OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 162/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0831.8SA162.11.0A
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.1.2011 - Az.: 11 Ca 649/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit 1997 im Einkaufsmarkt der Beklagten in Idar-Oberstein als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. 3 Die Klägerin, die sich seit dem 07.04.2009 in Elternzeit befindet, wurde von der Beklagten nach Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vergütet. 4 Mit ihrer am 23.07.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin, die der Ansicht ist, sie sei in Gehaltsgruppe V b des Gehaltstarifvertrages eingruppiert, von der Beklagten die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich 06.04.2009 in Höhe von insgesamt 32.885,13 Euro brutto. 5 Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.01.2011 (Bl. 94 - 100 d.A.) Bezug genommen. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.885,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 13 dieses Urteils (= Bl. 101 - 105 d.A.) verwiesen. 11 Gegen das ihr am 14.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 11.04.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.05.2011 begründet. 12 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, bis zu der von der Beklagten durchgeführten Umstrukturierung im Februar 2008 habe sie mit mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit die Tätigkeit einer stellvertretenden Marktleiterin ausgeübt. Die Marktleiterin sei regelmäßig an etwa 108 Tagen im Jahr ganztägig abwesend gewesen, um anderweitige Aufgaben im Unternehmen wahrzunehmen. Darüber hinaus hätten sie - die Klägerin und die Marktleiterin im Schichtwechsel gearbeitet, wobei sich ihre Arbeitszeiten nur relativ kurz überschnitten hätten. An Tagen der kompletten Abwesenheit der Marktleiterin habe sie nahezu ausschließlich als deren Stellvertretung fungiert. Natürlich habe sie zwischendurch auch Kunden bedient, wie dies bei allen Mitarbeiterinnen in Einzelhandelsmärkten der Fall sei. An denjenigen Tagen, an denen die Marktleiterin stündlich abwesend gewesen sei, z.B. auch in Pausenzeiten, habe sie Marktleitungsaufgaben nach Bedarf und Aufforderung bzw. Absprache übernommen. Insgesamt habe sie die Tätigkeit einer stellvertretenden Markleiterin in einem zeitlichen Umfang von 136 - 164 Tagen ausgeübt. Aus der Auflistung ihrer Einzeltätigkeiten (die Klägerin trägt diese sowie deren zeitlichen Umfang in ihrer Berufungsbegründungsschrift im Einzelnen vor), werde deutlich, dass sie sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume gehabt habe. Dass die allgemeinen Kriterien, nach denen z.B. die Personalplanung sich richte (Schichtdauer, Lage der Arbeitszeit/Schichtenplan, Jahresurlaubsplanung) möglicherweise allein von der Marktleiterin oder nur in Zusammenarbeit zwischen stellvertretender Marktleitung und Marktleitung erstellt worden seien, hindere die Übernahme personeller Verantwortung nicht. Sie habe auch sehr wohl Urlaubsanträge unterzeichnet und somit genehmigt sowie Mehrarbeit angeordnet. Ihre Entscheidungen seien nicht von der Marktleiterin kontrolliert worden. Vielmehr habe sie deren Vertrauen genossen und in personellen Angelegenheiten mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen sowie Abmahnungen freie Hand gehabt. Für mehr als zehn unterstellte Arbeitnehmer habe sie de facto die Personaleinsatz- und Personalbedarfsplanung erstellt. Ab etwa Februar 2008, d.h. nach durchgeführter Umorganisation, habe sie nicht mehr als stellvertretende Marktleiterin, sondern als Warengruppenleiterin fungiert. Dabei habe sich jedoch ihr Tätigkeitsbereich nicht geändert, er sei nur anders bezeichnet worden. Neben der Beibehaltung sämtlicher Kompetenzen habe sie seitdem darüber hinaus auf Einzelaufforderung seitens der Marktleitung auch Führungsaufgaben, die nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten, übernommen. Die Arbeit als Warengruppenleiterin (die Klägerin listet die diesbezüglichen Tätigkeiten und deren zeitlichen Anteil in ihrer Berufungsbegründungsschrift im Einzelnen auf), habe den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen. Sowohl ihre Tätigkeit als stellvertretende Marktleiterin als auch diejenige der Warengruppenleiterin unterfielen der Gehaltsgruppe V b des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Die tarifliche Ausschlussfrist finde auf ihren Nachzahlungsanspruch keine Anwendung, weil die seitens der Beklagten auf Basis der Gehaltsgruppe III geleisteten Zahlungen die ihr zustehende, angemessene Vergütung in sittenwidriger Weise unterschreite. Das gezahlte Entgelt belaufe sich auf lediglich 62,34 - 64,4 % des zutreffenden Tarifgehaltes. 