Urteil
10 Sa 389/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung ist unbegründet, wenn zwischen den Parteien nach dem zuletzt geschlossenen befristeten Vertrag kein Vorbehalt zur Überprüfung älterer Befristungen vereinbart wurde.
• Ein neuer befristeter Vertrag hebt die gerichtliche Befristungskontrolle eines vorherigen befristeten Vertrags auf, wenn kein ausdrücklicher oder wirksamer Vorbehalt bestanden hat.
• Eine Befristung wegen Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs.1 BEEG ist gerechtfertigt, wenn ein konkreter zeitweiliger Ausfall (z. B. Beschäftigungsverbot/Elternzeit) des Vertretenen vorliegt; die Befristungsdauer kann kürzer als die voraussichtliche Vertretungszeit sein.
• Die unionsrechtliche Missbrauchskontrolle beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit einer Vertretungsbefristung, sofern Zahl, Dauer und Umstände früherer befristeter Verträge die Missbrauchsvermutung nicht begründen.
• Fehlt die Zustimmung des Personalrats nicht oder wird sie nachgeholt, steht dies der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Vertretung wirksam; früherer Vertrag durch späteren Befristungsvertrag nicht kontrollierbar • Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung ist unbegründet, wenn zwischen den Parteien nach dem zuletzt geschlossenen befristeten Vertrag kein Vorbehalt zur Überprüfung älterer Befristungen vereinbart wurde. • Ein neuer befristeter Vertrag hebt die gerichtliche Befristungskontrolle eines vorherigen befristeten Vertrags auf, wenn kein ausdrücklicher oder wirksamer Vorbehalt bestanden hat. • Eine Befristung wegen Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs.1 BEEG ist gerechtfertigt, wenn ein konkreter zeitweiliger Ausfall (z. B. Beschäftigungsverbot/Elternzeit) des Vertretenen vorliegt; die Befristungsdauer kann kürzer als die voraussichtliche Vertretungszeit sein. • Die unionsrechtliche Missbrauchskontrolle beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit einer Vertretungsbefristung, sofern Zahl, Dauer und Umstände früherer befristeter Verträge die Missbrauchsvermutung nicht begründen. • Fehlt die Zustimmung des Personalrats nicht oder wird sie nachgeholt, steht dies der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Die Klägerin, seit 2004 mehrfach befristet als teilzeitbeschäftigte Lehrerin angestellt, verlangte Feststellung, dass die Befristung ihres Vertrags vom 05.06.2009 unwirksam sei; hilfsweise rügte sie die Befristung des Vertrags vom 19.01.2011. Der Vertrag vom 05.06.2009 lief bis 31.01.2011; der Vertrag vom 19.01.2011 galt vom 01.02.2011 bis 16.09.2011. Die Klägerin vertrat wiederholt Lehrerinnen und Lehrer in Krankheits- und Elternzeitvertretungen; zuletzt ersetzte sie die wegen Mutterschutz/Elternzeit ausgefallene Studienrätin F. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere, ob der jüngere Vertrag den früheren der gerichtlichen Kontrolle entzieht, ob Befristungsgründe vorlagen und ob Personalratszustimmung bzw. Schriftform vorlagen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach § 64 ArbGG i.V.m. ZPO eingelegt. • Unzulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs.1 ZPO fehlt, weil das beklagte Land die Wirksamkeit der in den Arbeitsverträgen vereinbarten Befristungen geltend macht. • Aufhebung der Kontrolle des älteren Vertrags: Durch Abschluss des weiteren befristeten Vertrags am 19.01.2011 ohne Vorbehalt hat die Klägerin auf eine gerichtliche Kontrolle der Befristung vom 05.06.2009 verzichtet; die Verträge sind aufeinanderfolgend und nicht nebeneinander geregelt. • Sachgrund der Vertretung: Die Befristung des Vertrags vom 19.01.2011 ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs.1 BEEG gerechtfertigt, weil die Klägerin konkret die wegen Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot/Elternzeit ausgefallene Studienrätin F. vertreten hat. • Dauer der Befristung: Es ist unschädlich, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit kürzer als die voraussichtliche Elternzeit der vertretenen Lehrerin war; Arbeitgeber dürfen für nur Teile der Vertretungszeit befristen. • Missbrauchskontrolle nach Unionsrecht: Unter Einbeziehung Zahl und Dauer früherer Verträge liegt kein missbräuchlicher Einsatz befristeter Verträge vor; die Vertretungsfälle ergeben jeweils konkrete, zeitlich begründete Bedarfe. • Personalratsbeteiligung und Schriftform: Der Bezirkspersonalrat wurde beteiligt und stimmte zu; damit ist die Mitbestimmung gewahrt. Schriftformanforderungen sind erfüllt, sodass §§ 14, 126 BGB beziehungsweise § 14 TzBfG nicht zuungunsten der Beklagten wirken. • Folge: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtlich tragfähig; die Berufung hatte keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 16.09.2011 kraft der wirksamen Befristung des Arbeitsvertrags vom 19.01.2011. Der Hauptantrag zur Überprüfung des Vertrags vom 05.06.2009 blieb unzulässig, weil der zwischenzeitlich geschlossene letzte befristete Vertrag ohne Vorbehalt die gerichtliche Kontrolle des älteren Vertrags ausschließt. Die Befristung des Vertrags vom 19.01.2011 ist sachlich gerechtfertigt wegen Vertretung (Mutterschutz/Beschäftigungsverbot und anschließende Elternzeit der vertretenen Lehrerin) und hält einer unionsrechtlichen Missbrauchsprüfung stand. Der Bezirkspersonalrat war beteiligt und hat zugestimmt; die formalen Erfordernisse sind erfüllt. Damit hat die Beklagte Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Ablaufdatum und die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung.