Urteil
2 Sa 635/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0223.2SA635.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.10.2011 - 3 Ca 441/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, insbesondere um die Frage, ob durch einen gerichtlichen Vergleich derartige Ansprüche mit erledigt wurden. 2 Der Kläger war vom 16.09.1985 bis 31.12.2005 beim Kreisverband des Sozialverbandes V. T. e.V. als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitgeber war erstinstanzlich auch beklagte Partei. Der ursprüngliche Beklagte zu 2. (der Landesverband) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.1991 unter Beifügung einer Pensionsordnung des Verbandes der Kriegs- und Wehrdienstopfer Behinderten und Sozialrentner Deutschlands Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. vom 01.12.1978 samt Nachträgen mit, er sei seit 01. Dezember 1990 in die betriebliche Altersversorgung des V. Landesverbandes aufgenommen worden. Ferner teilt er ihm die Voraussetzungen mit, unter denen er im Falle seines Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erwerben würde. Die Anwartschaft des Klägers ist unverfallbar geworden. 3 Der Kreisverband kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 06.05.2005. Hiergegen hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Trier am 24.06.2005 schlossen der Kläger, der Kreisverband und der Landesverband einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 enden werde. Im Vergleich sind noch weitere laufende Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis angesprochen. Der Kläger erhielt eine Abfindung und verpflichtete sich, bestimmte Gegenstände zurückzugeben. Der Vergleich enthält weiter folgende Formulierungen: 4 "Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. niemals ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis bestanden hat. 5 … 6 Mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien - egal aus welchem Rechtsgrund und egal ob bekannt oder nicht - erledigt." 7 Bereits vor Ausspruch der Kündigung hatten zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Verhandlungen stattgefunden. Unter dem 02. Mai 2005 schrieb die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten an den Klägerbevollmächtigten unter dem Betreff: 8 "hier: Rentenansprüche" 9 und bezog sich auf ihr Schreiben vom 22.04.2005, in dem sie gewisse rentenrechtliche Ansprüche darlegen wollte. Es handele sich hierbei um den Umstand, dass der V. Landesverband Rheinland-Pfalz und die H.-M. Versicherungs AG im Jahr 1979 in Ergänzung eines damals bereits abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vereinbart haben, dass die hauptamtlichen Mitarbeiter verschiedener Kreisverbände, u. a. des Kreisverbandes T., in den Kreis der Personen einbezogen werden, die unter den im Versicherungsvertrag genannten Voraussetzungen Versicherungsleistungen beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang wies sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den hauptamtlichen Mitarbeitern der Kreisverbände nicht um Arbeitnehmer des Landesverbandes, sondern um Arbeitnehmer der betreffenden Kreisverbände handele. Im Schreiben wird weiter eine rückwirkende Höhergruppierung des Klägers abgelehnt. 10 Ausdrücklich wurde in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht über die Betriebsrentenansprüche nicht mehr gesprochen. Zwischen den Parteien ist lediglich noch streitig, ob und inwieweit die Vorsitzende den Klägervertreter gebeten hat, mit dem Kläger telefonisch noch sämtliche offenstehenden Fragen abzuklären. 11 Nachdem der Kläger von dem Versicherungskonzern Auskunft über die Höhe der Versorgungsanwartschaft erbeten hatte und von dort die Mitteilung erhielt, formal habe er zwar die Fristen für die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt, der Arbeitgeber habe jedoch im Juni 2006 mitgeteilt, aufgrund einer Abfindung würden keine unverfallbaren Anwartschaften mehr aufrechterhalten werden, hat er mit am 29. März 2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage, zunächst gerichtet gegen den Kreisverband, später gerichtet gegen den jetzigen Beklagten, die Feststellung begehrt, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft zustehe und die Auskunftserteilung eingeklagt, in welcher Höhe Versorgungsanwartschaften bestünden. 12 Nachdem der Beklagte die Auskunft der L.-Versicherung über die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft, die mit einem monatlichen Betrag von 125,73 EUR bei Erreichen des 65. Lebensjahres schließt, an den Kläger weitergeleitet hatte, erklärte dieser das Auskunftsverlangen insoweit für erledigt. 