Beschluss
8 Ta 217/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die begehrte Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt.
• Gegen die Abweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter am Arbeitsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 49 Abs. 3 ArbGG).
• Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel gegen die begehrte Entscheidung, ist die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde gegen nicht anfechtbaren Beschluss über Befangenheitsantrag • Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die begehrte Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt. • Gegen die Abweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter am Arbeitsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 49 Abs. 3 ArbGG). • Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel gegen die begehrte Entscheidung, ist die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig. Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12.10.2011 eine Untätigkeitsbeschwerde, weil sein Befangenheitsantrag gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z nach seiner Ansicht nicht entschieden worden sei. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde, nicht die inhaltliche Entscheidung über die Befangenheit. Der Beklagte hatte zuvor bereits auf die Person des Richters hingewiesen. Es bestand die Frage, ob Dr. Z dem Arbeitsgericht Koblenz noch angehört und ob die Sache von ihm noch bearbeitet wird. Die Beschwerde wurde von der Kammer geprüft unter dem Gesichtspunkt, ob gegen eine mögliche Abweisung des Befangenheitsantrags ein Rechtsmittel gegeben wäre. Relevante Norm ist § 49 Abs. 3 ArbGG; außerdem wurde auf die einschlägige Rechtsprechung zum Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde verwiesen. • Die Untätigkeitsbeschwerde ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der nur dann in Betracht kommt, wenn die begehrte Entscheidung selbst einem Rechtsmittel unterliegt. • Nach ständiger Auffassung und Rechtsprechung ist die Untätigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn gegen die begehrte Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre. • Hierunter fällt der Beschluss über einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter am Arbeitsgericht nicht, denn § 49 Abs. 3 ArbGG schließt Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss aus. • Da gegen eine mögliche Abweisung des Befangenheitsantrags kein Rechtsmittel besteht, fehlt die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde. • Offen bleiben kann, ob zusätzlich die Tatsache, dass der angegriffene Richter dem Arbeitsgericht offenbar nicht mehr angehört, die Unzulässigkeit stützen würde; maßgeblich ist jedoch das Rechtsmittelverbot nach § 49 Abs. 3 ArbGG. • Die Untätigkeitsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beklagte hat die Untätigkeitsbeschwerde vom 12.10.2011 verloren. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die begehrte Entscheidung (Abweisung des Befangenheitsantrags) keinem Rechtsmittel unterliegt (§ 49 Abs. 3 ArbGG), weshalb der außergesetzliche Rechtsbehelf nicht eröffnet ist. Die Kosten hat der Beklagte zu tragen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht; die Entscheidung ist unanfechtbar.