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Urteil

8 Sa 179/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0921.8SA179.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.2.2011 ,AZ: 6 Ca 973/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung. 2 Bei den Beklagten handelt es sich um vier Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, die am Markt als " Z" auftritt und die sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, der Y Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts: 3 "§ 1 Übertritt 4 Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der Yl-Gruppe angehörenden Gesellschaft über: 5 X Papiererzeugung GmbH G-Straße Burg 6 § 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich 7 a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus. 8 b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich. 9 § 3 Schlussbestimmungen 10 Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter." 11 Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z Unternehmensgruppe unterzeichnet. Bei der in § 1 der Vereinbarung genannten X Papiererzeugung GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3.. 12 Dem Kläger wurde von allen Gesellschaften der Unternehmensgruppe Prokura erteilt. 13 Die Beklagte zu 3. kündigte das Arbeitsverhältnis (zunächst) am 22.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 14.10.2010 fristlos. Nachdem der Kläger im Hinblick auf diese Kündigungen geltend gemacht hatte, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, sprachen auch die Beklagten zu 1., 2. und 4. eine fristlose und nachfolgend vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Darüber hinaus kündigten die Beklagten gemeinsam vorsorglich auch ein etwaiges mit ihnen bestehendes einheitliches Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat sämtliche dieser Kündigungen im Wege von Kündigungsschutzklagen angegriffen. 14 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind eine von den Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 gemeinsam ausgesprochene fristlose Kündigung sowie eine von ihnen gemeinsam mit Schreiben vom 30.11.2010 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung. 15 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit allen Beklagten. Diese hätten als Mehrheit von Arbeitgebern im Rahmen dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses ihm gegenüber agiert. Die Kündigungen seien aus mehreren Gründen unwirksam. 16 Der Kläger hat beantragt: 17 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. November 2010 nicht aufgelöst worden ist. 18 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 19 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2010 aufgelöst ist. 20 Die Beklagten haben beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagten haben erstinstanzliche u.a. geltend gemacht, zwischen ihnen und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger habe nur mit der Beklagten zu 3. in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die vorliegend streitbefangenen Kündigungen, die sich lediglich auf das vom Kläger behauptete einheitliche Arbeitsverhältnis bezögen, seien daher rein vorsorglich im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Rechtsansicht ausgesprochen worden. 23 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 (Bl. 519 bis 527 d. A.). 24 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2011 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 65 bis 67 d. A.) verwiesen. 25 Gegen das ihm am 24.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2011 begründet. 26 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe er in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Beklagten. Der "Änderungsvertrag" vom 15.02.2001 habe nicht zu einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin geführt. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB missachtet sowie außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus fehle es bezüglich des wirksamen Zustandekommens eines Aufhebungsvertrages mit der Beklagten zu 1. an der erforderlichen Schriftform. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern bestehe, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass alle Gesellschaften der " Z" einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, was als Indiz zu bewerten sei. Er sei (unstreitig) in seiner zentralen Position als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements für alle Beklagten tätig geworden. Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis spreche auch, dass ihm von allen Beklagten Prokura erteilt worden sei. Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn V, dem Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften, jedoch jeweils als Vertreter einer anderen Gesellschaft der " Z" ausgehandelt worden. Anschreiben oder Anweisungen habe er stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der " Z" erhalten. Die Gesellschaften der " Z" hätten (unstreitig) Arbeitspapiere ausgestellt (Sozialversicherungsmeldungen, Lohnsteuerkarten und Bescheinigungen etc.), in denen fortwährend unterschiedliche Gesellschaften als Arbeitgeber genannt seien. Da ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern vorliege, handele es sich bei den streitbefangenen Kündigungen um unzulässige Teilkündigungen. 27 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.04.2011 (Bl. 614 - 636 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2011 (Bl. 713 - 715 d.A.) Bezug genommen. 