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Urteil

6 Sa 485/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger wurde auf die gerichtliche Auflage hin zur substantiierten Darlegung seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet und trotz Fristsetzung nicht ausreichend vortragen; verspäteter Sachvortrag ist zurückgewiesen. • Mangels rechtfertigender Entschuldigung ist der Kläger für sein Ausbleiben mit dem Vortrag in der zweiten Instanz präkludiert. • Die Berufung ist unbegründet; das arbeitsgerichtliche Urteil, wonach der Kläger nach den gezahlten 102,79 Euro für zwei Tage keine weiteren Vergütungsansprüche hat, bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Präklusion wegen unterbliebener Auflagserfüllung führt zur Abweisung der Lohnklage • Der Kläger wurde auf die gerichtliche Auflage hin zur substantiierten Darlegung seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet und trotz Fristsetzung nicht ausreichend vortragen; verspäteter Sachvortrag ist zurückgewiesen. • Mangels rechtfertigender Entschuldigung ist der Kläger für sein Ausbleiben mit dem Vortrag in der zweiten Instanz präkludiert. • Die Berufung ist unbegründet; das arbeitsgerichtliche Urteil, wonach der Kläger nach den gezahlten 102,79 Euro für zwei Tage keine weiteren Vergütungsansprüche hat, bleibt bestehen. Der Kläger, Arbeitnehmer als Kraftfahrer, klagte auf Nachzahlung von Lohn für Februar und März 2010. Er behauptete ein Arbeitsverhältnis ab 8.2.2010 mit Bruttolohn 2.000 EUR und Zahlungen nur in Höhe von 102,79 EUR netto. Das Arbeitsgericht erließ nach Versäumnisurteil eine Auflage, der Kläger solle bis 31.5.2011 substantiiert darlegen, ob und wann er im streitigen Zeitraum gearbeitet habe; verspäteter Sachvortrag solle zurückgewiesen werden. Einen fristgerechten ergänzenden Vortrag des Klägers konnte das Gericht nicht feststellen. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe nur an zwei Tagen gearbeitet und sei ab 10.2.2010 unentschuldigt ferngeblieben; in einem Parallelverfahren war bereits kein Annahmeverzug des Arbeitgebers festgestellt worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf eine angebliche fristlose Kündigung durch telefonische Aufforderung zur Herausgabe des LKW-Schlüssels. • Die Berufung ist grundsätzlich statthaft und form- bzw. fristgerecht eingelegt. • Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss eine konkrete und hinreichend bestimmte Auflage zur Ergänzung des Vortrags erteilt; die Frist bis 31.05.2011 war ausreichend. • Gemäß der Auflage hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, ob und wann er im streitgegenständlichen Zeitraum gearbeitet hat und Beweisantritt leisten sollen; auf verspäteten Vortrag hat das Gericht hingewiesen. • Mangels rechtzeitigen und ausreichenden ergänzenden Vortrags ist der Kläger in der Berufungsinstanz präkludiert; Entschuldigungsgründe für das Unterlassen sind nicht ersichtlich. • Auch unabhängig von der Präklusion fehlt es an einem Beweisantritt des Klägers gegen die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei ab einem frühen Zeitpunkt unentschuldigt ferngeblieben. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nur für zwei Tage Anspruch auf Vergütung erhalten hat und für die übrigen Zeiträume keinen substantierten Vortrag und keinen Beweisantritt vorgelegt hat. Wegen des verspäteten bzw. unterlassenen Vortrags ist der Kläger in der Berufungsinstanz präkludiert, sodass die weiteren behaupteten Ansprüche nicht festgestellt werden können. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; eine Revision wird nicht zugelassen.