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Beschluss

6 Ta 263/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB als dem Vermögen zuzurechnender Vermögenswert im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung zu berücksichtigen. • Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis berühren zentral die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe und sind daher als persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB anzusehen. • Wird der Prozesskostenvorschuss des klagenden Ehegatten dem Gesamtvermögen zugerechnet, kann dies zur Versagung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO führen. • Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens und der PKH-Rate erfolgt nach den einschlägigen Prozesskostenhilfebestimmungen und Richtlinien; bei Überschreiten der aufzubringenden Teilbeträge ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenvorschussanspruch des Ehegatten bei Arbeitsentgeltklage als anrechenbarer Vermögenswert • Bei einer Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB als dem Vermögen zuzurechnender Vermögenswert im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung zu berücksichtigen. • Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis berühren zentral die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe und sind daher als persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB anzusehen. • Wird der Prozesskostenvorschuss des klagenden Ehegatten dem Gesamtvermögen zugerechnet, kann dies zur Versagung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO führen. • Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens und der PKH-Rate erfolgt nach den einschlägigen Prozesskostenhilfebestimmungen und Richtlinien; bei Überschreiten der aufzubringenden Teilbeträge ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger klagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Mai und anteilig Juni 2011. Er ist gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig und macht in der PKH-Erklärung eigenes Einkommen von 535,58 € brutto monatlich geltend; seine Ehefrau erzielt ein Nettoeinkommen von 3.101,91 € monatlich (darunter 368 € Kindergeld). Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung. Die Vertreterin der Landeskasse legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, einen Prozesskostenvorschuss von mindestens 120,50 € anzuordnen, da der Anspruch auf Vorschuss gegenüber der Ehefrau nach § 1360a BGB als Vermögenswert zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab mit der Begründung, die Rechtsprechung zu persönlichen Angelegenheiten sei nicht auf eine Klage auf Arbeitsentgelt übertragbar. Die Beschwerdekammer des LAG gab der Beschwerde statt und hob den PKH-Beschluss auf. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 3 ZPO und Begründetheit der Beschwerde der Landeskasse. • Rechtliche Wertung: § 1360a Abs. 4 BGB statuiert einen Anspruch auf Vorschuss von Kosten für persönliche Angelegenheiten; das Bundesarbeitsgericht hat dies bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten bereits anerkannt. • Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind für die wirtschaftliche Lage der Ehe von zentraler Bedeutung; sie dienen regelmäßig dem Lebensunterhalt und sind daher als persönliche Angelegenheit i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. • Folge: Der Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten ist dem Vermögen des Klägers zuzurechnen und bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO zu berücksichtigen. • Anwendung der PKH-Berechnung: Unter Einrechnung des Vorschussanspruchs und der angegebenen Einkünfte, Abzüge und Freibeträge überschreiten die aufzubringenden Teilbeträge die Grenze für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO. • Damit war die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung aufzuheben; der Kläger ist zur Zahlung der voraussichtlichen Gerichtskosten und Zustellungskosten in entsprechender Höhe verpflichtet. • Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 574 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.09.2011 wurde aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Landeskasse als begründet erklärt. Der Anspruch des Klägers auf PKH ohne Zahlungsbestimmung konnte nicht bestehen, weil sein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Ehefrau gemäß § 1360a Abs. 4 BGB dem Vermögen zuzurechnen ist. Dieser Anrechnungsbetrag führt dazu, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 4 ZPO für ratenfreie Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Der Kläger ist daher verpflichtet, die in erster Instanz anfallenden Gerichtskosten und Zustellungskosten zu tragen bzw. in Raten aufzubringen; eine detaillierte Festsetzung der zu zahlenden Beträge ist dem Arbeitsgericht vorbehalten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.