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Urteil

8 Sa 328/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:1214.8SA328.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.4.2011, Az.: 5 Ca 1688/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte. 2 Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.04.1989, zuletzt als Kunststoffformgeber beschäftigt. 3 Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.10.2010 eine Abmahnung und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.10.2010 außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 21.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. 4 Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Koblenz vom 12.04.2011 (Bl. 124 bis 133 d. A.). 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 08. Oktober 2010 ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Oktober 2010 nicht fristlos beendet worden ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung vom 15. Oktober 2010 nicht zum 31. Mai 2011 beendet werden wird, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Kunststoffformgeber weiterzubeschäftigen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rolf Z und Alexander Lange. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2011 (Bl. 111 ff. d. A.) verwiesen. 10 Mit Urteil vom 12.04.2011 hat das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 133 bis 154 d. A. verwiesen. 11 Gegen das ihr am 13.05.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Dienstag nach Pfingsten, dem 14.06.2011, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 12.07.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.08.2011 begründet. 12 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einer vorhergehenden einschlägigen Abmahnung fehle, sei unrichtig. Dem Kläger sei nämlich im Wege einer "vorweggenommenen" Abmahnung verdeutlicht worden, dass sie - die Beklagte - dessen Arbeitsverweigerung nicht dulden werde. Dem Kläger sei bezüglich der Schicht vom 02./03.10.2010 in einem Telefongespräch vom Leiter der Arbeitsvorbereitung, Herrn Z, mitgeteilt worden, dass er im Falle des Nichterscheinens mit Konsequenzen zu rechnen habe. Es komme entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob dem Kläger dabei bestimmte Konsequenzen angedroht worden seien. Darüber hinaus sei dem Kläger bereits am 10.09.2010 bezüglich der Schicht vom 11.09.2010 von der Geschäftsführerin mitgeteilt worden, er müsse zu der betreffenden Schicht erscheinen und bei einem etwaigen Nichterscheinen handele es sich um eine Arbeitsverweigerung, die auch entsprechend geahndet werde. Es liege daher eine beharrliche, rechtswidrige und schuldhafte Arbeitsverweigerung seitens des Klägers vor, welche die fristlose - hilfsweise ordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt habe. Sie - die Beklagte - habe auch davon ausgehen müssen, dass der Kläger sich zukünftig in ähnlicher Weise vertragswidrig verhalten werde. Ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Standpunkt vertreten, die Abmahnung vom 08.10.2010 sei rechtswidrig und müsse daher aus der Personalakte entfernt werden. Die Abmahnung sei berechtigt, da der Kläger am 11.09.2010 nicht zu seiner Schicht erschienen sei, sondern unmittelbar vor deren Beginn telefonisch einem Arbeitskollegen erklärt habe, er sei arbeitsunfähig erkrankt. Die betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.09.2010 sei rückwirkend für zwei Tage erfolgt, ohne dass ersichtlich sei, dass der den Kläger untersuchende Arzt die für eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit erforderliche gewissenhafte Prüfung vorgenommen habe. 13 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 12.08.2011 (Bl. 219 bis 227 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2011 (Bl. 251 bis 253 d. A.) Bezug genommen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 19.09.2011 (Bl. 244 bis 250 d. A.) und vom 07.11.2011 (Bl. 255 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 19 Die an sich statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig. 20 Zwar hat die Beklagte ihre Berufung sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet. Soweit das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil der Klage auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 08.10.2010 aus der Personal-akte des Klägers stattgegeben hat und die Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auch insoweit die Abweisung der Klage begehrt, so erfüllt die Berufungsbegründung jedoch nicht die in § 520 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen. 21 Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG v. 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 -; Schwab/Weth, ArbGG, § 64, Rz. 155, m. w. N.). Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, so ist die Berufung insgesamt unzulässig (Schwab/Weth, a. a. O., § 64, Rz. 158). 