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Urteil

2 Sa 560/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0223.2SA560.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2011 - 3 Ca 666/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer seit 01.01.1973 beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Eingesetzt war der Kläger im Bereich des Bundesministers der Verteidigung bei dem Fernmeldebereich 70 T. General von S.-Kaserne und war tätig im Bereich der fernmelde- und elektronischen Aufklärung der Bundeswehr. Für diese Angestellte bestehen spezielle tariflich vereinbarte Tätigkeitsmerkmale nicht. Die Eingruppierung richtet sich nach der vereinbarten Verwaltungsanordnung Nr. 5 (Anges.) vom 30.12.1964 in der Neufassung vom 01.12.1972 über die Eingruppierung der Angestellten in der fermelde- und elektronischen Aufklärung der Bundeswehr. Diese Verwaltungsanordnung ist im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Hauptvorstand erlassen worden. Zu Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger eingruppiert in die Vergütungsgruppe VIII Abschn. B der Verwaltungsanordnung Nr. 5. Zum 01.01.1980 wurde er höhergruppiert in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 und nach dortiger dreijähriger Tätigkeit im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. 2 Mit Schreiben vom 08.12.1997 übertrug die Beklagte ihm ab dem 01.04.1997 unter der Dienstpostenbezeichnung "AuswMstr Fm/EloAufkILw 240/006" die Aufgaben eines Auswerters in der Teileinheit 240 Zeile 006 beim Stab/Fm-Bereich 70 T. Die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Tätigkeiten ergeben sich nach der vorliegenden schriftlichen Übertragung auf der Tätigkeitsdarstellung vom 27.08.1997. In dieser ist in Tätigkeitsdarstellung Teil 1 vom Leiter der Zentralauswertung eine Aufgabenbeschreibung enthalten, eine tarifliche Bewertung durch die personalbearbeitende Dienststelle (der Standortverwaltung T.) als "Tätigkeitsdarstellung Teil II" vom 08.12.1997 mit Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. 3 Unter dem 12.08.2003 unterzeichnete der Dienststellenleiter Oberstleutnant Sch. für die nunmehrige Beschäftigungsdienststelle des Klägers (Fernmeldebereich 92) eine Tätigkeitsdarstellung Teil I einschließlich einer Umversetzung auf den Dienstposten FmAufklAuswt B 231 503 nebst ausdrücklicher Bestätigung, dass der Kläger die in der beigefügten detaillierten Aufgabenbeschreibung genannten Tätigkeiten seit dem 12.08.2003 tatsächlich ausübe. Dieser Dienstposten ist im übrigen wie der Dienstposten der Tätigkeitsdarstellung vom 27.08.1997 mit A 7 bewertet. 4 Hinsichtlich der neueren Tätigkeitsbeschreibung liegt weder eine tarifliche Bewertung durch die personalbearbeitende Dienststelle noch eine Übertragungsverfügung vor. 5 Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2010. 6 Der Kläger hatte unter dem 25.10.1994 an die Wehrbereichsverwaltung IV in W. wie folgt wörtlich geschrieben: 7 "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um tarifgerechte Eingruppierung, gemäß § 23 BAT, in die Vergütungsgruppe Vb BAT, FG.2, rückwirkend zum 01.05.94, und verweise auf § 70 BAT. Begründung: Die selbständige Leistung wurde entgegen tariflich anderslautender Bestimmungen nicht schriftlich übertragen, wurde jedoch von den Vorgesetzten ebenso erwartet wie ein zusammenfassendes Bearbeiten von Teilergebnissen. Dies ist eindeutig aus der Gliederung der Teileinheit ersichtlich." 8 Der Antrag wurde nicht positiv beschieden. 9 Unter dem 12.12.2005 schrieb der Leiter der Auswertung des Fernmeldebereichs 92 an den Kommandeur wörtlich 10 "Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung für den Ang A. und bitte zu veranlassen, dass seitens der Truppenverwaltung dies bei der Wehrbereichsverwaltung West eingeleitet wird." 11 Ihm wurde gemeldet, dass die Besetzung eines Dienstpostens A 6/ A 7 mit Herrn A. Vergütungsgruppe V c eine Höhergruppierung auf diesem Dienstposten nicht erlaubt. 12 Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.10 machte der Kläger Ansprüche geltend, dass die sich daraus ergaben, dass er Tätigkeiten übertragen erhielt, gleichwohl entsprechende Vergütung nicht gewährt wurde. Er bezeichnet die Ansprüche als Schadenersatzanspruch. Er sei so zu stellen, als wenn er bei Übertragung der genannten Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert worden wäre und aus dieser Vergütung Vergütung erhalten hätte. 