13 Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, hat er, nachdem er die Klage gegen den Kreisverband zurückgenommen hat, beantragt, 14 es wird festgestellt, dass dem Kläger gemäß der Pensionsordnung des V. Rheinland-Pfalz e. V. vom 01.12.1978 in der aktuell geltenden Fassung eine unverfallbare Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Beklagten zusteht. 15 Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung sei durch die allgemeine Ausgleichsklausel in der gerichtlichen Vereinbarung aufgehoben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Tier vom 04.10.2011 verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegen den Beklagten zu. Dieser sei richtiger Anspruchsgegner. Die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 14.06.2005 erfasse den Anspruch nicht. Hierzu hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Gesamterledigungsklauseln im Regelfall dahin auszulegen seien, dass sie Betriebsrentenansprüche wegen deren großer Bedeutung für den Berechtigten nicht erfassen. Ein entsprechender Verzicht auf solche Ansprüche müsse durch eine unmissverständliche Erklärung eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Daran fehle es. Es mangele nicht nur an einer eindeutigen, sondern bereits an jedweder Erklärung. Der Vergleich befasse sich mit Betriebsrentenansprüchen in keiner erkennbaren Weise, ebenfalls nicht die außergerichtliche Korrespondenz der Parteien. Aus dem Schreiben vom 02.05.2005 gehe nichts anderes hervor. Dort werde lediglich darüber informiert, dass der Beklagte eine Gruppenversicherung abgeschlossen habe, welche Mitarbeiter unter die Gruppenversicherung fielen, ohne dass sie aber dadurch zu Arbeitnehmern des Beklagten werden. Anlass sei nach dem unbestrittenen Klägervortrag die Frage, wer auf Beklagtenseite als sein Arbeitgeber anzusehen sei. Wenn die Prozessbevollmächtigte vor diesem Hintergrund die bestehenden vertraglichen Verhältnisse bzw. Ansprüche verdeutliche, begründe dies eine inhaltliche Diskussion weder über das "ob" noch über die Höhe des Rentenanspruchs des Klägers. Daran ändere sich auch nichts durch die schlichte Überschrift des Schreibens "Rentenansprüche". In Hinblick auf den vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich herangezogenen "hohen Wert" von Anwartschaften auf Betriebsrenten, weswegen ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf entsprechende Ansprüche verzichten wolle und ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Arbeitgeber bei verständiger und zu beiden Seiten hin interessengerecht vorzunehmender Auslegung nicht annehmen könne, ein solcher Verzicht werde ohne besondere Hervorhebung erklärt, konnte und durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger hiermit zugleich auf bereits unverfallbar gewordene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die er über ca. 15 Jahre hinweg erworben hatte, verzichten wollte. Hieran ändere auch nichts der behauptete Verlauf der seinerzeitigen Güteverhandlung. Aus der Länge und ausufernden Diskussion könne nicht automatisch geschlussfolgert werden, dass die Parteien auch über Betriebsrentenansprüche verhandelt haben, was ausdrücklich unstreitig nicht geschehen sei oder dass diese abweichend vom Regelfall in den Vergleich Eingang finden sollten. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 19 Das Urteil wurde dem Beklagten am 13.10.2011 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 11.11.2011 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 20.12.2011 verlängert worden war, mit am 16.12.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. 20 Der Beklagte vertritt die Auffassung, auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Auslegungsregel nicht greift, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Rentenansprüchen befasst gewesen sei, sei es Sache des Klägervertreters gewesen, auf eine klare und unmissverständliche Regelung im Vergleich hinzuwirken, wonach Betriebsrentenansprüche nicht tangiert seien. Der Prozessbevollmächtigte sei mit der betrieblichen Altersversorgung sehr wohl befasst gewesen, da er durch das Anwaltsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Hierzu führt der Beklagte ins Einzelne gehend aus. 21 Der Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.10.2011 - 3 Ca 441/11 - dahingehend abzuändern, dass die Klage bezüglich des Klageantrags zu 3. (Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils) abgewiesen wird. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers zurückzuweisen, 25 dem Beklagten und Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 26 Er verteidigt unter Bezugnahme auf einschlägige bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23.02.2012. Entscheidungsgründe 28 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). 29 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 30 Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier festgestellt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene vertragliche Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich einen Verzicht, Erlass oder ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis bezüglich der streitigen unverfallbaren Rentenansprüche des Klägers nicht beinhaltet. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtpunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die ausführliche und zutreffende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. 31 Lediglich soweit das Arbeitsgericht Ausführungen darüber gemacht hat, wessen Sache es gewesen sein sollte, etwaige vertragliche Vereinbarungen zum Inhalt des Vergleiches werden zu lassen, enthält sich die Berufungskammer einer abschließenden Bewertung. Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht etwaige Haftungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Parteien. 32 III. Lediglich wegen der umfangreichen Angriffe im Berufungsverfahren gegen das arbeitsgerichtliche Urteil sei der Berufungskläger kurz auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: 33 Es erscheint bereits fraglich, ob eine Vereinbarung, wie sie vom Beklagten behauptet wird, dergestalt, dass der Kläger anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf unverfallbare Anwartschaften verzichtet haben soll, überhaupt rechtbeständig abgeschlossen werden kann. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Versorgungsanwartschaft, die gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht abgefunden werden darf, wirksam nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abfindung wegen geringer Höhe der Betriebsrente oder eine Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers ausnahmsweise erfolgen kann, sind nicht ersichtlich. Als zwingende Vorschrift des Betriebsrentengesetzes, gegen die ein Erlassvertrag über eine Versorgungsanwartschaft verstoßen kann, kommt § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in Betracht. Danach kann eine Anwartschaft abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die noch nicht verfallbar ist. Der Zweck der Vorschrift soll dazu dienen, die Anwartschaft im vorgesehenen Zweck zu erhalten, nämlich sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer im Versorgungsfall Leistungen tatsächlich erhält. Die Versorgung ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Seinem Wortlaut nach verbietet zwar § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nur die Abfindung und nicht den Erlass einer Versorgungsanwartschaft. Da aber schon die Abfindung einer Anwartschaft einen Verzicht auf die Anwartschaft zum Gegenstand hat, wenn auch gegen Zahlung eines Entgeltes, kann für einen entschädigungslosen Verzicht nichts anderes gelten (vgl. BAG Urteil vom 22.09.1987 - 3 AZR 194/86 [zitiert nach juris Rdnr. 24 m. w. N.]). 35 Letztlich konnte diese Frage, die auch im Termin zur Kammerverhandlung vom Vorsitzenden angesprochen worden ist, unentschieden bleiben. Ein Verzicht, ein Erlass oder ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte der einschlägigen bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sind vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet worden. Im Wesentlichen ist auf den Umstand abzustellen, dass wegen des hohen Wertes von Anwartschaften für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser ohne ausdrückliche Erklärung auf entsprechende Ansprüche verzichten will. Ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Arbeitgeber kann bei verständiger und zu beiden Seiten hin interessengerecht vorzunehmender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht annehmen, ein solcher Verzicht werde ohne besondere Hervorhebung und ohne besonderen Anlass erklärt. 36 Ein Anlass bestand nicht. Eine ausdrückliche Erklärung ist im Vergleich nicht abgegeben worden. Die vereinbarte Abfindung bezog sich auf eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht auf eine Entschädigung für Verlust von Versorgungsansprüchen. 37 Das Arbeitsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass die Länge und der Inhalt der Diskussion in der Güteverhandlung nicht für die vom Beklagten vorgebrachte Auslegung streitet. Betriebsrentenansprüche waren in dieser Sitzung nicht Gegenstand von Verhandlungen der Parteien. 