Urteil
8 Sa 176/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Kläger und Beklagter bestand zum Zeitpunkt der angegriffenen Kündigungen kein Arbeitsverhältnis.
• Die schlichte Tätigkeit für mehrere Konzerngesellschaften begründet nicht automatisch weitere Arbeitsverhältnisse; zentrale Stellung und Prokura sind keine ausreichenden Indizien.
• Zur Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Eingliederung in den Betrieb des Dritten und dessen arbeitsvertraglicher Weisungsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Keine weiteren Arbeitsverhältnisse mit Konzern‑gesellschaften; Kündigungen deshalb wirksam • Zwischen Kläger und Beklagter bestand zum Zeitpunkt der angegriffenen Kündigungen kein Arbeitsverhältnis. • Die schlichte Tätigkeit für mehrere Konzerngesellschaften begründet nicht automatisch weitere Arbeitsverhältnisse; zentrale Stellung und Prokura sind keine ausreichenden Indizien. • Zur Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Eingliederung in den Betrieb des Dritten und dessen arbeitsvertraglicher Weisungsbefugnis. Der Kläger war seit 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Z AG als Vertriebsleiter beschäftigt. Am 15.02.2001 schlossen die Parteien einen als "Änderungsvertrag" bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger einer anderen Konzerngesellschaft zugeordnet wurde und seine übrigen Vertragsbedingungen fortgelten sollten. Der Kläger erhielt Prokura von sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe und erbrachte Tätigkeiten für mehrere dieser Gesellschaften. Die Y PM 1 GmbH kündigte im Herbst 2010 fristlos und später vorsorglich ordentlich; daraufhin sprachen auch andere Gruppengesellschaften Kündigungen aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklagen und machte geltend, es bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern, weshalb Teilkündigungen unzulässig seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Berufung war form- und fristgerecht, hatte materiell jedoch keinen Erfolg. • Feststellungsanträge wegen Wirksamkeit der Kündigungen setzen voraus, dass zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand; dies war hier nicht der Fall. • Es fehlte eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter über Begründung eines Arbeitsverhältnisses; konkludente Begründung durch bloße Tätigkeit für die Beklagte wurde nicht substantiell dargetan. • Zentrale Position und Prokura des Klägers sind rechtlich nicht geeignet, ein weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen, da Prokura vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennen ist und konzernweite Tätigkeit auch bei Alleinarbeitsverhältnis üblich ist. • Arbeitspapiere und unterschiedliche Nennung von Arbeitgebern auf Dokumenten begründen allein kein Arbeitsverhältnis der jeweils auf dem Papier genannten Gesellschaft. • Auch eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG konnte nicht angenommen werden: es fehlten ausreichende Anhaltspunkte für Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten und für arbeitsvertragliche Weisungen durch diese. • Mangels vorliegender Umstände, die das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten oder eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses begründen könnten, sind die Kündigungen nicht zu überprüfen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil zwischen Kläger und Beklagter zum Zeitpunkt der Kündigungen kein Arbeitsverhältnis bestand. Es konnten weder aus der konzernweiten Tätigkeit noch aus der Erteilung von Prokura oder aus Ausstellung von Arbeitspapieren ausreichende Indizien für ein (weiteres) Arbeitsverhältnis mit der Beklagten abgeleitet werden. Ebenso wenig lagen ausreichende Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG vor. Folglich waren die ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten gegen den Kläger materiell nicht anzugreifen und die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.