13 Mit am 16.05.2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage verfolgt er zunächst die Feststellung, dass ihm ab 01.04.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b und ab 01.04.2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b zu gewähren sei. Der Kläger hat unter Berufung auf die in der Aufgabenbeschreibung vom 12.08.2003 benannten selbständigen Arbeitsaufgaben vorgetragen, mit einem zeitlichen Anteil von mehr als 50% unterfalle er der Vergütungsgruppe V b und sei nach 3jähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren. Er sei ab 01.04.2001 auf den Beamtendienstposten ELOKA-BeamterG/Fm Besoldungsgruppe A 11 TE/ZE 220 002 beim Fernmeldebereich 70 umgesetzt worden. Die in der Aufgabenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien ihm mit Zustimmung der zuständigen Personaldienststelle übertragen worden. Jedenfalls habe er auf die Zuständigkeit des Dienststellenleiters Herrn Sch. vertraut und die Beklagte auch von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeiten durch ihn gewusst, so dass sie diese geduldet und ihm damit zumindest stillschweigend übertragen habe. Auf das Fehlen einer förmlichen Übertragungsverfügung könne sich die Beklagte nicht berufen. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.04.00 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Abschnitt B Verwaltungsanordnung Nr. 5 des Bundesministeriums der Verteidigung zu gewähren und ab 01.04.03 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Abschnitt B der Verwaltungsordnung Nr. 5 des Bundesministeriums der Verteidigung zu gewähren, wobei die rückständigen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen V b zu V c und IV b zu V b jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen seien. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat vorgetragen, dem Kläger seien lediglich Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V c übertragen worden. Die übertragene Tätigkeit ergebe sich aus der Übertragungsverfügung vom 08.12.1997, die später nicht verändert wurde. Die Aufgabenbeschreibung des Herrn Sch. vom 12.08.2003 sei ihr gänzlich unbekannt geblieben. Zum andern sei für die tarifliche Bewertung der Stelle die personalbearbeitende Dienststelle (ab Vergütungsgruppe V b ) die Wehrbereichsverwaltung zuständig. Ein entsprechender Vorgang existiere nicht. Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V b habe der Kläger zu keiner Zeit erbracht. Insbesondere habe er keine selbständigen Leistungen erbringen müssen, weil er stets einem Vorgesetzten unterstellt gewesen sei. Im übrigen seien sämtliche Ansprüche bis einschließlich März 2010 gemäß § 37 TVÖD verfallen, ein konkretes Höhergruppierungsverlangen sei erstmals mit Schreiben vom 14.10.2010 an sie herangetragen worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2011 verwiesen. 20 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b der Verwaltungsanordnung Nr. 5 Abschnitt B ausgeübt zu haben. Auf die Fallgruppe 1 habe er sich nicht berufen, sondern lediglich und ausdrücklich auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Fallgruppe 2. Unabhängig hiervon komme eine Vergütung auch deswegen nicht in Betracht, da er hierfür fremdsprachliche Kenntnisse besitzen müsse, welche er trotz Rüge der Beklagten nicht substantiiert behauptet oder dargelegt habe. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 habe er die Erbringung selbständiger Leistungen nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hat das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend ausgeführt. Insbesondere sei nicht die Feststellung möglich, ein entsprechender Anteil an selbständigen Leistungen von mindestens 50% sei gegeben. 21 Es sei des weiteren nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Kläger eine Höhergruppierung bereits ab dem 01.04.2000 geltend mache, da er über eine Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten erst zum 01.04.2001, bzw. 12.08.2003 behauptet habe. Eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b scheide vorliegend aus. Es fehle bereits an der 3jährigen Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2. Auf die Frage, ob ihm die Tätigkeiten wirksam übertragen worden sind oder nicht, komme es damit ebenso wenig an, wie auf eine etwaige Verjährung oder Verwirkung der geltendgemachten Ansprüche. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen. 23 Das Urteil wurde dem Kläger am 19.09.2011 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 05.10.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist bis zum 19.12.2011 einschließlich verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. 24 Der Kläger rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellungen und Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Eine bestimmte Fallgruppe habe er nicht bezeichnen müssen. Es sei Sache des Arbeitsgerichts, aus dem vorgetragenen Sachvortrag auf die entsprechende Vergütungsgruppe Rückschlüsse zu ziehen. Ein Hinweis des Arbeitsgerichts hätte ergeben, dass er vorgetragen hätte, er verfüge über die geforderten Sprachkenntnisse, nämlich über französische und englische Sprachkenntnisse, was sich aus seinen Personalakten ergebe und einer dienstlichen Beurteilung vom 28.10.1969. 25 Auch habe er das Merkmal selbständiger Leistungen hinreichend dargestellt. Auch hier hätte das Arbeitsgericht auf notwendige Vervollständigung und Vertiefung des Vortrages hinwirken müssen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 21.03.2007 an die Wehrbereichsverwaltung eine Tätigkeitsdarstellung der von ihm auszuübenden Tätigkeiten der Jahre 1993, 1995, 1997 und 2003 übersandt. 26 Das Arbeitsgericht habe auch das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb eines einzelnen Arbeitsvorganges komme es nicht an wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthielten. Hierzu reiche ein rechtserhebliches Ausmaß innerhalb des Arbeitsvorgangs. Dies hätte das Arbeitsgericht überprüfen müssen. Der Kläger habe vorgetragen, in welchem Arbeitsvorgang mit welchen Zeitanteilen selbständige Tätigkeiten enthalten seien. Dies hätte das Arbeitsgericht veranlassen müssen, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielrahmens das erhebliche Ausmaß zu überprüfen. Auch die vom Arbeitgericht angesprochenen Bedenken wegen der Höhergruppierung ab 01.04.2000 seien nicht durchschlagend. Mit seiner Übertragung der Tätigkeiten vom 01.04.1997 auf der Soldaten-Wechselstelle AuswMsdrFmEloAufklw Teileinheit 240 Zeile 006 als Auswerter, welche mit Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 tariflich richtig bewertet seien, und mit seinen fremdsprachlichen Fachkenntnissen sei er in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 einzugruppieren gewesen. Dann hätte er nach 3jähriger Tätigkeit im Wege des Zeitaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 eingruppiert werden müssen. 27 Der Kläger beantragt, 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.11 -3 Ca 666/11- wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 29 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.04.00 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Abschnitt B Verwaltungsanordnung Nr. 5 des Bundesministeriums der Verteidigung und ab 01.04.03 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Abschnitt B der Verwaltungsanordnung Nr. 5 des Bundesministeriums der Verteidigung zu gewähren, wobei die rückständigen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen V b zu V c und IV b zu V b jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. 32 Sie trägt vor, der Kläger übersehe, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich ergänzend ausgeführt hat, dass der Kläger die von der Beklagten bestrittenen fremdsprachlichen Kenntnisse nicht substantiiert behauptet und dargelegt habe. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass der Kläger frühere Kenntnisse in den Fremdsprachen Englisch und Französisch unterstellt und 3 Jahrzehnte später und danach noch über derartige Sprachkenntnisse verfügt habe. Außerdem sei von Bedeutung, dass die fremdsprachlichen Kenntnisse nur dann relevant seien, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. Auch hierzu trage der Kläger Greifbares nicht vor. 33 Der Kläger schaffe auch in der Berufungsbegründung keine Abhilfe hinsichtlich der Substantiierungslast wegen der selbständigen Leistungen. Auch im Berufungsvorbringen sei sein Vortrag des Klägers unverändert unzureichend. Eine zu den Akten gereichte Tätigkeitsbeschreibung genüge insoweit zu den stellenden Anforderungen nicht. Erforderlich wäre eine nähere Beschreibung der tatsächlichen Arbeitsschritte und die Darstellung beispielhafter