OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 405/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA405.11.0A
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.05.2011 - 3 Ca 21/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Differenzvergütungsansprüche aufgrund der von ihm begehrten höheren Eingruppierung zustehen. 2 Der am ... Dezember 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1994 beschäftigt. Er verfügt über eine (3 ½-jährige) Berufsausbildung als Werkzeugmacher und einen Abschluss als staatlich geprüfter Maschinenbautechniker. 3 Nachdem er zunächst als Versuchstechniker/-arbeitsvorbereiter tätig war, übernahm er ab dem 16. Juni 1995 die Funktion des " Musterkoordinators" im Bereich Entwicklung/Sitzsysteme. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wechselte er in den Entwicklungsvertrieb und war dort ab dem 1. Oktober 1999 als Product Spezialist EDL tätig. Ab dem 1. April 2004 übte er eine Tätigkeit als "Account-Manager" im Vertriebsbereich aus, bevor er zum 1. März 2007 - ebenfalls als "Account-Manager" - innerhalb des Vertriebsbereichs in den neu geschaffenen Bereich "Corporate Planning" wechselte. Seitdem entwickelte er ein auf Basis des Microsoft-Programms Excel gestütztes Software-Programm, mit dem Berechnungen, Analysen und Zukunftsprognosen für die gesamte Produktpalette der Beklagten auf den unterschiedlichen Märkten weltweit durchgeführt werden konnten. Mit diesem Programm wurden Daten, die von Drittfirmen geliefert wurden, für die Zwecke der Beklagten aufgearbeitet. Die einzelnen dabei entwickelten Module waren miteinander verknüpft. Der Kläger pflegte dieses Programm, arbeitete Daten der Drittfirmen, insbesondere der Firma P., in das Programm ein, machte die erlangten Daten kompatibel und standardisierte sie, führte interne Daten der Beklagten mit diesen externen Daten zusammen, stellte den Sales- und Product-Line-Managern bei Bedarf diese Daten zur Verfügung, zerlegte die von Dritten erlangten Daten in einzelne Produkt-Gruppen und achtete darauf, dass das von ihm entwickelte Programm weiter funktionsfähig blieb. 4 Zum 1. März 2009 wurde der Vertriebsbereich der Beklagten umorganisiert und der Bereich "Corporate Planning" aufgelöst. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger vom Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bedroht. Vor diesem Hintergrund erklärte er sich mit folgender Vertragsänderung vom 31. März 2009 einverstanden: 5 " Versetzung / Änderung Angestellten Dienstvertrag 6 Sehr geehrter Herr A., 7 das zwischen uns geführte Gespräch hat zu folgendem einvernehmlichen Ergebnis geführt: Sie werden aufgrund der drohenden betriebsbedingten Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen zum 01.04.2009 von der Abteilung Corporate Sales & Organization (Funktion Account Manager Corporate Sales) in die Abteilung Vertriebsinnendienst versetzt. 8 Mit dieser Versetzung ergeben sich folgende vertragliche Änderungen in Bezug auf Ihren Angestellten-Dienstvertrag vom 25.03.1994 für Sie: 9 Ihr Dienstsitz bleibt weiterhin das Technische Zentrum in K.. 10 Ab dem Zeitpunkt 01.04.2009 übernehmen Sie die Funktion Sales Assistant . In dieser Funktion sind Sie dem "Leiter Vertriebsinnendienst" fachlich und disziplinarisch unterstellt und berichten an diesen. 11 Ihre Bezüge werden aufgrund von dieser Versetzung in das neue Aufgabengebiet stufenweise einvernehmlich angepasst. 12 Ab dem 01.12.2009 werden Sie auf Basis von wöchentlich 35,0 Stunden wie folgt eingruppiert: 13 Tarifgehalt gem. Tarifgruppe K 4 / 10 € 3.139,-- tarifliche Leistungszulage 8 % € 252,-- außertarifliche Zulage € 644,-- insgesamt monatlich brutto € 4.035,-- 14 Ab dem 01.04.2010 werden Ihre Bezüge auf Basis von wöchentlich 35,0 Stunden wie folgt angepasst: 15 Tarifgehalt gem. Tarifgruppe K 4 / 10 € 3.139,-- tarifliche Leistungszulage 8 % € 252,-- außertarifliche Zulage € 244,-- insgesamt monatlich brutto € 3.635,-- 16 Ab dem 01.10.2010 werden Ihre Bezüge auf Basis von wöchentlich 35,0 Stunden wie folgt angepasst: 17 Tarifgehalt gem. Tarifgruppe K 4 / 10 € 3.139,-- tarifliche Leistungszulage 8 % € 252,-- außertarifliche Zulage € 44,-- insgesamt monatlich brutto € 3.435,-- 18 Die Aufgabenstellungen wurde mit Ihnen im Einzelnen besprochen und entsprechen den Aufgabenschwerpunkten der in der Anlage befindlichen Stellenausschreibung. 19 Darüber hinaus behalten die sonstigen Bestandteile Ihres bisherigen Angestellten-Dienstvertrages, soweit sie nicht durch diese Mitteilung geändert werden, weiterhin ihre Gültigkeit. 20 Wir freuen uns auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit Ihnen!" 21 Der Kläger wurde gemäß dieser Vereinbarung vom 31. März 2009 in die neue Abteilung "Sales Support" versetzt. Dort sind 19 Arbeitnehmer tätig, von denen 17 in die Gehaltsgruppe K 3 oder K 4 und zwei Arbeitnehmer in die Tarifgruppe T 4 eingruppiert sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auch nach seiner Versetzung zum 1. April 2009 weiterhin bis Juli 2011 die gleichen Tätigkeiten ausübte - so der Kläger - oder die Übereinstimmung 60 bis 70 % seiner Aufgaben - so die Beklagte - betraf. 22 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz Anwendung. Im streitgegenständlichen Zeitraum fand bei der Beklagten noch der Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Metall- und Elektroindustrie Pfalz vom 31. Oktober 1986 Anwendung, weil sie ERA noch nicht eingeführt hatte. Danach sind kaufmännische Angestellte in die Gehaltsgruppen K 1 bis K 5 und technische Angestellte in die Gehaltsgruppen T 1 bis T 5 einzugruppieren. Die hierfür maßgebliche Anlage 2 zum vorgenannten Tarifvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: 23 "Beschäftigungsgruppen 24 I. Kaufmännische Angestellte 25 (…) 26 K 3 27 Angestellte für schwierigere kaufmännische Tätigkeiten nach allgemeiner Anweisung. Für diese Arbeiten ist im allgemeinen nachstehende Berufsausbildung erforderlich: 28 Kaufmännische Lehre auf einschlägigem Gebiet mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung 29 oder 30 mindestens 4jährige Berufstätigkeit als Angestellter nach den Gruppen K 1 oder K 2 nach Vollendung des 17. Lebensjahres. 31 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Führen von Sach- und Kontokorrentkonten und Nebenbüchern des Rechnungswesens, Erstellen von Lohn-, Gehalts- und Provisionsabrechnungen, Bearbeiten von Angeboten und Bestellungen, Prüfen der Eingangsrechnungen, Bearbeiten von Speditions-, Transportversicherungs- und Zollfragen, Bearbeiten von einschlägigem Schriftwechsel, Bearbeiten von einfachem Schriftwechsel in fremder Sprache, stenografisches Aufnehmen und Übertragen von schwierigen Texten, Lager- und Materialverwalten. 32 K 4 33 Angestellte für schwierige kaufmännische Tätigkeiten mit größerer Selbständigkeit und Verantwortung, für die größere berufliche Erfahrungen erforderlich sind. 34 Berufsausbildung in der Regel wie K 3. 35 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Schwierigere Buchhaltungsarbeiten in Betriebs- und Lohnbuchhaltung mit Ausnahme der Bilanzierung, Bearbeiten von Kalkulations- und Rechnungsprüfungsaufgaben, Bearbeiten von schwierigen Zoll-, Transport- und Versicherungsfragen, Einkaufs- und Verkaufsdispositionen ohne allgemeine Abschlußvollmacht, Übersetzen, Schriftwechsel und stenografische Aufnahme in fremder Sprache. 36 K 5 37 Angestellte für besonders schwierige kaufmännische Tätigkeiten mit weitgehender Selbständigkeit und Verantwortung, für die umfassende Spezialkenntnisse und langjährige berufliche Erfahrungen erforderlich sind. 38 Berufsausbildung in der Regel wie K 3. 39 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Aufstellen von Bilanzen, Ein- und Verkauf mit Abschlußberechtigung, Dolmetschen und Führen von schwierigem fremdsprachlichem Schriftwechsel. 40 II. Technische Angestellte 41 (…) 42 T 3 43 Angestellte für schwierigere technische Arbeiten nach allgemeiner Anweisung. Für diese Arbeiten ist im allgemeinen nachstehende Berufsausbildung erforderlich: 44 Abgeschlossene technische bzw. einschlägige Facharbeiterlehre und Besuch einer technischen Abendschule mit bestandener Abschlußprüfung als Techniker 45 oder 46 Besuch einer staatlich anerkannten technischen Lehranstalt mit bestandener Abschlußprüfung als Ingenieur 47 oder 48 gleichzusetzende Kenntnisse und Fertigkeiten, die in mindestens 4jähriger beruflicher Tätigkeit nach dem 17. Lebensjahr sowie zusätzlicher fachlicher Weiterbildung erworben sind und aufgrund derer die Arbeiten dieser Gruppe geleistet werden. 49 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Weiterentwickeln und Berechnen einfacher Maschinenteile nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen, Ausführen von einfachen statischen Berechnungen, Ausarbeiten von werkstattreifen Fertigungszeichnungen nach mit Hauptmaßen versehenen Konstruktionszeichnungen, Aufstellen von technischen Kalkulationen zur Ermittlung der Selbstkosten, Durchführen von schwierigeren chemischen oder physikalischen Prüfungen bzw. Analysen, Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach umfangreichen Stücklisten, Entwerfen und Berechnen mittlerer Baukonstruktionen, Überwachen von kleineren Bauausführungen. 