13 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Sachvortrages bezüglich ihrer Einzeltätigkeiten und deren zeitlichen Umfang wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.05.2011 (Bl. 145 - 157 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 25.08.2011 (Bl. 179 f d.A.) Bezug genommen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.885,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21.06.2011 (Bl. 174 - 177 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 19 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 20 Die zulässige Zahlungsklage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Januar 2007 - einschließlich 06.04.2009. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie im streitbefangenen Zeitraum in die Gehaltsgruppe V oder zumindest in die Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für den rheinland-pfälzischen Einzel- und Versandhandel (im Folgenden: GTV) eingruppiert war. 21 Nach § 9 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchstmögliche Tarifgruppe (§ 9 Ziff. 3 Satz 1 MTV-Einzelhandel). 22 Der GTV enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen: 23 … 24 Gehaltsgruppe III 25 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen, Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonistin mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: 26 Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindermeister/in, Personalpförtner/in 27 Gehaltsgruppe IV 28 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet), z.B. Substitutin, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer/in, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, Reisende, Gruppenleiter/in in der Verwaltung, fremdsprachige/r Stenotypistin, 1. Schauwerbegestalter/in, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Verwalter/in von Warenannahme und/oder Versand, Gruppenleiter/in in der Buchhaltung, Verwaltung einer Großregistratur, Direktricen, Zuschneider/in, Handwerksmeister/in, Maschinenmeister/in, Hausmeister/in 29 Gehaltsgruppe V 30 Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit erhöhter Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet) z.B. Abteilungsleiter/in, Einkäufer/in, Warengruppenleiter/in, Oberaufsichten (Hausaufsichten), Filialleiter/in mit mindestens 10 unterstellten Arbeitnehmer/innen, Filialrevisor/in, Leiten der Dekoration (Chefdekorateur/in), Leiten der Warenannahme, Leiten der Versandabteilung, Büroleiter/in (Bürochef/in), Haupt- und/oder Bilanzbuchhalter/in, Leiten der Kassenverwaltung, hauptamtliche/r Ausbildungsleiter/in, Atelierleiter/in, Hausinspektor/in, Leiten technischer Abteilungen 31 … 32 Bei den Gehaltsgruppen III bis V GTV handelt es sich um sogenannte Aufbaufallgruppen, wobei zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Insoweit reicht jedoch eine pauschale Überprüfung aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet. Im Übrigen sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Einem Tätigkeitsbeispiel kommt jedoch nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn es lediglich einmal in einer Lohngruppe genannt ist. Auf die allgemeinen Merkmale muss immer dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, so sind sie im Lichte der Oberbegriffe auszulegen. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt wird (BAG v. 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - AP Nr. 90 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, m.w.N.). 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in die Gehaltsgruppe IV GTV oder sogar in die Gehaltsgruppe V GTV eingruppiert war. 34 1. Die (Gesamt-)tätigkeit der Klägerin entspricht keinem der in Gehaltsgruppe IV und Gehaltsgruppe V des § 3 GTV genannten Tätigkeitsbeispielen. 35 Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei seit Januar 2003 bis ins Jahr 2008 hinein als stellvertretende Markleiterin beschäftigt gewesen, so erfüllt diese Position keines der in § 3 GTV genannten Tätigkeitsbeispiele. Selbst wenn man den Begriff "Marktleiterin" mit dem in Gehaltsgruppe V genannten Begriff "Filialleiterin" gleichsetzt, so folgt hieraus noch nicht, dass auch die stellvertretende Filialleiterin bzw. stellvertretende Marktleiterin nach dem Willen der Tarifvertragsparteien per se der Gehaltsgruppe V zugeordnet ist. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie, auch in Zeiten der Abwesenheit der Marktleiterin, nicht vollumfänglich über deren Kompetenzen verfügte. So war sie etwa in wichtigen Personalangelegenheiten wie Einstellungen und Entlassungen sowie in Angelegenheiten, die hohe Kosten verursachten, im Gegensatz zur Marktleiterin selbst nicht entscheidungsbefugt. Des Weiteren hat die Klägerin auch eingeräumt, dass grundlegende Fragen der Personalplanung (Schichtdauer, Lage der Arbeitszeit/Schichtplan, Jahresurlaubsplanung) allein der Marktleiterin selbst oblagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin während der zeitweisen Abwesenheit der Marktleiterin nicht an deren Anweisungen bzw. Vorgaben gebunden war. Letztlich war die Klägerin durchweg - wie arbeitsvertraglich vereinbart - zumindest auch als Verkäuferin tätig. Bezüglich der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Positionen einer stellvertretenden Marktleiterin ist somit keines der in den Gehaltsgruppen IV und V GTV genannten Tätigkeitsbeispiele gegeben. 