OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 8/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Rechtspfleger darf nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung den Bewilligungsbeschluss für Prozesskostenhilfe aufheben. • Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage aktueller Unterlagen nicht nach, ist die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung zurückzuweisen. • Eine unzulässige Mitwirkungspflicht der Art, die über § 120 Abs. 4 ArbGG hinausgeht, ist zu korrigieren; das Gericht kann jedoch gebotene Nachforderungen in zulässigem Umfang anordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Mitwirkungsverweigerung • Der Rechtspfleger darf nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung den Bewilligungsbeschluss für Prozesskostenhilfe aufheben. • Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage aktueller Unterlagen nicht nach, ist die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung zurückzuweisen. • Eine unzulässige Mitwirkungspflicht der Art, die über § 120 Abs. 4 ArbGG hinausgeht, ist zu korrigieren; das Gericht kann jedoch gebotene Nachforderungen in zulässigem Umfang anordnen. Die Klägerin hatte zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Der Rechtspfleger forderte sie mehrfach auf, mitzuteilen, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert hätten, blieb aber ohne Rückmeldung. Daraufhin hob der Rechtspfleger den Bewilligungsbeschluss auf; der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die Klägerin legte per Schriftsatz Einspruch ein und behauptete, Unterlagen seien eingereicht worden. Die Rechtspflegerin stellte demgegenüber fest, dass keine Unterlagen vorlagen, und forderte die Klägerin zur vollständigen Vorlage einer Erklärung mit Belegen auf. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Beschwerdegericht gab eine weitere Frist zur Vorlage aktueller Verdienstbescheinigungen (Oktober bis Dezember 2011); auch dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. • Der Rechtspfleger durfte gemäß § 120 Abs. 4 ArbGG erfragen, ob sich die maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. • Mangels Mitwirkung konnte der Rechtspfleger berechtigt nach § 124 Nr. 2 ZPO den früheren Bewilligungsbeschluss aufheben. • Die zusätzliche Verpflichtung der Rechtspflegerin, die vollständige Erklärung mit Belegen zu verlangen, überschritt formell den in § 120 Abs. 4 ArbGG vorgesehenen Umfang und war rechtswidrig; das Beschwerdegericht korrigierte diesen Fehler, indem es eine weniger umfassende, zulässige Vorlagepflicht (konkrete Verdienstbescheinigungen) anordnete. • Die Beschwerdeführerin nutzte die ihr gesetzten Fristen nicht und legte die geforderten Verdienstdokumente nicht vor, wodurch die sofortige Beschwerde unbegründet blieb. • Aufgrund der Pflichtverletzung war die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ergab sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung der PKH wird zurückgewiesen. Begründung: Die Klägerin hat trotz mehrfacher und konkretisierter Aufforderungen die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt, wodurch der Rechtspfleger und später das Beschwerdegericht zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigt waren. Die zunächst zu weit gehende Aufforderung der Rechtspflegerin war zwar formell rechtswidrig, wurde jedoch durch die im Beschwerdeverfahren angeordnete, zulässige Vorlagepflicht (Verdienstbescheinigungen) ersetzt; auch diese Pflicht erfüllte die Beschwerdeführerin nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.