50 T 4 51 Angestellte für schwierige Tätigkeiten, die neben gründlichen Fachkenntnissen Erfahrungen und Fähigkeiten besitzen, um die übertragenen Aufgaben im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig zu erledigen. 52 Berufsausbildung in der Regel wie T 3. 53 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Ingenieurtätigkeiten auf den Gebieten der Arbeitsstudien und Arbeitsplatzbewertung, des Revisions-, Forschungs-, Patent- und Vermessungswesens sowie in Statik und Elektrotechnik, Entwerfen, Konstruieren und Berechnen von Maschinen, Apparaten, Vorrichtungen und Anlagen nach allgemeinen Angaben, Überwachen von Montagen und größeren Bauausführungen, Prüfen und Abnehmen der erzeugten Materialien, Ausführen und Auswerten schwieriger chemischer bzw. physikalischer Arbeiten, technische Leitung von kleinen bis mittleren Betriebsabteilungen, Terminplanung, Arbeitsverteilung. 54 T 5 55 Angestellte für besonders schwierige technische Tätigkeiten mit weitgehender Selbständigkeit und Verantwortung und solche, die umfassende Spezialkenntnisse besitzen. 56 Berufsausbildung in der Regel wie T 3. 57 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.: Selbständiges Entwerfen, Konstruieren und Berechnen von komplizierten Maschinen und Apparaten, Entwicklungsarbeiten in der Planung oder Arbeitsvorbereitung, Bearbeiten von umfangreichen Patentangelegenheiten, Ausarbeiten von chemischen oder physikalischen Gutachten." 58 Der Kläger wurde seit seiner Einstellung nach der Gehaltstabelle für die technischen Angestellten vergütet. Anlässlich seines Tätigkeitswechsels zum 1. Oktober 1999 als Product Spezialist EDL wurde er von der Gehaltsgruppe T 4 in die Gehaltsgruppe T 5 höhergruppiert. Diese Eingruppierung wurde bis zu der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2009 beibehalten. Seit dem 1. April 2009 wird der Kläger gemäß der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2009 unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Gehaltsgruppe K 4 vergütet. 59 Mit seiner am 5. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage, die der Beklagten am 7. Januar 2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger unter Zugrundelegung der von ihm begehrten Gehaltsgruppe T 5 die sich danach ergebende Differenzvergütung für die Monate Dezember 2009 bis Dezember 2010 beziffert geltend gemacht und weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Monat Januar 2011 Vergütung nach der von ihm reklamierten Gehaltsgruppe T 5 / 10. Berufsjahr zu zahlen. 60 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, bei seiner Tätigkeit handele es sich nicht um eine kaufmännische, sondern um eine technische Tätigkeit. An seiner Tätigkeit habe sich im Anschluss an die Vereinbarung vom 31. März 2009 nichts geändert. Sein unveränderter Aufgaben-/Tätigkeitsbereich seit seiner Versetzung zum 1. März 2007 rechtfertige weiterhin eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe T 5. Im Hinblick darauf, dass er gerade nicht nach allgemeinen Anweisungen arbeite, sondern die Module zur Markt- und Wettbewerbsanalyse (MWA) völlig selbständig sowie eigenverantwortlich entwickele und pflege, ohne hierbei irgendwelchen Richtlinien/Anweisungen unterworfen zu sein, komme eine Eingruppierung in eine niedrigere Gehaltsgruppe nicht in Betracht. Lediglich eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 werde dem Umstand gerecht, dass er seine Tätigkeit in absoluter Selbständigkeit und Eigenverantwortung erbringe und zusätzlich über umfassende Spezialkenntnisse verfüge. Seine seit dem 1. März 2007 ausgeübte Tätigkeit sei mit dem in der Gehaltsgruppe T 5 enthaltenen Regelbeispiel "selbständiges Entwerfen, Konstruieren und Berechnen von komplizierten Maschinen und Apparaten" (hier: komplexer, miteinander verknüpfter MWA-Module) explizit aufgeführt. Bei dem von ihm auf Anordnung der Geschäftsführung der Beklagten erstellten Programm handele es sich nicht um einen abgeschlossenen Vorgang, weil das Programm einer ständigen Datenpflege und -erweiterung, einer permanenten Optimierung und Erweiterung der einzelnen MWA-Module sowie deren Möglichkeiten bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zu den von ihm seit 1. März 2007 ausgeübten Tätigkeiten wird auf seine Schriftsätze vom 22. März 2011 nebst Anlagen sowie seinen Schriftsatz vom 12. Mai 2011 verwiesen. Die von der Beklagten angeführte tarifvertragliche Ausschlussfrist sei von ihm gewahrt worden, weil er nach seinen bereits im Jahr 2009 mehrfach erfolgten Hinweisen auf die von ihm begehrte Vergütung die streitgegenständlichen Ansprüche in dem am 5. Februar 2010 geführten Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D., geltend gemacht habe. 61 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 62 die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Vergütung für die Monate Dezember 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von 11.987,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 599,00 EUR brutto seit dem 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010, von jeweils 999,00 EUR brutto seit dem 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010 und 01.10.2010 sowie von jeweils 1.199,00 EUR brutto seit dem 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen, 63 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab dem Monat Januar 2011 Vergütung nach der Gehaltsgruppe T5, 10. Berufsjahr, der Gehaltstabelle Technische Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz (Pfalz Gehaltsgruppen) nebst einer tariflichen Zulage von 8 % hieraus zu zahlen. 64 Die Beklagte hat beantragt, 65 die Klage abzuweisen. 66 Sie hat erwidert, die vom Kläger seit dem 1. April 2009 in der Gruppe "Sales Support" ausgeübte Tätigkeit sei im kaufmännischen und nicht im technischen Bereich angesiedelt, so dass eine K-Eingruppierung und nicht die vom Kläger angestrebte T-Eingruppierung zutreffend sei. Bei den vom Kläger erwähnten Excel-Tätigkeiten handele es sich nicht um eine technische Tätigkeit, die eine T-Eingruppierung rechtfertige. Vielmehr sei bereits die abstrakte Definition der klägerischen Tätigkeit im Sinne von K 4 stimmig, weil der Kläger mit den beschriebenen Arbeiten "schwierige kaufmännische Tätigkeiten, für die größere berufliche Erfahrungen erforderlich" seien, durchführe. An den verschiedenen Regelbeispielen der Gehaltsgruppe K 4 falle auf, dass diese sehr häufig Excel-basiert stattfinden würden, wie etwa bei Buchhaltungsarbeiten, aber auch bei Kalkulations- und Rechnungsprüfungsaufgaben oder Einkaufs- und Verkaufsdispositionen. Dass der Kläger gelernter Techniker sei, ändere nichts daran, dass seine Tätigkeit keinen technischen, sondern einen kaufmännischen Charakter habe. Im Übrigen erfülle die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit weder die abstrakte Tätigkeitsdefinition der Gehaltsgruppe T 5 noch eines der darin genannten Regelbeispiele. Im Hinblick auf seine psychische Erkrankung erledige der Kläger seine Tätigkeit in einer abgeschirmten Weise. Bereits anlässlich des Tätigkeitswechsels in den Bereich "Corporate Planning" habe der Betriebsratsvorsitzende bei der Personalleitung mit Nachdruck darum gebeten, dass man von einer Eingruppierungskorrektur in Richtung der an sich einschlägigen und zutreffenden Gehaltsgruppe K 3 oder K 4 absehe, um damit der gesundheitlichen Situation des Klägers Rechnung zu tragen. Nach dem ersatzlosen Wegfall dieses Bereichs zum 1. März 2009 habe man im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Klägers nach einer Lösung gesucht, um diesem den Verbleib im Unternehmen zu ermöglichen, die dann in der vertraglichen Vereinbarung vom 31. März 2009 festgehalten worden sei. Es sei falsch, dass es hierdurch zu überhaupt keiner Tätigkeitsänderung gekommen wäre. Zwar sei zuzugestehen, dass die Übereinstimmung der Tätigkeiten 60 bis 70 % betrage. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass man dem Kläger im Hinblick auf seine psychische Situation hinsichtlich der Auswahl seiner Aufgaben entsprechende Freiheiten zugebilligt habe. Der Kläger wähle sich zu 60 bis 70 % seine Aufgaben selbst und befasse sich mit Excel-Auswertungen usw., was ihm ohne größeren Kontakt mit seiner Umgebung ein eigenständiges Arbeiten ermögliche. Mit Abschluss der Änderungsvereinbarung sei der Kläger letztlich richtig eingruppiert worden. 67 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 21/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür obliege, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm begehrten höheren Vergütungsgruppe erfülle. Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass er Tätigkeiten verrichte, die eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 rechtfertigen würden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten überwiegend um kaufmännische oder um technische Tätigkeiten handele. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass er überwiegend technische Tätigkeiten machen würde, sei auf der Grundlage des Vortrags des Klägers keine Eingruppierung in die begehrte Gehaltsgruppe T 5 gerechtfertigt. In Bezug auf das bereits für die Tätigkeitsgruppe T 3 und T 4 vorausgesetzte Merkmal der Schwierigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeiten habe der Kläger keine substantiierten und nachvollziehbaren Angaben gemacht. Vielmehr habe er lediglich Ausführungen dazu gemacht, für wie viele unterschiedlichen Personengruppen bei der Beklagten seine Tätigkeiten von Bedeutung seien, was für die Frage der zutreffenden Eingruppierung in die Gehaltsgruppen T 3 bis T 5 irrelevant sei. Ob die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten tatsächlich "besonders schwierig" im Sinne der Gehaltsgruppe T 5 seien, lasse sich aufgrund seiner Ausführungen nicht feststellen. Soweit in die Gehaltsgruppe T 5 auch Angestellte einzugruppieren seien, die über "umfassende Spezialkenntnisse" verfügten, fehle es auch bezüglich dieser Alternative an einem nachvollziehbaren Sachvortrag. Allein Kenntnisse im Bereich der Verwaltung und Verknüpfung von Excel-Dateien seien hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Diese Kenntnisse würden heute bei einer Vielzahl von kaufmännischen und technischen Angestellten vorausgesetzt. 68 Gegen das ihm am 1. Juli 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. Juli 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf seinen Antrag bis zum 4. Oktober 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Oktober 2011 eingegangen, begründet. Im Hinblick darauf, dass ihm mit Wirkung zum 1. August 2011 ein neuer Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereich zugewiesen worden ist, hat er den von ihm weiterverfolgten Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe T 5/10. Berufsjahr auf die mit der Berufung beziffert geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2011 beschränkt. 69 Der Kläger trägt vor, die von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit rechtfertige bereits deshalb eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5, weil er "besonders schwierige technische Tätigkeiten" verrichtet habe. Der Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass er "Mischtätigkeiten" mit sowohl technischen als auch kaufmännischen Aspekten verrichte, liege offensichtlich die unzutreffende Auffassung zugrunde, dass es sich bei dem von ihm entwickelten Programm um ein mittlerweile fertig gestelltes Produkt handele und seine Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum vornehmlich in der Pflege und Verwaltung des Programms bestanden habe. Zwar habe die Markt- und Wettbewerbsanalyse (MWA) bereits im Dezember 2009 einen gewissen Fertigungsstand erreicht, der es ermöglicht habe, mit einzelnen Modulen zu arbeiten. Jedoch sei die angedachte bzw. von der Geschäftsführung vorgegebene Endfassung des Programms noch lange nicht erreicht gewesen. Seine Tätigkeit habe im streitgegenständlichen Zeitraum somit Tag für Tag in der Fortentwicklung bzw. Fertigstellung eines hoch komplexen EDV-Programms bestanden. Die Weiterentwicklung habe nicht nur in der Konstruktion neuer Module, sondern auch in der Verbesserung bzw. Erweiterung bestehender Module bestanden, da durch immer mehr Datenarten und -sätze sowie die Feinheit der geforderten Ergebnisse immer neue und erweiterte Anforderungen gestellt worden seien. Während am Beginn der Programmentwicklung ein Pkw mit vier verschiedenen Strukturen gestanden habe, sei im Laufe der Zeit die von ihm konstruierte Unterteilung nach Fahrzeugreihen, unterschiedlichen Fahrzeugausstattungen, verschiedenen Regionen weltweit usw. erfolgt. Dies bedeute, dass von ihm kontinuierlich immer mehr Daten miteinander hätten vernetzt werden müssen, was zu einer stetigen Zunahme der Komplexität des Programms geführt und an seine Tätigkeit höchste Ansprüche gestellt habe. Die Konstruktion und stetige Erweiterung bzw. Weiterentwicklung eines komplexen EDV-Programms, welches eine umfangreiche Markt- und Wettbewerbsanalyse ermögliche, sei als technische Tätigkeit einzustufen. Die "besondere Schwierigkeit" seiner Tätigkeit habe darin gelegen, dass stets eine Verknüpfung der neu konstruierten Module mit dem komplexen Programm zur Markt- und Wettbewerbsanalyse geschaffen und die unterschiedlichsten