Urteil
6 Sa 115/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0819.6SA115.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2011 - 10 Ca 1884/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Frage, ob dem durch Vergleich mit Ablauf des 30.06.2010 ausgeschiedenen Kläger für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. 2 In den vergangenen Jahren erhielt der Kläger jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Regelung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes. 3 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, 4 er habe seit seinem Eintritt bei der Beklagten ohne Vorbehalte und Einschränkungen ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.088,00 EUR erhalten, von denen er nunmehr mit Ausscheiden im Juni 2010 1.044,00 EUR brutto geltend mache. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.044,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat 8 Klageabweisung 9 beantragt und erwidert, bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt, die jeweils von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig gewesen sei. Der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes setze nach dem Stand der Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestünde. 10 Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 12.01.2011 - 10 Ca 1884/10 - die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 -) folge, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (November 2010) noch hätte bestehen müssen. Selbst wenn anzunehmen wäre, das Weihnachtsgeld wolle auch die geleisteten Dienste der Vergangenheit zusätzlich vergüten, so sei kein Anspruch auf anteilige Zahlung im Austrittsjahr gegeben. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. 11 Gegen das dem Kläger am 26.01.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 28.02.2011 eingelegte Berufung, die am 25.03.2011 begründet wurde. 12 Der Kläger trägt zweitinstanzlich insbesondere vor, 13 zwischen den Parteien seien keine Regelungen getroffen worden, die auf eine Betriebstreue als Voraussetzung für die Zahlung von Weihnachtsgeld schließen ließen. Es handele sich um eine Entlohnung für tatsächlich erbrachte Dienste. Eine Vereinbarung zur Freiwilligkeit sei nicht geschlossen worden. Es handele sich um eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter. Die Sonderzuwendung sei im Zweifel als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung auszulegen, die dann pro rata temporis entstünde und erst ab dem Ende des Jahres fällig würde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2008 stünde nicht entgegen, da in dieser Entscheidung lediglich eine einzelvertraglich vereinbarte Klausel mit entsprechendem Inhalt für wirksam gehalten wurde, sich jedoch nicht zum Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt verhielte. 14 Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt, 15 unter Abänderung des am 12.01.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, 10 Ca 1884/10, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.044,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen. 16 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2011 (Bl. 61 bis 64 d. A.) Bezug genommen. Auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19.08.2011 wird verwiesen. 17 Der persönlich anwesende Geschäftsführer der Beklagten war nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Entscheidungsgründe 18 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist u n b e g r ü n d e t . 19 1. Das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis vom 12.01.2011 zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für 2010 zusteht. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Bezug, stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab. 20 2. Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: Soweit die Auffassung vertreten wird, dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit auf eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter zu schließen sei, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Die Rechtsqualität des Anspruchs ist durch Auslegung zu ermitteln und kann vorliegend nur über den Sinn und Zweck der Weihnachtsgeldzahlung jeweils im November ermittelt werden. 21 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Vorinstanz zutreffend zitiert hat (BAG, Urteile vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 - und vom 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 -) spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Der Leistung intendiert auch, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen Jahres. 22 Aus vorgenannten Gründen kann der vom Kläger zitierten Auffassung in der Literatur, wonach die Sonderzuwendung im Zweifel als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung auszulegen sei, die pro rata temporis entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde (Krause, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 59, Sonderzuwendung, Rz. 8), nicht gefolgt werden. 23 3. Die Berufung war durch unechtes Versäumnis-Urteil zurückzuweisen (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 64, Rz. 244). 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 25 5. Gründe die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor.