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Beschluss

1 Ta 182/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern sind für die Wertermittlung die Arbeitgeberaufwendungen für Schulungskosten und die Vergütung während der Freistellung maßgeblich. • Die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder ist für die Wertbemessung relevant, auch wenn der anwaltliche Arbeitsaufwand dadurch nicht in gleichem Maße steigt. • Ein pauschaler Abschlag (z. B. 45 %) auf den ermittelten Wert ist nicht ohne weiteres zu gewähren, wenn es sich um Leistungsanträge mit vollem Vollstreckungsinteresse handelt. • Beschlussverfahren zwischen Betriebsparteien sind grundsätzlich gerichtskostenfrei; die Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit kann aber Gegenstand einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG sein.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Freistellungs- und Schulungsanträgen des Betriebsrats • Bei Anträgen auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern sind für die Wertermittlung die Arbeitgeberaufwendungen für Schulungskosten und die Vergütung während der Freistellung maßgeblich. • Die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder ist für die Wertbemessung relevant, auch wenn der anwaltliche Arbeitsaufwand dadurch nicht in gleichem Maße steigt. • Ein pauschaler Abschlag (z. B. 45 %) auf den ermittelten Wert ist nicht ohne weiteres zu gewähren, wenn es sich um Leistungsanträge mit vollem Vollstreckungsinteresse handelt. • Beschlussverfahren zwischen Betriebsparteien sind grundsätzlich gerichtskostenfrei; die Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit kann aber Gegenstand einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG sein. Die Arbeitgeberin begehrt die Herabsetzung des Gegenstandswerts eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat die Freistellung mehrerer Betriebsratsmitglieder von der Arbeit zur Teilnahme an konkreten Seminaren und die Übernahme der Schulungs- und Reisekosten sowie der Unterbringungskosten verlangt hatte. Die Anträge betrafen mehrere Mitglieder und unterschiedliche Seminardauern; die Arbeitgeberin bestritt die Erforderlichkeit der Schulungen. Die Beteiligten schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach zumindest für einige Seminare Freistellungen und Kostenübernahmen vereinbart wurden. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit je Antrag gesondert fest und summierte diese Werte. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und forderte insbesondere Abschläge und Korrekturen hinsichtlich Dauer und Verdopplung der angesetzten Schulungskosten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG form- und fristgerecht und zulässig; die Arbeitgeberin ist als Kostenträger nach § 40 BetrVG beschwert. • Bewertungsmaßstab: Für das Beschlussverfahren ist § 23 Abs. 3 S.2 RVG (i.V.m. § 2 Abs.2 GKG und ArbGG) anzuwenden; bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ist nach billigem Ermessen zu schätzen, Hilfswert nur bei fehlenden Anhaltspunkten. • Maßgebliche Kriterien: Bei Freistellungs- und Kostenerstattungsanträgen sind die für den Arbeitgeber tatsächlich entstehenden wirtschaftlichen Aufwendungen maßgeblich, insbesondere Schulungskosten und die Lohnansprüche der freigestellten Arbeitnehmer während der Freistellung. • Anzahl der Beteiligten: Die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers und ist daher bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, auch wenn sich der anwaltliche Arbeitsaufwand nicht proportional erhöht. • Abschläge: Ein pauschaler Abschlag von 45 % ist hier nicht angemessen, weil es sich um Leistungsanträge mit vollem Vollstreckungsinteresse handelt und das Interesse der Beteiligten an der Durchsetzung nicht deutlich reduziert ist. • Korrektur einzelner Posten: Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Lohnansprüche für nicht gestellte Freistellungen voll berücksichtigt; insoweit sind Abzüge vorzunehmen, sodass der Gesamtgegenstandswert zu korrigieren ist. • Gerichtskostenfreiheit: Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei nach § 2 Abs.2 GKG i.V.m. § 2a ArbGG; die anwaltlichen Gebühreninteressen betreffen die Parteien im Rahmen der Wertfestsetzung, nicht die Gerichtsgebühren. • Ergebnis der Wertfestsetzung: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war der Gegenstandswert insgesamt auf 13.177,60 Euro festzusetzen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte in Teilpunkten Erfolg: Das Landesarbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten insgesamt auf 13.177,60 Euro fest und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts entsprechend. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass bei Freistellungs- und Schulungsanträgen die für den Arbeitgeber entstehenden Aufwendungen (Schulungskosten und Lohnfortzahlungen während der Freistellung) das maßgebliche Bewertungskriterium sind und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder wirtschaftlich relevant ist. Ein pauschaler Abschlag von 45 % kommt nicht in Betracht, weil es sich um leistungsgerichtete Ansprüche mit vollem Vollstreckungsinteresse handelt. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.