Beschluss
8 TaBV 24/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0215.8TABV24.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.5.2011 - 2 BV 2/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl (Mai 2010) hervorgegangene Betriebsvertretung der Dienststelle " Z" der US-Stationierungsstreitkräfte. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2.) ist für die US-Streitkräfte am vorliegenden Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS beteiligt. 2 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Dienststelle habe innerhalb der letzten 12 Monate die Anträge dreier Arbeitnehmer auf Dienstbefreiung zum Zwecke der Begleitung ihrer an Krebs erkrankten Ehegatten zur chemotherapeutischen Behandlung abgelehnt. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Dienstbefreiung ergebe sich jedoch aus § 28 Ziffer 1 d) TVAL II. Es sei nicht nur möglich, sondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es kurzfristig wieder zu einer Krebserkrankung des Ehegatten eines Arbeitnehmers der Dienststelle kommen werde und sich sodann wieder die Frage stellen werde, ob dem betroffenen Arbeitnehmer bei auswärtiger chemotherapeutischer Behandlung des erkrankten Ehegatten nach Maßgabe der betreffenden tariflichen Regelung Dienstbefreiung zu gewähren sei. Da sie - die Betriebsvertretung - gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehalten sei, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge beachtet und durchgeführt würden, sei sie auch berechtigt, die grundsätzliche Frage, ob in Fällen der beschriebenen Art Arbeitsbefreiung zu gewähren sei, einer arbeitsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung zuzuführen. 3 Die Antragstellerin hat beantragt, 4 festzustellen, dass den Arbeitnehmern der Dienststelle aus Anlass der Begleitung eines an Krebs erkrankten Ehegatten zur auswärtigen chemotherapeutischen Behandlung Dienstbefreiung gemäß § 28 Ziffer 1 d) TVAL II zu gewähren ist. 5 Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, 6 den Antrag zurückzuweisen. 7 Die Beteiligte zu 2. hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig. Darüber hinaus habe die Dienststelle jeweils im Einzelfall auf Grundlage der jeweils vorgelegten Atteste eine Entscheidung über die Gewährung von Dienstbefreiung getroffen. Keinesfalls existiere diesbezüglich eine grundsätzliche Entscheidung der Dienststelle, ob im Falle der Begleitung eines Ehegatten zu chemotherapeutischen Behandlung generell Dienstbefreiung zu gewähren sei oder nicht. 8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.05.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 2 f dieses Beschlusses (= Bl. 30 f. d.A.) verwiesen. 9 Gegen den ihr am 06.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Betriebsvertretung am 06.07.2011 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 08.08.2011, begründet. 10 Die Betriebsvertretung macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts betreffe der gestellte Antrag nicht die Anwendung oder Realisierung des in § 28 Ziff. 1 d) TVAL II normierten Anspruchs auf Dienstbefreiung. Streitgegenstand des Verfahrens sei vielmehr die Klärung der hinsichtlich der Auslegung der Tarifnorm zwischen ihr und der Dienststelle bestehenden Differenzen. Durch die angestrebte gerichtliche Klärung würden diese Differenzen ausgeräumt und zugleich stehe für die Zukunft fest, welche Auslegung der Tarifnorm richtig und maßgeblich sei. 11 Die Betriebsvertretung beantragt, 12 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass den Arbeitnehmern der Dienststelle aus Anlass der Begleitung eines an Krebs erkrankten Ehegatten zur auswärtigen chemotherapeutischen Behandlung Dienstbefreiung gemäß § 28 Ziffer 1 d) TVAL II zu gewähren sei. 13 Die Beteiligte zu 2. beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Die Beteiligte zu 2. verteidigt die erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12.09.2011 (Bl. 61 - 63 d.A.), auf die Bezug genommen wird. 16 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 17 Die statthafte Beschwerde der Betriebsvertretung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 18 Der Antrag ist unzulässig. Der Betriebsvertretung fehlt sowohl die Antragsbefugnis als auch ein Feststellungsinteresse. 19 Zwar gehört es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu den Aufgaben der Personalvertretung (vorliegend demnach der Betriebsvertretung), darüber zu wachen, dass u.a. die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge durchgeführt werden. Zu diesen Tarifverträgen zählt der TVAL II, da dieser bei den US-Stationierungsstreitkräften anwendbar ist. Diese allgemeine Überwachungsaufgabe rechtfertigt indessen kein Beschlussverfahren, in dem von den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen abgesehen werden könnte. Diese sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 20 Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nur antragsbefugt, wer nach materiellem Recht im konkreten Falle durch die begehrte Feststellung in seiner eigenen betriebs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen wird bzw. dies zumindest behauptet (BAG v. 20.12.1995 - 7 ABR 8/95 - AP Nr. 1 zu § 58 BetrVG 1972, m.w.N.). Im Entscheidungsfalle macht die Antragstellerin nicht einmal geltend, ihre eigene betriebsvertretungsrechtliche Rechtsstellung werde durch die Auslegung des § 28 Ziffer 1 d) TVAL II berührt. Sie beruft sich vielmehr lediglich auf eine angebliche unrichtige Auslegung der betreffenden Tarifnorm seitens der Dienststelle und damit auf die Verletzung individueller Rechtspositionen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu deren gerichtlicher Geltendmachung ist die Betriebsvertretung indessen nicht befugt. Aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG folgt kein Anspruch der Betriebsvertretung, vom Arbeitgeber die zutreffende Durchführung der zu Gunsten der beschäftigten Arbeitnehmer geltenden Tarifnormen verlangen zu können (BAG v. 20.12.1995 - 7 ABR 8/95 - APNr. 1 zu § 58 BetrVG 1972; BAG vom 10.06.1986 - 1 ABR 59/84 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1992). Die Betriebsvertretung ist zur gerichtlichen Geltendmachung individueller Rechtspositionen der einzelnen Arbeitnehmer nicht befugt. 21 Wegen des Fehlens einer eigenen betriebsvertretungsrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin durch die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Auslegung des § 28 Ziffer 1 d) TVAL II liegt darüber hinaus auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Betriebsvertretung an der begehrten Feststellung nicht vor. 22 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. 23 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.