Module derart miteinander hätten verknüpft werden müssen, dass hieraus gemeinsame Arbeitsergebnisse hätten erzielt werden können. Seine Arbeiten würden exakt dem Regelbeispiel "selbständiges Entwerfen, Konstruieren und Berechnen von komplizierten Maschinen und Apparaten" entsprechen. Er habe seine Tätigkeit in jeglicher Hinsicht selbständig und eigenverantwortlich verrichtet. Darüber hinaus sei die von ihm begehrte Eingruppierung auch deshalb geboten, weil er über "umfassende Spezialkenntnisse" verfüge. Unerlässlich für seine bisherige Tätigkeit seien zunächst detaillierte Kenntnisse der einzelnen Produkte der Beklagten und sämtlicher Konkurrenzunternehmen. Weiterhin seien für die von ihm durchgeführte weltweite Marktbeobachtung/-analyse für die Beklagte auch sehr gute Englischkenntnisse erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe er nicht nur zur Konstruktion, sondern auch zur Weiterentwicklung und Pflege des von ihm entwickelten hoch komplexen Programms selbstverständlich auch umfassende Programmierkenntnisse benötigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfülle er danach sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 5/10. Berufsjahr, so dass ihm für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2011 der geltend gemachte Differenzvergütungsanspruch zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Klägers zu den von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten und deren Anforderungen wird auf die Berufungsbegründung vom 30. September 2011 und seinen Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 verwiesen. 70 Der Kläger beantragt, 71 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.05.2011, Az.: 3 Ca 21/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2011 in Höhe von 20.380,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 599,00 € brutto seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2010, aus einem Betrag in Höhe von jeweils 999,00 € brutto seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von jeweils 1.199,00 € brutto seit dem 01.11. und 01.12.2010 sowie seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2011, zu zahlen. 72 Die Beklagte beantragt, 73 die Berufung zurückzuweisen. 74 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht darzulegen vermocht habe, dass die von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 5 erfülle. Soweit sich der Kläger mehrfach auf die angebliche Komplexität des Programms berufen und hierzu einen konkreten Programmierschritt innerhalb der von ihm gepflegten Datenbank beschrieben habe, genüge dies nicht den Anforderungen hinsichtlich der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast. Das vom Kläger beschriebene Erstellen des Moduls ändere nichts daran, dass es sich insofern um eine Excel-basierte Datenbank gehandelt habe, die aufgrund des fehlenden Nutzwerts für sie Ende Juli 2011 ersatzlos eingestellt worden sei. Diese Datenbank sei weder eine komplizierte Maschine noch ein komplizierter Apparat, so dass das vom Kläger angeführte Regelbeispiel der Gehaltsgruppe T 5 nicht einschlägig sei. Der Kläger benötige keine detaillierten Kenntnisse bezüglich ihrer Produkte sowie der Produkte der Konkurrenzunternehmen. Es sei nicht ersichtlich, was die weltweite Marktbeobachtung mit der vom Kläger gepflegten Datenbank zu tun habe. Auch sei hierfür weder ein sehr gutes noch ein technisches Englisch erforderlich. Soweit sich der Kläger auf seine exzellenten Programmierkenntnisse berufen habe, fehle es an substantiiertem Vortrag, worin denn die Kenntnisse beständen. Die von ihm behauptete Automatisierung sei gerade Excel-Standard. 75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe 76 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 77 In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 78 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2011 geltend gemachte Differenzvergütung. Eine höhere Vergütung nach der Gehaltsgruppe T 5 oder T 4 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seiner auf der Grundlage des Änderungsvertrags der Parteien vom 31. März 2009 im Vertriebs-innendienst (Gruppe "Sales Support") geschuldeten und ausgeübten Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als technischer Angestellter, sondern als kaufmännischer Angestellter anzusehen war. I. 79 Die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 31. März 2009 vereinbart, dass der Kläger zum 1. April 2009 in die Abteilung Vertriebsinnendienst versetzt wird und dort die Funktion "Sales Assistant" übernimmt. In Ziffer 3 des Änderungsvertrags haben die Parteien vereinbart, dass die Bezüge des Klägers stufenweise einvernehmlich angepasst werden. Das hiernach geschuldete Tarifgehalt gemäß der Gehaltsgruppe K 4/10. Berufsjahr nebst tariflicher Leistungszulage und der stufenweise reduzierten außertariflichen Zulage hat die Beklagte unstreitig bezahlt. II. 80 Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung nach der für technische Angestellte geltenden Gehaltsgruppe T 5 oder T 4 aufgrund des kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Metall- und Elektroindustrie Pfalz vom 31. Oktober 1986 besteht nicht. 