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Urteil

9 Sa 617/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0217.9SA617.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az.: 8 Ca 1116/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin als Leiterin des Kulturamtes der Beklagten. 2 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war seit dem 1.10.1997 in Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert und wurde in die Entgeltgruppe 14 des TVöD übergeleitet. 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.9.2011, Az. 8 Ca 1116/11 (Bl. 132 ff. d.A.). 4 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe E 15 TVöD seit dem 1.9.2009 und der entsprechenden Zahlungspflicht nebst Zinsen der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: 5 Die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung, insbesondere hinsichtlich des geforderten Maßes an Verantwortung in Abgrenzung zur VergGr Ib Fallgr. 1a BAT nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin habe eine erhebliche Erhöhung des von ihr zu verwaltenden Budgets nicht dargelegt. Ebenso wenig führe eine Erhöhung der Anzahl von Konzerten und Ausstellungen zu einer Steigerung der Verantwortung. Die Außenwirkung sei der Position der Leiterin des Kulturamtes immanent. Nach eigenem Sachvortrag der Klägerin stoße sie zwar neue Projekte an, das Entscheidungsrecht liege aber bei der Bürgermeisterin bzw. dem Stadtrat. 6 Gegen dieses ihr am 13.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 7.11.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1.12.2011, beim Landesarbeitsgericht am darauf folgenden Tag eingegangen, begründet. 7 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff.d.A.), macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: 8 Aus der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage (Bl. 164 ff. d.A.) als Gesamtdarstellung der Aufgaben des Kulturreferats der Beklagten ergebe sich die Komplexität dieser Behörde und damit die Verantwortung für die Leitung dieser Behörde. Maßgeblich sei ein Vergleich hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme ihrer Tätigkeit und dem Jahr 2009 bzw. 2011. Diese Unterschiede seien erstinstanzlich dargestellt worden und müssten tarifrechtliche Auswirkungen zeitigen. Die Außenwirkung in Form der Präsentation des Kulturlebens der Stadt rechtfertige an sich schon die begehrte Eingruppierung. In keiner anderen kommunalen Einrichtung werde derart die inner-behördliche Verantwortung übergreifend sicht- und wertbar. Die Beklagte messe auch nicht mit gleichem Maß, da z.B. der mit der Klägerin eingestellte Direktor des Referates Umwelt, der hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation und seiner Verantwortung absolut vergleichbar sei, nach Entgeltgruppe 15 TVöD vergütet werde. Soweit die Beklagte die Wissenschaftlichkeit ihrer Arbeit bezweifelt habe, sei eine wissenschaftliche Qualifikation für die Tätigkeit unabdingbar und ergebe sich auch aus den vielfältigen Publikationen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011 abzuändern. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.09.2009 nach der Entgeltgruppe E 15 TVöD (VerGr. I a Fgr. 1 a BAT) zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, gesetzlich verzinst ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, an die Klägerin auszubezahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie ist nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30.12.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 207 ff.d.A.), der Auffassung, die Klägerin sei im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. 14 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. 16 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 17 1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) maßgeblichen Fassung. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind daher nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA die dort genannten Eingruppierungsbestimmungen des BAT. Die begehrte Zuordnung zur Entgeltgruppe E 15 setzt demnach nach Anlage 1 TVÜ-VKA voraus, dass die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe Ia, hier Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die die begehrte Eingruppierung rechtfertigen würden, liegen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich nicht iSd. Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraus. 18 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen . Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. etwa BAG 26.1.2005 -4 AZR 6/04- AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 19 a) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a hervorhebt. 20 aa) Die VergGr. Ia Fallgr. 1a verlangt eine besonders weit reichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a erfordern . Dabei ist unter Verantwortung iSd. “Normalverantwortung” die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden . Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt, kann sich je nach dem Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bereits die normale Tätigkeit eines akademischen Angestellten ein bestimmtes Maß der Verantwortung und dass bereits die Heraushebungsmerkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a, dh. die “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. Ia Fallgr. 