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Beschluss

3 TaBV 12/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorsätzliche unerlaubte Mitnahme von Arbeitgebersache kann unabhängig vom Wert einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat; neue Tatsachen oder neue Beweismittel können Fristbeginn auslösen. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, ist eine Abmahnung entbehrlich. • Die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Betriebsvertretung ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur fristlosen Kündigung wegen Diebstahls aus Betriebsbeständen • Die vorsätzliche unerlaubte Mitnahme von Arbeitgebersache kann unabhängig vom Wert einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat; neue Tatsachen oder neue Beweismittel können Fristbeginn auslösen. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, ist eine Abmahnung entbehrlich. • Die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Betriebsvertretung ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte beabsichtigten, dem langjährigen Betriebshandwerker C. außerordentlich fristlos zu kündigen; C. ist Mitglied der Betriebsvertretung. Nach anonymen Hinweisen und internen Befragungen leitete der CID Ermittlungen ein, die an die deutschen Strafverfolgungsbehörden abgegeben wurden. Bei einer Durchsuchung seines Pkw sowie seines Hauses fanden Ermittler Gegenstände aus US-Beständen; C. gab gegenüber der Polizei zu, Teile aus Kellern und Kleinteile aus dem DPW mitgenommen zu haben. Die Dienststelle erhielt am 05.11.2010 Einsicht in die Ermittlungsakte; daraufhin beantragte der Kommandeur am 12.11.2010 die Zustimmung der Betriebsvertretung zur fristlosen Kündigung, die diese am 17.11.2010 verweigerte. Die Arbeitgeberin leitete am 18.11.2010 das Verfahren auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ein. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei versäumt; das LAG änderte ab und stattgab die Beschwerde. • Anwendbares Recht: Nach Art.56 Abs.9 ZA-NTS finden für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei den US-Streitkräften deutsche Vorschriften Anwendung, insbesondere das BPersVG; gerichtliche Verfahren erfolgen vor deutschen Arbeitsgerichten. • Schutzbereich und Verfahrensrecht: Für Mitglieder der Betriebsvertretung gilt der besondere Kündigungsschutz nach §15 Abs.2 KSchG; außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund im Sinne des §626 Abs.1 BGB voraus; bei Verweigerung der Zustimmung kann das Arbeitsgericht nach §47 Abs.1 BPersVG die Zustimmung ersetzen. • Tatbestand der fristlosen Kündigung: Vorsätzliche und rechtswidrige Verletzung von Eigentum des Arbeitgebers stellt unabhängig vom Wert der Sache regelmäßig einen wichtigen Grund dar; hier sprechen die aufgefundenen Gegenstände und das polizeiliche Geständnis des Arbeitnehmers für wiederholte unerlaubte Mitnahmen. • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, weil die Rechtswidrigkeit und Schwere des Verhaltens dem Arbeitnehmer bekannt oder ohne Weiteres erkennbar war und eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu erwarten ist. • Interessenabwägung: Trotz langer Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers überwiegen aufgrund des irreparablen Vertrauensverlustes und seiner Vertrauensstellung als Betriebshandwerker die Interessen der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Fristbeginn nach §626 Abs.2 BGB: Die Zweiwochenfrist begann erst mit der Einsicht in die Ermittlungsakte am 05.11.2010, weil erst dann positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen (insbesondere der Pkw-Durchsuchung und dem Geständnis) vorlag; die Arbeitgeberin handelte nicht willkürlich, als sie daraufhin binnen zwei Wochen die Zustimmungsersetzung beantragte. • Unterrichtung der Betriebsvertretung: Die Mitteilung vom 12.11.2010 enthielt die erforderlichen Angaben zu den Kündigungsgründen und zur Aktenbeiziehung, sodass die Betriebsvertretung ordnungsgemäß unterrichtet wurde. • Verfahrensentscheidung: Das LAG gab der Beschwerde statt und ersetzte die verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird stattgegeben: Die verweigerte Zustimmung der Betriebsvertretung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Betriebsvertretungsmitglieds C. wird durch das Gericht ersetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die polizeiliche Durchsuchung des Pkw und die dort gefundenen Gegenstände sowie das anschließend protokollierte Geständnis des Arbeitnehmers neue, für die Kündigung maßgebliche Tatsachen und Beweismittel darstellen, die der Arbeitgeberin erst mit Einsicht in die Ermittlungsakte am 05.11.2010 positive Kenntnis verschafften. Vor diesem Erkenntnisstand war die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB noch nicht abgelaufen, sodass das am 18.11.2010 eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren fristgerecht ist. Weiterhin hat das Gericht dargelegt, dass eine Abmahnung entbehrlich war und die schwere Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört hat, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.