Urteil
9 Sa 633/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist zunächst nicht durch das NATO-Truppenstatut für nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters ausgeschlossen.
• Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Kündigungen ist das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Kollisionsrecht nach Art. 27 ff., insbesondere Art. 30 EGBGB, zu ermitteln; eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus den Vertragsdokumenten und der tatsächlichen Durchführung ergeben.
• Bei Vorliegen mehrerer Indizien (Staatsangehörigkeit, Sitz des Arbeitgebers, Vertragssprache, Währung, Durchführung) können engere Verbindungen zu ausländischem Recht im Sinne des Art. 30 Abs. 2 2. HS EGBGB festgestellt werden.
• Ist amerikanisches Recht einschlägig und liegt ein "at-will"-Arbeitsverhältnis vor, ist eine fristlose Kündigung nach diesem Recht grundsätzlich wirksam, sofern keine Ausnahmen (public policy, Treuepflichtverletzung, Diskriminierung) greifen.
• Die Anwendung ausländischen Rechts kann nur in engen Fällen am ordre public scheitern; zwingende deutsche Kündigungsschutznormen sind nicht ohne Weiteres durch Art. 34 EGBGB durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Kollisionsrecht und Wirksamkeit einer at-will-Kündigung bei US-Unternehmen auf US-Militärgelände • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist zunächst nicht durch das NATO-Truppenstatut für nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters ausgeschlossen. • Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Kündigungen ist das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Kollisionsrecht nach Art. 27 ff., insbesondere Art. 30 EGBGB, zu ermitteln; eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus den Vertragsdokumenten und der tatsächlichen Durchführung ergeben. • Bei Vorliegen mehrerer Indizien (Staatsangehörigkeit, Sitz des Arbeitgebers, Vertragssprache, Währung, Durchführung) können engere Verbindungen zu ausländischem Recht im Sinne des Art. 30 Abs. 2 2. HS EGBGB festgestellt werden. • Ist amerikanisches Recht einschlägig und liegt ein "at-will"-Arbeitsverhältnis vor, ist eine fristlose Kündigung nach diesem Recht grundsätzlich wirksam, sofern keine Ausnahmen (public policy, Treuepflichtverletzung, Diskriminierung) greifen. • Die Anwendung ausländischen Rechts kann nur in engen Fällen am ordre public scheitern; zwingende deutsche Kündigungsschutznormen sind nicht ohne Weiteres durch Art. 34 EGBGB durchsetzbar. Die Klägerin, US-Staatsangehörige und mit einem US-Militärangehörigen verheiratet, war seit 08.12.2009 bei der Beklagten, einer US-amerikanischen Kreditgenossenschaft mit Sitz in New Hampshire, in einer Filiale auf einem US-Militärgelände in Deutschland als Executive Assistant beschäftigt. Vergütung, Abrechnung, Sozialversicherung und viele Vertragsunterlagen erfolgten in den USA bzw. in englischer Sprache; ein schriftlicher deutschen Arbeitsvertrag existierte nicht. Im Bewerbungsformular und im Employee Handbook war das Arbeitsverhältnis als "at-will" gekennzeichnet; die Klägerin unterzeichnete entsprechende Erklärungen. Die Beklagte kündigte mündlich am 18.7.2011 und schriftlich am 05.08.2011 aus Anlass der Weiterleitung dienstlicher Daten an einen privaten E-Mail-Account; die Klägerin klagte gegen Beendigungsschutz. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungen als unwirksam angesehen; die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit: Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen begründen für nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters keine generelle Exterritorialität; deutsche Gerichte sind damit zuständig (vgl. Art.72 ZA). • Anwendbares Kollisionsrecht: Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sind Art. 27 ff. EGBGB maßgeblich. Parteien konnten stillschweigend US-Recht wählen; eine solche Rechtswahl lässt sich aus Bewerbungsformular, Employee Handbook und der Durchführung des Arbeitsverhältnisses ableiten (Art.27 Abs.1 EGBGB). • Engere Verbindung: Selbst ohne Rechtswahl ergibt Art.30 Abs.2 2. HS EGBGB den Vorrang des US-Rechts, weil eine Vielzahl von Indizien (Staatsangehörigkeit der Klägerin, Sitz der Beklagten in den USA, ausschließliche Tätigkeit für US-Truppe, Durchführungssprache Englisch, Zahlung in US-Dollar, US-Steuern und -Sozialversicherung, Inanspruchnahme US-FMLA) eine engere Verbindung zu den USA begründen. • Rechtsfolgen: Nach anwendbarem Recht (New Hampshire/US) galt ein "at-will"-Arbeitsverhältnis; danach kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jederzeit ohne Frist beendet werden. Einschränkungen der at-will-Doktrin (public policy, Treuepflicht, Diskriminierungsverbote) lagen nicht vor aufgrund fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte. • Ordre public und zwingendes Recht: Die Anwendung des US-Rechts widerspricht nicht dem deutschen ordre public; zwingende deutsche Kündigungsschutzvorschriften (§§ 626, 623 BGB, KSchG) sind nach Art.34 EGBGB nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis anwendbar, weil sie primär Individualinteressen regeln und nicht stets als unabdingbar im Sinne von Art.34 zu gelten haben. • Ergebnis der Beurteilung: Die mündliche Kündigung vom 18.7.2011 war nach dem maßgeblichen US-Recht wirksam und hat das Arbeitsverhältnis sofort beendet; spätere Erklärungen waren daher gegenstandslos. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wird abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass auf das Arbeitsverhältnis US-amerikanisches Recht anzuwenden ist, jedenfalls dass die Parteien stillschweigend eine Rechtswahl für amerikanisches Recht getroffen haben oder jedenfalls engere Verbindungen zu den USA im Sinne des Art.30 Abs.2 EGBGB bestehen. Unter diesem Recht bestand ein "at-will"-Arbeitsverhältnis, sodass die mündliche Kündigung vom 18.07.2011 wirksam das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die späteren Kündigungserklärungen waren damit gegenstandslos. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.