Abläufe, so dass sich nachvollziehen lasse, was vom rein Tatsächlichen her der Kläger wann, wie und in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen zu tun gehabt habe. Was z. B. unter selbständiges Bearbeiten und Rekonstruieren von Merkmalen und Identifizierungskriterien oder selbständiges Bearbeiten und Identifizierung von Gesetzmäßigkeiten in der Generierung von Betriebsunterlagen an tatsächlichen Handlungen zu verstehen sei, bleibe völlig rätselhaft. Die Beklagte wiederholt ergänzend ihr Vorbringen unter Einschluss insbesondere auch des Einwandes der fehlenden Übertragung der behaupteten Tätigkeit auf den Kläger und die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist. Sie hatte in der Kammerverhandlung noch die Verjährungseinrede erhoben. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23.02.2012. Entscheidungsgründe I . 35 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). 36 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. 37 Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. 38 Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen das beklagte Land auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT ab 01.04.2000, bzw. auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT ab 01.04.2003. Somit stehen ihm auch keine gesetzlichen Verzugszinsen zu. 39 Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer als denjenigen, der die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vergütungsgruppe. Sofern die angestrebte Vergütungsgruppe auf anderen Vergütungsgruppen aufbaut, indem sie sich von diesen durch zusätzliche Tatbestandsmerkmale heraushebt, muss der Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der begehrten Endvergütungsgruppe, als auch der zugrundeliegenden Aufbau-Vergütungsgruppe darlegen, so dass sich eine lückenlose Kette ergibt. Die Begründung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe bereits nicht hinreichend dargelegt, eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b ausgeübt zu haben, trifft zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Bewertung des zeitlichen Umfangs der selbständigen Leistungen zutreffend ist. 40 Der Vortrag des Klägers zur tariflichen Bewertung der von ihm auszuübenden Tätigkeiten erlaubt für die Kammer nicht den Schluss auf die tatsächliche tarifliche Wertigkeit. Im Eingruppierungsprozess obliegt es einer klagenden Partei, Tatsachen darzulegen die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale einschließlich der damit verbundenen Qualifizierung erfüllt. Der Kläger hat hierzu lediglich die Tätigkeitsdarstellungen zu den Akten gereicht, die wenn auch zum Teil von seinem Vorgesetzten erfolgt sind. Eine nähere Beschreibung der tatsächlichen Arbeitsschritte und die Darstellung beispielhafter Abläufe, so dass sich nachvollziehen lässt, was rein tatsächlich her die Aufgaben des Klägers waren, wann wie und in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen er diese Arbeiten erledigt hat, fehlt. Hierzu sind zwar tagebuchartige Aufzeichnungen nicht erforderlich, der Vortrag des Klägers erschöpft sich auf der Wiedergabe einer von der zuständigen personalbewirtschaftenden Dienststelle nicht autorisierten Tätigkeitsbeschreibung, die mit ihrer schlagwortartigen Umschreibung keine Rückschlüsse auf die einzusetzenden Fachkenntnisse und insbesondere auf die geforderten selbständigen Leistungen erbringen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Begriff der selbständigen Leistung im Tarifsystem nicht gleichzusetzen ist mit einem selbständigen Arbeiten im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs. 41 Letztlich kam es hierauf aber entscheidungserheblich ebenso wenig an, wie auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bzw. die Einwendung von Verfallfristen. 