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Urteil

11 Sa 662/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung ist wirksam, wenn der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gedeckt ist. • Der Entzug einer erforderlichen Einsatzgenehmigung führt zum Eintritt der auflösenden Bedingung, sofern dadurch die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers entfällt. • Der Arbeitgeber darf sich auf die auflösende Bedingung nur berufen, wenn tatsächlich keine zumutbare andere freie Stelle für den Arbeitnehmer vorhanden ist. • Ein Auftraggeber darf im Rahmen des Anforderungsprofils bestimmte Bewerbergruppen ausschließen; dies stellt nicht ohne Weiteres eine unzulässige Diskriminierung dar. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber zur Einzelfallprüfung zu drängen oder seinen Dienstleistungsvertrag zu riskieren; nur bei Kenntnis eines offensichtlich unbegründeten Widerrufs wäre anders zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch Entzug der Einsatzgenehmigung beendet Arbeitsverhältnis • Eine arbeitsvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung ist wirksam, wenn der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gedeckt ist. • Der Entzug einer erforderlichen Einsatzgenehmigung führt zum Eintritt der auflösenden Bedingung, sofern dadurch die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers entfällt. • Der Arbeitgeber darf sich auf die auflösende Bedingung nur berufen, wenn tatsächlich keine zumutbare andere freie Stelle für den Arbeitnehmer vorhanden ist. • Ein Auftraggeber darf im Rahmen des Anforderungsprofils bestimmte Bewerbergruppen ausschließen; dies stellt nicht ohne Weiteres eine unzulässige Diskriminierung dar. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber zur Einzelfallprüfung zu drängen oder seinen Dienstleistungsvertrag zu riskieren; nur bei Kenntnis eines offensichtlich unbegründeten Widerrufs wäre anders zu prüfen. Der Kläger, seit 2006 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt, war für die Bewachung militärischer Objekte eingesetzt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte Geschäftsgrundlage ist und ihr Widerruf das Arbeitsverhältnis mit tariflicher Frist enden lässt. Der Kläger absolvierte den jährlichen Fitnesstest nicht und erschien an zwei Wiederholungsterminen nicht, da er erkrankt war. Daraufhin entzogen die US-Streitkräfte dem Kläger die Einsatzgenehmigung. Die Beklagte erklärte daraufhin das Ende des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist und sprach hilfsweise Kündigung aus. Der Kläger hielt eine Weiterbeschäftigung für möglich und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Ziffer 2 des Arbeitsvertrags begründet eine auflösende Bedingung; der Entzug der Einsatzgenehmigung entfällt die Geschäftsgrundlage und ist durch einen sachlichen Grund gedeckt (§ 14 Abs.1 TzBfG, § 21 TzBfG). • Für den Eintritt der Bedingung reicht die auf den Widerruf gestützte Entscheidung der Einsatzbehörde; es muss nicht nachgewiesen werden, dass die zugrunde gelegte Pflichtverletzung tatsächlich vorlag. • Der Arbeitgeber durfte sich auf die auflösende Bedingung berufen, weil er dem Kläger keine anderweitig zumutbare freie Stelle anbieten konnte; freie Stellen bei firmeneigenen Werksunterkünften kamen nicht in Betracht, da dort anderes Personal gesucht wurde. • Der Auftraggeber Z hat in seinem Anforderungsprofil Bewerber mit entzogenener Einsatzgenehmigung generell ausgeschlossen; dies ist aus sicherheitsrelevanten Gründen zulässig und keine Diskriminierung im Sinne des AGG. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber zur Einzelfallprüfung zu zwingen oder seinen Dienstleistungsvertrag zu riskieren; nur bei Kenntnis eines offensichtlich unbegründeten Widerrufs könnte eine andere Fürsorgepflicht bestehen. • Ein treuwidriges Herbeiführen des Wegfalls freier Stellen durch die Beklagte wurde nicht festgestellt; das Schreiben des Auftraggebers lag zeitlich vor und steht nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Fall des Klägers. • Da der Kläger den Test tatsächlich nicht bestand und eine körperliche Einschränkung bestätigte, lagen objektive Gründe für den Entzug der Einsatzgenehmigung vor und der Bedingungseintritt ist begründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist wegen des Widerrufs der Einsatzgenehmigung. Die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag ist wirksam, weil der Entzug der Einsatzgenehmigung die Beschäftigungsmöglichkeit der Beklagten für den Kläger beseitigt hat und kein zumutbarer alternativer Einsatz vorhanden war. Die allgemeine Ablehnung von Bewerbern mit entzogener Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber ist aus Sicherheitsgründen zulässig; die Beklagte war nicht verpflichtet, den Auftraggeber zur Einzelfallprüfung zu drängen oder ihren Vertrag zu gefährden. Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung war damit ohne Bedeutung; die Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Klägers und die Revision wurde nicht zugelassen.