. w. N.) unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss einer weiteren Befristung haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis grundsätzlich auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig maßgeblich sein soll, gestellt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrages sich das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der folgenden Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen, oder wenn sich der letzte Vertrag nur als unselbständiger Annex zum Vorvertrag darstellt, mit dem die bisherige befristete Tätigkeit nur hinsichtlich des Endzeitpunkt modifiziert werden sollte. Dies kommt jedoch nur im Ausnahmefall dann in Betracht, wenn es sich um lediglich verhältnismäßig geringfügige Korrekturen des Endzeitpunktes handelt, die Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung des ursprünglich vereinbarten Vertragsendes an erst später eingetretene bei Abschluss der vorangegangene Vertrag nicht vorhersehbare Umstände geknüpft ist. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. 63 Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien im Oktober 2008 ihr Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Tätigkeit geändert. Die Klägerin wechselte von der Küchenhilfe nunmehr in die Tätigkeit der Kassiererin. Die erste Prüfungszessur bildet daher der Wechsel der Tätigkeit, somit der Vertrag im Oktober 2008. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Verfahrens, da die Parteien nachfolgend im Juli 2009 das Vertragsverhältnis der Klägerin als Kassiererin zum 14.10.2010 um ein ganzes Jahr verlängert haben, ohne dass erkennbar ist, dass neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im Oktober 2008 unbekannt gewesen wären, eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bedingt hätten. 64 Es handelt sich daher in dem Verlängerungsvertrag vom 27.07.2009 nicht nur um einen Annex des befristeten Vertrages vom Oktober 2008, sondern um einen eigenständig befristeten Arbeitsvertrag, der vorliegend die Grundlage der Befristungsprüfung bildet. 65 (2) Die Wirksamkeit der Befristungsabrede der Parteien war vorliegend als Zeitbefristung mit festen Datum zum 14.10.2010 zu prüfen. 66 Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 10.10.2008 eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck- und Zeitbefristung vereinbart. Der letzte Arbeitsvertrag der Klägerin vom 27.07.2009 nimmt Bezug auf den Vorgängerarbeitsvertrag vom 10.10.2008, der als Befristungsgrund das Projekt ABC bezeichnet, längstens bis zum 14.10.2009. Da die Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 wörtlich geregelt haben, unter Beibehalt der übrigen Vertragsbestimmungen solle nur das Enddatum geändert werden, liegt auch zuletzt eine kombinierte Zweck- und Zeitbefristung vor. 67 Auf die Zweckbefristung und deren Wirksamkeit kommt es jedoch vorliegend nicht an (BAG 13.06.2007, 7 AZR 700/06, Rz. 28; 16.07.2008, 7 AZR 323/07, Rz. 21 f.), da die Parteien den Arbeitsvertrag bis zum Ablauf des zwischen den Parteien vereinbarten maximalen Befristungszeitpunktes am 14.10.2010 tatsächlich vorgesetzt haben. Die Zweckbefristung, die keinen längeren Zeitraum der Beschäftigung vorsah, gewinnt daher keine Relevanz. 68 (3) Wie von der Kammer auch in der Sitzung vom 18.08.2010 angesprochen, ist, da es sich um eine Zeitbefristung handelt, anders als für die Zweckbefristung nicht erforderlich, dass im Arbeitsvertrag der Sachgrund genannt ist. Vielmehr können bei kumulierter Zweck-/Zeitbefristung, soweit nur die Zeitbefristung Gegenstand der Prüfung ist, die Sachgründe für die Zweck- und Zeitbefristung tatsächlich auseinanderfallen (vgl. BAG, a. a. O., 15.08.2001, 7 AZR 263/00). 69 Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung, in der Berufungsbegründung sowie auch im Termin vom 18.08.2011 hinsichtlich der Begründung des Sachgrundes der Befristung auf das Projekt ABC bezogen und somit eine Projektbefristung in Ausfüllung der Zeitbefristung vorgetragen. Dies stellt einen Unterfall des Sachgrundes des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung der Klägerin dar (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann eine Befristung eines Arbeitsvertrages eines mit projektbezogener Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn, wie bei jeder Befristung, wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose gerechtfertigt ist, es sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber muss dazu eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfen. Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrundes der Befristung (BAG 25.08.2004, 7 AZR 7/04; 05.06.2002, 7 AZR 241/01). Prognostisch darf nach dem vorgesehenen Vertragsende für den befristet Beschäftigten in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr bestehen. Die allgemeine Unsicherheit über zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt jedoch die Befristung nicht. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers. Er darf dieses Risiko nicht durch Abschluss eines befristeten Vertrages auf die Arbeitnehmer abwälzen (vgl. BAG 29.07.2009, 7 AZR 907/07). 