Beschluss
3 Ta 266/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prozesskostenhilfe mit Ratenaufgabe ist anhand aktueller und vollständiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 571 ZPO zu überprüfen.
• Bei der Ermittlung der zumutbaren Ratenzahlung sind nur die nach § 115 ZPO ausdrücklich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen; allgemeine Lebenshaltungskosten wie Strom und Rundfunkbeiträge fallen grundsätzlich unter den Freibetrag und sind nicht gesondert abzugsfähig.
• Ergibt sich nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen ein einsetzbares Einkommen, ist die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Anpassung der PKH-Ratenpflicht nach aktueller Einkommensübersicht • Die Prozesskostenhilfe mit Ratenaufgabe ist anhand aktueller und vollständiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 571 ZPO zu überprüfen. • Bei der Ermittlung der zumutbaren Ratenzahlung sind nur die nach § 115 ZPO ausdrücklich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen; allgemeine Lebenshaltungskosten wie Strom und Rundfunkbeiträge fallen grundsätzlich unter den Freibetrag und sind nicht gesondert abzugsfähig. • Ergibt sich nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen ein einsetzbares Einkommen, ist die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe mit einer auferlegten monatlichen Ratenzahlung von 75 EUR. Er legte eine aktualisierte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor und bat um Überprüfung bzw. Modifizierung der Ratenverpflichtung; dieses Schreiben wertete das Gericht als Beschwerde. Das Arbeitsgericht hatte die Beschwerde nicht abgeholfen und den Fall dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger machte geltend, eine Ratenzahlung sei ihm unzumutbar. Er legte Belege insbesondere über sein Krankengeld (monatlich 912,90 EUR) sowie Wohn- und sonstige Kosten vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte, welche Aufwendungen nach § 115 ZPO abzugsfähig sind und in welcher Höhe eine monatliche Rate zu verlangen ist. • Die Beschwerde war statthaft, form- und fristgerecht und zulässig (§§ 78 ArbGG, 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 Satz2 ZPO). • Gemäß § 571 Abs.2 Satz1 ZPO war die vom Kläger vorgelegte aktuelle Erklärung zu berück-sichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Ratenpflicht neu zu bemessen. • Vom monatlichen Krankengeld von 912,90 EUR sind der gesetzliche Freibetrag (400,00 EUR) und die als Unterkunftskosten angegebenen 190,00 EUR abzuziehen (§ 115 Abs.1 Satz3 Nr.2 a und Nr.3 ZPO). • Stromkosten und Rundfunkgebühren gehören nicht zu den gesondert abziehbaren Unterkunfts- und Heizkosten nach § 115 Abs.1 Satz3 Nr.3 ZPO und fallen regelmäßig unter den Freibetrag; daher sind sie nicht zusätzlich abzugsfähig. • Sonstige vom Kläger geltend gemachte Belastungen (Kfz-Versicherung, Kranken- und Rentenversicherung, Kfz-Steuer, Gerichtsraten, besondere Belastungen) sind nach § 115 Abs.1 Satz3 Nr.1 a und Nr.4 ZPO abzugsfähig und wurden bei der Berechnung berücksichtigt. • Nach Abzug der zulässigen Belastungen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von rund 149,00 EUR; nach § 115 Abs.2 ZPO ergibt sich daraus eine monatliche Rate von 45,00 EUR. • Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher teilweise zu ändern; die Beschwerde war insoweit erfolgreich, im Übrigen zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO unter teilweiser Gebührenermäßigung. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte nur teilweisen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatlich 45,00 EUR zu zahlen hat statt 75,00 EUR. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; wegen seines teilweisen Obsiegens wurde die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.