81 1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als technischer, sondern als kaufmännischer Angestellter tätig. 82 Technischer Angestellter ist derjenige, dessen nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit eine technische Ausbildung oder technische Fachkenntnisse erfordert und nach der Zweckbestimmung und betrieblichen Übung technischen Charakter hat und sich damit als die einem Techniker oder Ingenieur entsprechende Tätigkeit im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte darstellt ( vgl. hierzu BAG 22. März 2000 - 4 AZR 116/99 - Rn. 86, ZTR 2000, 465 ). Die vom Kläger nach Maßgabe des Änderungsvertrags der Parteien vom 31. März 2009 im kaufmännischen Bereich der Beklagten ausgeübte Tätigkeit hat nach ihrer Art und Zweckbestimmung keinen technischen, sondern kaufmännischen Charakter. 83 a) Nach dem Änderungsvertrag der Parteien vom 31. März 2009 ist der Kläger zum 1. April 2009 in die Abteilung Vertriebsinnendienst versetzt worden und hat dort die Funktion "Sales Assistant" übernommen. In dieser Funktion wurde er dem Leiter der Gruppe "Sales Support", Herrn G. H., unterstellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit bestand darin, den Vertrieb der Beklagten im Bereich der Markt- und Wettbewerbsanalyse mit Ausarbeitungen/Berechnungen bzw. Auswertungen verschiedener Informationen und Analysen zu unterstützen. Hierzu hat der Kläger miteinander verknüpfte Excel-Datenbanken aufgebaut, gepflegt und weiterentwickelt, mit denen Berechnungen, Analysen und Zukunftsprognosen für die gesamte Produktpalette der Beklagten auf den unterschiedlichen Märkten weltweit durchgeführt werden konnten. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. März 2011 beschriebenen Einzeltätigkeiten stehen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang zueinander, so dass von einer einheitlich zu bewertenden Tätigkeit auszugehen ist. 84 b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die von ihm dargestellte Tätigkeit unabhängig davon, dass er hierfür seine selbst erworbenen EDV- bzw. Excel-Kenntnisse eingesetzt hat, keinen technischen Charakter. Der Kläger hat sich u.a. darauf berufen, dass vor dem Aufbau der Excel-Datenbanken mit ihren verschiedenen Modulen zur Vornahme bestimmter Berechnungen und Auswertungen für die Markt- und Wettbewerbsanalyse die betreffenden Vorgänge manuell bearbeitet worden seien. Allein der Umstand, dass der Kläger seine autodidaktisch während seines Berufslebens angeeigneten Excel-Kenntnisse eingesetzt hat, um die vorzunehmenden Berechnungen bzw. Auswertungen/Analysen als Grundlage für Zukunftsprognosen durch Anlegung bestimmter Module zu automatisieren, führt nicht etwa dazu, dass seine Tätigkeit nunmehr nicht mehr kaufmännischen, sondern technischen Charakter hat und sich als die einem Techniker oder Ingenieur entsprechende Tätigkeit darstellt. Besondere Excel-/EDV-Kenntnisse werden heute bei einer Vielzahl von kaufmännischen Angestellten zur (effektiven) Aufgabenerledigung verlangt. Die unterstützende Tätigkeit des Klägers innerhalb des Vertriebs der Beklagten im Bereich der Markt- und Wettbewerbsanalyse ist in Bezug auf die Arbeitsergebnisse auch dann keine Technikertätigkeit, wenn die Beklagte hierfür auf besondere EDV-Kenntnisse des Klägers zurückgreift und diesen verschiedene Module zur schnelleren Aufgabenerledigung anlegen lässt. Das verdeutlicht auch das vom Kläger selbst herangezogene Beispiel. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung angeführt, dass er den Auftrag erhalten habe, für den sog. Produktentwicklungsplan der Beklagten deren Produktionsstückzahlen und die entsprechenden Weltmarktzahlen (jeweiliger Bedarf an Produkten) gegenüber zu stellen, um den Marktanteil der Beklagten nach ihren unterschiedlichen Produkten und den unterschiedlichen Regionen (Afrika, Asien, Nordamerika etc.) darzustellen. Die Erledigung dieses Auftrags hat unabhängig von der Art der Herangehensweise (Schaffung eines neuen Moduls anstatt manueller Bearbeitung) kaufmännischen Charakter. 