28 Der Kläger beantragt, 29 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.2010 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2010 aufgelöst worden ist. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.07.2011 (Bl. 686 - 700 d.A.). sowie des Schriftsatzes vom 20.09.2011 (Bl. 716 - 719 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 33 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. 34 Die gegen die von den Beklagten gemeinsam ausgesprochenen Kündigungen vom 03.11.2010 und vom 30.11.2010 gerichtete Kündigungsschutzklage ist insgesamt unbegründet, da das vom Kläger behauptete einheitliche Arbeitsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten als Mehrheit von Arbeitgebern nicht bestanden hat. 35 Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob das vom Kläger behauptete einheitliche Arbeitsverhältnis mit den Beklagten als Mehrheit von Arbeitgebern durch die von diesen gemeinsam ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden ist. Dies ergibt sich bei der unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift vorzunehmenden Auslegung der Klageanträge sowie in Ansehung des insoweit übereinstimmenden Parteivorbringens und bei Beachtung des Umstandes, dass der Kläger die von den Beklagten jeweils einzeln ausgesprochenen Kündigungen mit gesonderten Kündigungsschutzklagen angegriffen hat. 36 Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat (BAG vom 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG, m.w.N.). 37 Hiervon ausgehend erweist sich die Klage bereits deshalb als unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigungen zwischen dem Kläger und den Beklagten als Mehrheit von Arbeitgebern kein einheitliches Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger stand vielmehr zuletzt lediglich in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3., deren Kündigungen er mit gesonderter Klage angegriffen hat (ArbG Ludwigshafen, Az. 6 Ca 969/10; LAG Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 175/11). 1. 38 Zwar wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ursprünglich nicht mit der Beklagten zu 3. sondern unstreitig mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. durch Vertrag vom 15.09.1997 (Bl. 25 - 27 d.A.) begründet. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch im Wege der als "Änderungsvertrag" titulierten Vereinbarung vom 15.02.2001 beendet. Zugleich ist zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. 39 Die nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Vereinbarung führt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. beendet werden sollte bei gleichzeitiger Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3.. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesbezüglich eindeutig. Aus der Verwendung der Formulierung "tritt … über" ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger zu einem anderen, neuen Arbeitgeber wechselt. Der Sprachsinn des Wortes "Übertritt" bedeutet, dass eine bisherige Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zu einer Person oder Gruppe aufgegeben wird bei gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft/Zugehörigkeit zu einer anderen Person oder Gruppe. Hätten die Vertragsparteien seinerzeit nicht einen Wechsel auf Arbeitgeberseite beabsichtigt, sondern die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitsgeber, so hätten sie - auch als juristische Laien - eine andere Formulierung gewählt, wie z. B.: "rückwirkend ab dem 01.02.2001 ist Herr U auch Mitarbeiter der X Papiererzeugung GmbH". Demgegenüber haben die Vertragsparteien jedoch den Vorgang als Übertritt bezeichnet. Aus der Urkunde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien neben dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres begründen wollten. Mit Ausnahme der Position des Klägers, die sich nach § 2 des "Änderungsvertrages" mit dem Übertritt änderte, sollten nach § 3 die Vertragsbedingungen des Klägers auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber unverändert bleiben. Insgesamt geht aus der Vereinbarung vom 15.02.2001 unmissverständlich hervor, dass die Parteien sowohl einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers als auch einen Wechsel im Aufgabenbereich des Klägers beabsichtigten. 40 Außerhalb der Urkunde liegen Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das ursprünglich mit der jetzigen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis neben dem neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3. weiterbestehen sollte, sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner zentralen Funktion innerhalb des Konzerns als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements auch weiterhin Tätigkeiten für die C. - ebenso wie für die anderen Konzerngesellschaften - erbracht hat. Es ist innerhalb einer Unternehmensgruppe bzw. Konzerns gerade bei einem leitenden Angestellten keineswegs unüblich, dass dieser bei einer Gesellschaft des Konzerns angestellt ist, jedoch aus dieser Anstellung heraus auf für anderen Konzerngesellschaften tätig wird. 41 Die bezüglich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der jetzigen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die betreffende Vereinbarung ist sowohl vom Kläger als auch vom einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Konzerngesellschaften unterzeichnet. Demgemäß wurde auch zugleich in schriftlicher Form ein (neues) Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3. begründet. 