38 Die vom Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gestellte behauptete Ausnahme des Grundsatzes ausdrücklicher Aufnahme von Betriebsrentenansprüche in Vereinbarungen liegt nicht vor. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2010 besagt nichts anderes. In dieser Entscheidung wird zunächst darauf abgestellt, dass Gesamterledigungsklauseln eine besondere Funktion haben, sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sie sich regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Hierfür spricht auch der Inhalt des Vergleiches, wonach auch unbekannte Ansprüche Gegenstand der allgemeinen Erledigungsklausel sein sollten. Im Regelfall sind Gesamterledigungsklauseln weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten jedoch Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert, ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Die Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung. Ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG Urteil vom 20.04.2010 - 3 AZR 225/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 50). Eine unmissverständliche Erklärung ist im vorliegenden Fall nicht abgegeben worden. 39 Wenn nun das Bundesarbeitsgericht als weiteres Auslegungskriterium für einen Ausnahmetatbestand überprüft, ob die Tatsache, dass die in Rede stehende Vereinbarung auf Arbeitnehmerseite von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers veranlasst wurde, etwas anderes gebietet und dies verneint mit der Begründung, der damalige Prozessbevollmächtigte sei mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers erkennbar nicht befasst gewesen, ist diese Auslegungsregel nicht gleichzusetzen mit einer apodiktischen Feststellung, dass immer dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung befasst war, die klare und unmissverständliche Aufnahme der Betriebsrentenansprüche in eine Gesamterledigungsklausel nicht veranlasst ist. Erkennbar hat das Bundesarbeitsgericht hier einen Einzelfall entschieden und jedenfalls dann, wenn eine Vorbefassung mit Betriebsrentenansprüchen nicht vorliegt, keine Ausnahme von der allgemeinen Auslegungsregel gemacht. Ob immer dann, wenn eine Vorbefassung vorliegt, diese Ausnahmeregelung greifen soll, wurde gerade nicht festgestellt. Hiergegen spricht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2000 - 3 AZR 69/99, zitiert nach juris. Wenn in der dortigen Randziffer 29 ausgeführt wird, der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die genannte Auslegungsregel auch dann gilt, wenn der Aufhebungsvertrag mit allgemeiner Ausgleichsklausel auf Arbeitnehmerseite von dem Bevollmächtigten verhandelt wird, der auch die Prozessvertretung in dem um die Versorgungsansprüche geführten Rechtsstreit inne hat. 40 Der angeführte möglicherweise gegebene Ausnahmetatbestand des "Befassens" ist dahingehend zu interpretieren, dass es zumindest eines Rechtsstreits oder einer Streitigkeit über Grund und Höhe von Betriebsrentenansprüchen bedarf, ehe überhaupt erst eine Auslegung in Betracht kommt, dass trotz Fehlens ausdrücklicher Inbezugnahme von Betriebsrentenansprüchen diese Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst sein sollten. Über Grund oder Höhe der Betriebsrentenzusage bestand zwischen den damaligen Prozessparteien überhaupt kein Streit. Dadurch, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem Betreff "Rentenansprüche" die Vertragslage beschreibt, dies auch erkennbar im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Kläger jedenfalls kein Arbeitnehmer des Beklagten war, liegt keine Vorbefassung mit Betriebsrentenansprüchen vor, die als Ausnahme von der Auslegungsregel herhalten kann, wonach Betriebsrentenansprüche ausdrücklich in einem Verzichts- oder Erlassvertrag bezeichnet werden müssen. Da ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Arbeitgeber bei verständiger und zu beiden Seiten hin interessengerecht vorzunehmender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht annehmen kann, ein erklärter Verzicht werde ohne besondere Hervorhebung und besonderen Anlass erklärt, ist nach der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der vertraglichen Gesamterledigungsklausel nicht davon auszugehen, dass diese auch unverfallbare Betriebsrentenansprüche zum Gegenstand hat. 41 IV. Demgemäß war die angefochtene Entscheidung zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten musste erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Einzelfallauslegung, sie entspricht auch den Grundsätzen zur Auslegung von Gesamterledigungsklauseln im Zusammenhang mit Betriebsrentenansprüchen, die vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt worden sind.