70 Zwar ist es unschädlich, wenn die Befristungsdauer nicht der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Bedarf entspricht, da die Prognose sich lediglich darauf erstrecken muss, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur zeitweise und nicht dauerhaft ist. Die vereinbarte Vertragsdauer bedarf somit an sich keiner sachlichen Rechtfertigung (BAG 20.02.2008, 7 AZR 950/06). Jedoch muss sich die Vertragsdauer am Sachgrund der Befristung orientieren und mit ihm in Einklang zu bringen sein (BAG 29.07.2009, a. a. O.). 71 Die Darlegungs- und Beweislast für den Sachgrund trifft den Arbeitgeber. Wie dargelegt, hat dieser den von ihm gestellten Sachgrund nebst der dazugehörigen Prognose anhand von konkreten Tatsachen in den Rechtsstreit einzuführen. 72 Die Beklagte hat in der Klageerwiderung, in der Berufungsbegründung als auch in der Sitzung vom 18.08.2011 darauf hingewiesen, das Projekt ABC sei Befristungsgrund, in dessen Rahmen auch die im I. und A. befindlichen Truppenkontingente Gegenstand gewesen seien. 73 Ausgehend von diesem Vortrag der Beklagten, die wie zuvor dargestellt, den konkreten Grund der Befristung zu benennen hat, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, im Sinne zuvor zitierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestehe absehbar ein nur vorübergehender Bedarf. Denn die Frage des vorübergehenden Bedarfes orientiert sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erkennbar , nicht allein daran, ob zu irgendeinem Zeitpunkt in ferner Zukunft möglicherweise der Bedarf wegfällt, sondern das Bundesarbeitsgericht fordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses bei projektbezogenen Tätigkeiten. Es postuliert gerade ausdrücklich, die regelmäßig gegebene Unsicherheit über die künftige Entwicklung eines Arbeitskräftebedarfes gehöre gerade zum unternehmerischen Risiko (vgl. BAG 29.07.2009, 7 AZR 907/07). 74 Vorliegend ist das Projekt ABC nach Vortrag der Beklagten 2001 im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 09.11.2001 als Gemeinschaftsprojekt der USA, NATO und nicht NATO gebundenen Staaten ins Leben gerufen worden. Der Bezugspunkt dieses Projekts, so hat die Beklagte auch ausdrücklich vorgetragen, ist der Kampf gegen den Terrorismus, in dessen Rahmen auch die Besetzung von A. von statten ging. Schon allein der I.krieg war historisch gesehen kein Produkt des Vorfalls vom 09.11.2001. Das Projekt ABC ist daher militärisch gesehen nicht auf die zwei Kriegsfelder A. und I. beschränkt. Allein ein möglicher Truppenabzug aus diesen Gegenden kann daher nicht zur Beendigung des Projektes ABC führen. Dass nicht weitere militärische Einsätze auf die am Projekt ABC beteiligten Staaten zukommen, ist wie von der Klägerin vorgetragen, völlig offen. 75 Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit das Projekt ABC, welches ja nunmehr schon nahezu 10 Jahre den Anlass für Befristungen auch des Arbeitsvertrages der Klägerin abgab, werde absehbar ein Ende finden, ist nicht ersichtlich. 76 Aber auch wenn man nur auf die von der Beklagten behaupteten Truppenbewegung im I. und A. abstellt und dies als singulären Sachgrund der Befristung annehmen wollte, was die Beklagte nicht vorgetragen hat, ist nicht anzunehmen, die Beklagte habe die konkret vorzutragende Prognose ausreichend substantiiert. 77 Dazu hätte die Beklagte die Behauptung, Personal sei aufgestockt worden im Hinblick auf das Projekt ABC und dies habe sich auch auf die Betriebskantine auswirkt ebenso wie etwaige Folgen der Umverlagerung und des teilweisen Rückzugs von Truppen, näher substantiieren müssen. 78 Allein die Behauptung, man habe das ärztliche Personal um 80 % aufgestockt, in den Jahren 2001 bis 2009 seien 60.000 Personen durch das Krankenhaus versorgt worden sowie die tabellarische Entwicklung der Personalstärke insgesamt am Standort genügt nicht. Zu letzterem hat die Beklagte selbst vorgetragen, der Anstieg zivilen US-Personals resultiere aus der Umwandlung von 200 militärischer Stellen. Ein echter Anstieg liegt darin nicht. Das die behauptete Personalaufstockung sich auch auf die Kantine auswirke, der Rückzug der Truppen aus A., auch unter der Berücksichtigung der neuen Stationierung von Truppen im I., zum Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit führe, ist nur pauschal vorgetragen. Zur Begründung einer Prognose, schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sei der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnis absehbar gewesen, hätte es der substantiierten Darlegung einer projektbezogen geschlossenen Kausalkette durch die Beklagten hinsichtlich des Beschäftigungsbedürfnisses der Klägerin bedurft. 79 Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich ist. 80 Die Klage der Klägerin war daher begründet, die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet und daher zurückzuweisen. III. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. IV. 82 Gründe gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.