42 Die Forderung des Klägers scheitert schon daran, dass sich die Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit bestimmt. Eine Klage auf tarifgerechte Vergütung kann nur erfolgreich sein, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Die auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmte Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führt nur dann zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch, wenn eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt. Hier obliegt es dem Kläger, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die bei Unterstellung der Richtigkeit den Klageantrag begründet erscheinen lassen. Der Kläger kann zunächst nicht geltend machen, ihm sei die Tätigkeit von einer bestimmten, von ihm dazu befugt gehaltenen Stelle eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Dass der die Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2003 erstellende Dienststellenleiter befugt gewesen sei, ihm höherwertige Aufgaben zu übertragen, trägt der Kläger selbst nicht vor. 43 Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen nach dem BAT und dessen § 22. Nach dem eindeutigen Wortlaut seines Abs. 2 unter Abs. 1 richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach der von ihm ausgeübten, sondern der von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde zunächst als Lauschauswerter im Arbeitsvertrag vom 01.01.1973 eingesetzt. Die letzte vertragliche Zuweisung der wahrzunehmenden Dienstgeschäfte, die förmlich dokumentiert ist, ergibt sich aus der Zuweisung vom 08.12.1997. Dabei wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.04.1997 auf der Soldaten-Wechselstelle AuswMsdrFmEloAufLw in der Teileinheit 240 Zeile 006 in die Tätigkeit eines Auswerters eingewiesen. Die wahrzunehmenden Tätigkeiten ergaben sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 27.08.1997. Weitere Tätigkeitsdarstellungen sind nicht Gegenstand von förmlichen Zuweisungen der auszuübenden Tätigkeit ergangen. 44 Dem Kläger selbst war bewusst, dass für die Bestimmung der auszuübenden Tätigkeit es auf eine förmliche Übertragung ankommt, wie sich aus seinem Schreiben vom 25.10.1994 ergibt. Bereits vor der letzten förmlichen Übertragung von Tätigkeiten ohne das Merkmal selbständiger Leistungen hat der Kläger eine tarifgerechte Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 verlangt und zur Begründung ausgeführt, die selbstständigen Leistungen seien entgegen tariflich anderslautender Bestimmungen nicht schriftlich übertragen worden, obgleich sie erwartet werden. 45 Wenn dann in diesem Zusammenhang die personalbewirtschaftende Dienststelle dem Kläger ausdrücklich Tätigkeiten zuweist, die das Merkmal der selbständigen Leistungen nicht im tariferheblichen Umfange erfüllen, kann der Kläger nicht einige Jahre später ohne Vorliegen einer förmlichen Zuweisung davon ausgehen, dass die tatsächliche Übertragung höherwertiger Tätigkeiten durch die personalbewirtschaftende Dienststelle angeordnet wurde. War dem Kläger aber bekannt, dass der Dienststellenleiter nicht befugt war, mit dem Kläger vertragliche Absprachen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit zu treffen, kann er sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. BAG-Urteil vom 05.05.1999 4 AZR 360/98). 46 An der Stelle kann offen bleiben, ob dem Kläger die innerbetrieblichen Erlasse der Bundeswehr zur Zuständigkeit bei Übertragung von Tätigkeiten bekannt war, also insbesondere auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen früher der Standortverwaltung und der Wehrbereichsverwaltung im Falle der vom Kläger letztlich begehrten Höhergruppierung. 47 Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass der zuständigen Stelle nicht habe verborgen bleiben können, dass ihm durch den Dienststellenleiter höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. Woraus er diese Einschätzung herleitet, ergibt sich aus seinem tatsächlichen Vorbringen nicht. 48 Jedenfalls kann durch eine nicht im Vertretungsverhältnis gedeckte Zuweisung von Tätigkeiten ein Anspruch für eine höherwertige Tätigkeiten begründet werden. Der Kläger wusste von der Unzuständigkeit des Dienststellenleiters, er wusste auch, dass ihm die von ihm in Anspruch genommenen höherwertigen Tätigkeiten nicht wirksam übertragen worden sind und aus diesem Grunde kann seine Klage nicht erfolgreich sein. 49 Die Kammer hatte schließlich keinerlei Veranlassung der Frage nachzugehen, wie der Sachvortrag des Klägers zu verstehen ist, der sich auf einen Dienstposten bewertet nach Vergütungsgruppe A 11 bezieht, der noch nicht einmal Gegenstand der im übrigen nicht zum Vertragsinhalt gewordenen Tätigkeitsdarstellung vom 12.08.2003 war. Dort ist der Dienstposten 231503 mit A 7 bezeichnet. 50 Aus allem ergibt sich, dass die Berufung des Klägers erfolglos bleiben musste. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 51 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 1 ArbGG nicht.