Beschluss
8 Ta 165/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO aufweist.
• Ein Auszubildender kann nicht ohne detaillierte Darlegung der tatsächlichen Tätigkeit nach § 612 BGB Hilfsarbeiterlohn statt Ausbildungsvergütung verlangen.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach § 23 Abs. 1 BBiG bemisst sich nach dem tatsächlichen Schaden, der in der Regel erst mit dem vertragsmäßigen Ende des Ausbildungsverhältnisses festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
PKH‑Ablehnung bei fehlender Erfolgsaussicht: Kein Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO aufweist. • Ein Auszubildender kann nicht ohne detaillierte Darlegung der tatsächlichen Tätigkeit nach § 612 BGB Hilfsarbeiterlohn statt Ausbildungsvergütung verlangen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach § 23 Abs. 1 BBiG bemisst sich nach dem tatsächlichen Schaden, der in der Regel erst mit dem vertragsmäßigen Ende des Ausbildungsverhältnisses festgestellt werden kann. Der Antragsteller, Auszubildender, begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Zahlung der Differenz zwischen Hilfsarbeitervergütung und ihm gezahlter Ausbildungsvergütung für den Zeitraum 01.11.2009 bis 28.02.2011. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück. Der Antragsteller hatte das Ausbildungsverhältnis vorzeitig durch fristlose Kündigung am 28.02.2011 beendet; das vertragliche Ende wäre der 31.03.2013 gewesen. Er rügte Pflichtverletzungen aus dem Berufsausbildungsvertrag und machte daher Entgeltansprüche geltend. Das LAG prüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage sowie mögliche Anspruchsgrundlagen (§ 612 BGB, § 23 BBiG) und die Frage der Verwirkung oder Ausschlussfristen. Die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung blieb erfolglos. • Die sofortige Beschwerde war statthaft, aber unbegründet, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hat. • Es liegt kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenz als Arbeitsentgelt eines Lagerhilfsarbeiters vor; behauptete Pflichtverletzungen aus dem Berufsausbildungsvertrag begründen nicht automatisch Anspruch auf Entgelt einer normalen Arbeitskraft (Rechtsprechung LAG). • Ein Anspruch nach § 612 BGB setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Auszubildende tatsächlich wie ein Hilfsarbeiter beschäftigt wurde; der Antragsteller hat hierzu keine konkreten Umstände vorgetragen. • § 23 Abs. 1 BBiG kann grundsätzlich Schadensersatz ermöglichen, dem jedoch nicht die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG entgegensteht, da die Frist erst mit dem vertraglichen Ende des Ausbildungsverhältnisses zu laufen beginnt; hier wäre die Ausschlussfrist aber ohnehin gewahrt gewesen. • Zur Schadensbemessung nach § 23 Abs. 1 BBiG ist der tatsächliche Schaden maßgeblich und wird regelmäßig erst mit dem vertragsmäßigen Ende des Ausbildungsverhältnisses festgestellt; ein sogenannter Verfrühungsschaden in Höhe der geltend gemachten Differenz ist nicht dargetan oder ersichtlich. • Mangels konkreter Darstellung eines bereits eingetretenen Schadens oder sonstiger Anhaltspunkte genügt der Vortrag des Antragstellers nicht, um die behauptete Forderung substantiiert zu stützen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es fehlt an der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Hilfsarbeitervergütung und Ausbildungsvergütung ist nicht festgestellt, weil der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, dass er tatsächlich wie ein Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei (§ 612 BGB). Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 BBiG kann sich nicht in der geltend gemachten Höhe ergeben; der konkrete Schaden ist bislang nicht nachgewiesen und ließe sich regelmäßig erst bei Erreichen des vertraglichen Endes des Ausbildungsverhältnisses zuverlässig bestimmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.