85 c) Soweit der Kläger auf seine Berufsausbildung als Werkzeugmacher und seinen Abschluss als staatlich geprüfter Maschinenbautechniker verwiesen hat, ändert dies nichts daran, dass seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum eine solche technische Ausbildung bzw. die hierdurch vermittelten technischen Fachkenntnisse nicht erfordert hat. Seine Excel-Kenntnisse hat er sich vielmehr autodidaktisch während seines Berufslebens angeeignet. Auch wenn seine Tätigkeit im Bereich der Markt- und Wettbewerbsanalyse technische Bezüge hat, bedarf sie gleichwohl weder einer technischen Ausbildung noch technischer Fachkenntnisse im tariflichen Sinne und hat auch nach Art und Zweckbestimmung keinen technischen Charakter ( vgl. hierzu auch BAG 12. September 1984 - 4 AZR 382/82 - Rn. 20, [juris] ). 86 d) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt für seine Tätigkeit auch keines der Regelbeispiele der Gehaltsgruppe T 5 in Betracht. Insbesondere lassen sich Aufbau, Pflege und Verknüpfungen von Excel-basierten Datenbanken auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angelegten Module nicht mit dem "Entwerfen, Konstruieren und Berechnen von komplizierten Maschinen und Apparaten" als einem Regelbeispiel für besonders schwierige technische Tätigkeiten vergleichen. Der Kläger hat keine komplizierten Maschinen/Apparate entworfen oder konstruiert, sondern ein Software-Programm für seine unterstützende Tätigkeit im Bereich der Markt- und Wettbewerbsanalyse angewandt sowie miteinander verknüpfte Datenbanken aufgebaut und dabei bestimmte Berechnungen/Auswertungen/Analysen durch die von ihm angelegten Module automatisiert. 87 Mithin kommt eine höhere Vergütung nach der Gehaltsgruppe T 5 oder T 4 bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als technischer Angestellter anzusehen war. 88 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass er auch nach Abschluss des Änderungsvertrags vom 31. März 2009 im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin die gleiche Tätigkeit wie zuvor seit seiner vorangegangenen Versetzung zum 1. März 2007 ausgeübt haben will, die zuvor nach der Gehaltsgruppe T 5 vergütet worden war. 89 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Hinblick darauf Anwendung finden, dass sich die zuvor nach der Gehaltsgruppe T 5 vergütete Tätigkeit des Klägers nach seinem - bestrittenen - Vortrag im Anschluss an die Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2009 nicht geändert haben soll. 90 a) Im Falle der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es auch nur an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt ( st. Rspr., vgl. BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 - Rn. 44, [juris]; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, ZTR 2012, 26 ). Hingegen obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm angestrebte höhere Eingruppierung, wenn der Akt der Neubewertung seiner Tätigkeit nicht auf einer vorherigen fehlerhaften Bewertung des Arbeitgebers bei gleichgebliebener Tätigkeit und Rechtslage beruht, sondern auf der Zuweisung einer neuen Tätigkeit, der der Arbeitnehmer nicht widersprochen hat; die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast der korrigierenden Rückgruppierung kommen dann nicht zur Anwendung ( BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 30, AP BMT-G II § 20 Nr. 9 ). 91 b) Vorliegend kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der Beklagten trotz der abgeschlossenen Änderungsvereinbarung vom 31. März 2009 wegen der nach seinem Vortrag gleichgebliebenen Tätigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung nach der Gehaltsgruppe T 5 obliegt. Die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger gemäß den obigen Ausführungen im Vertriebsbereich der Beklagten nicht als technischer Angestellter, sondern als kaufmännischer Angestellter tätig war. In Bezug auf die hiernach einschlägigen Gehaltsgruppen für kaufmännische Angestellte hat auch der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht behauptet, dass er die Voraussetzungen der höheren Gehaltsgruppe K 5 im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt hat. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 93 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.