42 2. Außer der Beklagten zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängerin hat keine der Gesellschaften der Z-Gruppe mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis begründet, welches - zusammen mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 3. - als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden könnte. 43 Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und einer der anderen Konzerngesellschaften betreffend die Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegt unstreitig nicht vor. Umstände, aus denen sich die konkludente Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses ergeben könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat zwar unstreitig Tätigkeiten für sämtliche Gesellschaften der Z-Gruppe erbracht. Es ist indessen - wie bereits ausgeführt - gerade bei leitenden Angestellten in zentraler Position innerhalb eines Konzerns üblich, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Gesellschaft angestellt und ist und gleichwohl auch für andere Konzerngesellschaften tätig wird. Gerade im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Klägers als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements, welcher letztlich den gesamten Konzern berührt, kann das Tätigwerden auch für die Belange anderer Einzelgesellschaften nicht als starkes Indiz für das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse erachtet werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Kläger von sämtlichen Gesellschaften Prokura erteilt wurde. Die Prokura ist von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis strikt zu trennen. Ihre Erteilung ist nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu der jeweiligen Gesellschaft des Konzerns gebunden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe Anschreiben bzw. Anweisungen stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der Z-Gruppe erhalten, so erweist sich der diesbezügliche Sachvortrag als unsubstantiiert. Auch aus der Behauptung des Klägers, Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn V, immer als Vertreter einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe ausgehandelt worden, lässt sich nichts für das Zustandekommen eines oder mehrerer weiterer Arbeitsverhältnisse herleiten. Unstreitig handelt es sich bei Herrn V um den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Konzerngesellschaften. Es ist von daher nicht erkennbar, aus welchen konkreten Umständen bzw. Äußerungen des Herrn V sich ergeben könnte, dass dieser bestimmte Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht als Vertreter der Beklagten zu 3, sondern als Vertreter einer anderen Gesellschaft abgegeben haben könnte. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, Herr V habe ihm Anweisungen im Namen verschiedener Konzerngesellschaften erteilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass arbeitgeberseitige Erklärungen im Rahmen von Gehaltserhöhungen und bei Ausübung des Direktionsrechts im Namen des "Vertragsarbeitgebers", d. h. im Namen derjenigen juristischen Person erfolgen, mit der das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Letztlich ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass nicht nur die Beklagte zu 3, sondern auch andere Gesellschaften der Z-Gruppe Arbeitspapiere des Klägers (Sozialversicherungsmeldungen, Lohnsteuerkarten und -bescheinigungen etc.) ausgestellt und auch Gehaltsabrechnungen erstellt haben. Hieraus allein ergibt sich indessen noch nicht, dass die die betreffenden Papiere erstellende Gesellschaft letztlich als Arbeitgeber des Klägers angesehen werden könnte. Insgesamt sind keine ausreichenden Umstände bzw. Indizien vorhanden, welche die Annahme eines (konkludenten) Zustandekommens weiterer Arbeitsverhältnisse rechtfertigen könnten. Es kann daher offen bleiben, ob - wie vom Kläger behauptet - die Konzerngesellschaften des Z-Konzerns einen Gemeinschaftsbetrieb führen. 44 3. Auch aus § 10 AÜG ergibt sich vorliegend nicht, dass zwischen dem Kläger und einer der anderen Einzelgesellschaften ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist bzw. als zustande gekommen gilt. Es spricht bereits einiges dafür, dass § 10 AÜG vorliegend gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG keine Anwendung findet. Es liegen jedoch jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 3. den Kläger anderen Gesellschaften der Z-Gruppe i. S. v. § 1 Abs. 1 AÜG zur Arbeitsleistung überlassen hat. Zwar ist der Kläger unstreitig bei sämtlichen Gesellschaften tätig geworden. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Rechtssinne setzt jedoch - in Abgrenzung zum Werkvertrag - voraus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und arbeitsvertraglichen Weisungen des Dritten unterliegt (vgl. Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 1 AÜG, Rz. 13, m. N. a. d. R.). Tatsachen, aus denen sich eine Eingliederung in die Betriebe der anderen Einzelgesellschaften ergeben könnten, sind weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig kann in Ermangelung eines ausreichend substantiierten Sachvortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z-Gruppe, Herr V, dem Kläger arbeitsvertragliche Weisungen nicht nur als Vertreter der Beklagten, sondern (auch) als Vertreter einer anderen Gesellschaft erteilt hat. III. 45 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 46 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.