1a erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Deshalb können Umstände, welche die besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ib Fallgr. 1a und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a begründen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Merkmal der Verantwortung bereits begrifflich das Einstehenmüssen für die Tätigkeit von anderen Bediensteten umfasst. Es bedarf für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der “erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung” einer über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgehenden Stellung. Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26.1.2005, aaO.). 21 bb) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie die Eingruppierungsmerkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1 a BAT erfüllt und es sich bei den von ihr wahrgenommenen Aufgaben um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT handelt. Hiervon geht auch die Beklagte ausweislich ihres von der Klägerin in Kopie vorgelegten Schreibens vom 29.3.2011 (Bl. 64 f. d.A.) aus. Der Klägerin ist es aber nicht gelungen darzulegen, dass die von ihr wahrzunehmende Tätigkeit auch die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a BAT erfüllt. 22 Die Klägerin hat schon keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart hervorgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Wie ausgeführt, setzt bereits VergGr. Ib Fallgr. 1a BAT eine gesteigerte Verantwortung voraus. Soweit die Klägerin auf ihre Verantwortlichkeit für die dem Kulturamt zugehörigen Einrichtungen mit insgesamt 156 Mitarbeitern verweist, ist aus ihrem Sachvortrag nicht ersichtlich, inwieweit sich bei einem wertenden Vergleich die hiermit verbundene Verantwortung von der mit einer normalen Vorgesetztenstellung verbundene Verantwortung abheben soll. Ebenso wenig kann von einer großen Organisationseinheit oder davon ausgegangen werden, dass der Klägerin Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen allgemeiner und richtungweisender Bedeutung zustehen. 23 Soweit die Klägerin auf die Bedeutung eines kulturellen Angebots sowohl für die Attraktivität der Beklagten als Stadt, insbesondere aber für die Bürger abstellt, kann sich zwar eine über die „Normalverantwortung“ hinausgehende gesteigerte Verantwortung auch auf die Wahrnehmung ideeller oder materieller Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Allerdings setzt bereits die VergGr. II a Fallgr. 1a BAT u.a. eine besondere, d.h. gegenüber der Ausgangsvergütungsgruppe IIa Fallgr. 1a BAT gesteigerte Bedeutung und damit verbundene Verantwortung voraus. Inwieweit sich das Maß der Verantwortung hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin aus dieser bereits gesteigerten Verantwortung herausheben soll, lässt sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. Allein aus der Tatsache, dass die kulturellen Angebote einer Stadt auf die Öffentlichkeit ausgerichtet sind und möglicherweise stärker wahrgenommen werden, als anderes Verwaltungshandeln, folgt dies nicht. 24 Auch der Verweis der Klägerin darauf, was sie seit ihrem Arbeitsbeginn aus der Aufgabenstellung gemacht habe, insbesondere die quantitative Steigerung und Verbreiterung des kulturellen Angebots, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Eingruppierung nicht entscheidend ist, ob sich eine Tätigkeit im Laufe der Zeit quantitativ und/oder qualitativ gegenüber einem früheren Zustand, für den eine bestimmte Eingruppierung erfolgt ist, verändert hat, sondern ob diese Veränderungen nunmehr zur Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale führen. Hinsichtlich des Hinweises auf eine erhebliche Ausweitung des kulturellen Angebots durch Erhöhung der Anzahl der Konzertreihen, der Initiierung von Ausstellungen, Veröffentlichung von Publikationen, Durchführung eines Festivals, Verfassen wissenschaftlicher Beiträge etc. sowie die hierzu erforderliche intensive Kenntnis des Kulturmarktes ist nicht ersichtlich, dass sich dies auf das tariflich geforderte Maß der Verantwortung bezieht. Hierdurch ist vielmehr das tarifliche Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ im Sinne der VergGr. Ib Fallgr. 1a angesprochen. 25 b) Soweit die Klägerin schließlich auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter (Direktor des Referats Umwelt, Referatsleiter Feuerwehr/Katastrophenschutz bzw. Finanzamt, Organisationsmanagement, Stellvertreter des Amtes für Recht und Ordnung abstellt), ist dies rechtlich ohne Belang. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit den von ihr in Bezug genommenen Angestellten gleichbehandelt zu werden. 26 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt dies zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (z.B. BAG 15.06.2011 - 4 AZR 465/09- juris). 27 Die Klägerin hat in tatsächlicher Hinsicht schon nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie mit den genannten Angestellten vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte diesen Angestellten etwa willentlich eine eventuell übertarifliche Vergütung gewährt und nicht nur die tariflichen Vergütungsbestimmungen vollziehen will. 28 III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.