22 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung bezüglich der Klage auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung diesbezüglich u. a. auf Seite 31 f. der Entscheidungsgründe damit begründet, der im Abmahnungsschreiben enthaltene Vorwurf, der Kläger habe am 11.09.2010 unberechtigterweise die Arbeit verweigert, sei unzutreffend, da die Anordnung der Beklagten an den Kläger, an dem betreffenden Samstag Überstunden zu leisten, nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entsprochen habe. Mit den diesbezüglichen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Ihrem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, was - bezogen auf diesem Teil der Urteilsbegründung - an der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig sein soll. 23 Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war. II. 24 Im Übrigen ist die Berufung insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 25 Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.10.2001 aufgelöst worden. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. 26 Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs.2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 27 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sowohl die streitbefangene außerordentliche Kündigung als auch die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung in Ermangelung einer vorausgegangenen einschlägigen Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtsunwirksam sind. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der Erforderlichkeit einer Abmahnung im vorliegenden Fall ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war dem Kläger die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens auch nicht bereits im Wege einer "vorweggenommenen" Abmahnung vor Augen geführt worden. 28 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil, deren Richtigkeit die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Leiter der Arbeitsvorbereitung, Herr Z, dem Kläger im Rahmen eines Telefonats am 01.10.2010 einen solche "vorweggenommene" Abmahnung erteilt hatte, der eine zweifelsfreie Ankündigungs- und Warn-funktion in kündigungsrechtlicher Hinsicht zukommt. Insbesondere kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge Z ausdrücklich ausgeschlossen hat, dem Kläger selbst bestimmte Konsequenzen angedroht zu haben und nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob er dem Kläger irgendwelche Konsequenzen als sicher in Aussicht gestellt hat oder den Kläger lediglich auf den Umstand hingewiesen hat, solche Konsequenzen seien möglich, steht nicht fest, dass der Kläger davon ausgehen musste, die Beklagte werde sein Nichterscheinen zur Nachtschicht am 02./03.10.2010 zum Anlass einer Kündigung nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits seit mehr als 20 Jahren bestanden hatte. Darüber hinaus ist das Arbeitsgericht bei seiner umfassenden Beweiswürdigung, bezüglich deren Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z erhebliche Zweifel bestehen. Auch den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils wird seitens des Berufungsgerichts uneingeschränkt gefolgt. 29 2. Auch die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei bereits im Rahmen eines Gesprächs vom 10.09.2010 von der Geschäftsführerin mitgeteilt worden, ein etwaiges Nichterscheinen in der Schicht vom 11.09.2010 stelle eine Arbeitsverweigerung dar, die auch entsprechend geahndet werde, kann vorliegend nicht als ausreichende "vorweggenommene" Abmahnung angesehen werden. Die betreffende Erklärung bezieht sich nicht auf das Nichterscheinen des Klägers zur Schicht vom 02./03.10.2010, was die Beklagte letztlich zum Kündigungsausspruch veranlasste. Bezüglich des Fernbleibens am 11.09.2010 hat die Beklagte - allerdings erst ab 08.10.2010 - dem Kläger eine Abmahnung erteilt und somit etwaige angekündigten Konsequenzen gezogen. Die betreffende Abmahnung führt indessen nicht zur Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung. Zum einen betrifft sie kein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers, da die Anordnung der Beklagten gegenüber dem Kläger, zur Spätschicht am Samstag, dem 11.09.2010, zu erscheinen, ganz offensichtlich nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entsprach. Auch insoweit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts uneingeschränkt beizupflichten. In Bezug auf das Fehlverhalten des Klägers am 02./03.10.2010 konnte die betreffende Abmahnung ohnehin keine kündigungsrechtliche Wirkung mehr entfalten, da sie dem Kläger erst danach, nämlich am 08.10.2010 erteilt wurde. 30 3. Da der Kläger mit seinen Kündigungsschutzanträgen obsiegt, hat er gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens. III. 31 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 32 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs.2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.