36 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei etwa ab Februar 2008 die Position einer Warengruppenleiterin übertragen worden, so trifft es zwar zu, dass diese Tätigkeit in der Gehaltsgruppe V GTV ausdrücklich als Beispiel aufgeführt ist. Auch war die Klägerin nach dem Inhalt ihres letzten Arbeitsvertrages vom 13.05.2008 (Bl. 22 d.A.) (auch) als Warengruppenleiterin eingesetzt; dies allerdings nicht ausschließlich, sondern vielmehr neben ihrer Tätigkeit als Verkäuferin. Insoweit wird sie im Arbeitsvertrag als "Verkäuferin/WGL" bezeichnet. Unstreitig hat die Klägerin auch nach Abschluss dieses, zeitlich letzten Arbeitsvertrages weiterhin - wie auch zuvor - zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten einer Verkäuferin ausgeübt, die für sich genommen lediglich der Gehaltsgruppe II unterfallen, da dort als Tätigkeitsbeispiel "Verkaufen" genannt ist. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die unter verschiedene Gehaltsgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung nach § 9 Ziffer 3 Satz 1 MTV-Einzelhandel entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchstmögliche Tarifgruppe. Aus dem Umstand, dass die Klägerin mit einem Teil ihrer Arbeitszeit die Tätigkeit einer Warengruppenleiterin ausgeübt hat, lässt sich die von ihrer begehrte Eingruppierung daher noch nicht herleiten, wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat. 37 2. Aus dem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ergibt sich nicht, dass sie zeitlich überwiegend als Warengruppenleiterin eingesetzt war oder zeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt hat, welche die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe V oder zumindest der Gehaltsgruppe IV erfüllen. 38 Bezogen auf den Zeitraum, in welchem die Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auch die Position einer Warengruppenleiterin übertragen war, trägt die Klägerin u.a. vor, dass sie bis zu drei Stunden täglich mit der "Kontrolle von Sauberkeit, Übersichtlichkeit, Sicherheit und Ordnung" beschäftigt gewesen sei. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit den allgemeinen Merkmalen der Gehaltsgruppe IV ("Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich") entspricht. Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor (Seite 9 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 153 d.A.), dass sie mit mehr als drei Stunden täglich Tätigkeiten ausgeübt habe, die üblicherweise dem Verkaufspersonal obliegen. Somit übte die Klägerin während des betreffenden Zeitraums - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - täglich bis zu 6 Stunden solche Tätigkeiten aus, bei denen die Erfüllung der Merkmale der Gehaltsgruppe IV nicht erkennbar ist. 39 Auch der Sachvortrag der Klägerin bezüglich ihrer Tätigkeiten als stellvertretende Markleiterin, d.h. bei Abwesenheit der Marktleiterin, rechtfertigt keine Eingruppierung in zumindest die Gehaltsgruppe IV. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die "Personalplanerstellung", deren zeitlichen Umfang sie jedoch nur mit 1 - 2 Stunden wöchentlich angibt, dieser Gehaltsgruppe unterfällt. Hinsichtlich der sonstigen von der Klägerin auf den Seiten 4 - 6 ihrer Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 148 - 150 d.A.) vorgetragenen Einzeltätigkeiten lässt sich nicht feststellen, dass diese die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe IV erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeiten "Bearbeitung der Post" (1 Stunde täglich), "Kontrolle von Rechnungen" (30 - 60 Minuten wöchentlich), "Kontrolle von Preisabschriften" (ca. 20 Minuten täglich), "Erledigung Telefonate" (ca. 1,5 Stunden täglich) und "Besprechungen mit Außendienstmitarbeitern" (bis zu 1,5 Stunden täglich). Bezüglich dieser und den sonstigen, von der Kläger vorgetragenen Tätigkeiten (mit Ausnahme der Personalplanerstellung) ist nicht feststellbar, dass sie sich hinsichtlich ihrer Anforderungen aus der Gehaltsgruppe III herausheben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III solche Tätigkeiten voraussetzt, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern und als Tätigkeitsbeispiel in dieser Gehaltsgruppe die "selbständige Sachbearbeiterin in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, …" genannt ist. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, dass sich ihre Tätigkeiten aus der Gehaltsgruppe III herausheben und die allgemeinen Merkmale zumindest der Gehaltsgruppe IV erfüllen. In Ermangelung eines solchen Sachvortrages lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin zumindest in die Gehaltsgruppe IV eingruppiert war. III. 40 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 41 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.