OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Ta 43/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0316.6TA43.12.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 44/12 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen einen vom Arbeitsgericht am 25.01.2012 in Höhe 150,00 EUR festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. 2 Für die Güteverhandlung der am 12.01.2012 eingereichten Kündigungsschutz- klage wurde das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin am 25.01.2012 angeordnet. In diesem Termin erschien für die Beklagte eine mandatierte Rechtsanwältin. 3 Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind folgende Feststellungen enthalten: 4 Die Beklagtenvertreterin erklärt, man habe sich entschlossen, die Leiterstelle sowie die Stelle der Administration (der Klägerin) von A-Stadt nach F zu verlagern. Es blieben nur noch drei Mitarbeiter in A-Stadt . 5 Die Klägervertreterin erklärt, dass inzwischen ein Herr M sowie eine Frau K die Arbeiten der beiden Kläger erledigen würden, Frau K vom Home Office aus, was die Klägerin hätte ebenso erledigen können. 6 Der Vorsitzende weist daraufhin, dass nach dem Arbeitsvertrag auch eine Einsatzmöglichkeit in F gegeben wäre und weist auf den Vorrang einer Änderungskündigung hin. 7 Die Beklagtenvertreterin kann sich nicht weiter dahingehend äußern, auf Grund welcher Entscheidungen die Beklagte sich zur Kündigung entschloss; ebenso wenig zu einer etwaigen Sozialauswahl oder zur Beschäftigung des Herrn M sowie der Frau K . 8 Gegen den am 31.01.2012 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts richtet sich die am 14.02.2012 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese beanstandet im Hinblick auf das zugleich geführte Parallelverfahren 4 Ca 45/12 eine vom Arbeitsgericht auch dort vorgenommene Festsetzung eines Ordnungsgelds und damit die doppelte Verhängung. Ferner wurde die Auffassung verfolgt, dass das Ordnungsgeld bei juristischen Personen gegen das nicht erschienene Organ der juristischen Person und nicht gegen die juristische Person selbst zu verhängen sei. Materiell rechtlich sei zu beanstanden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten über den den Kündigungen vorausgegangenen Sachverhalt voll umfänglich informiert gewesen sei. Das Gericht habe in seiner Erörterung auf die Sozialdaten der bei der Beschwerdeführerin in F beschäftigten Mitarbeiter abgestellt, welche der anwaltlichen Vertreterin nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsplätze auf der Grundlage einer entsprechenden Geschäftsführerentscheidung weggefallen seien. 9 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer vorgelegt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2012 Bl. 13 bis 16 d. A. Bezug genommen. Zugleich wird auf den gesamten Akteninhalt nebst den vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. 11 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig. 12 Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 13 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 2 und 3 ZPO angenommen. Danach kann gegen die im Termin ausgebliebene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wobei dies nicht gilt, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Die Formalien der Anordnung müssten zudem eingehalten sein (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 51, Rz. 25). 14 Diese Voraussetzungen sind für das zunächst verhandelte Verfahren 4 Ca 44/12 gegeben. Die Beklagte wurde als Partei geladen. Bei juristischen Personen ist die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Partei selbst vorzunehmen (ständige Rechtsprechung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.05.1982 - 1 Ta 73/82 - m. v.; Landesarbeitsgericht München 02.01.1984 - 5 Ta 60/83 -; Landesarbeitsgericht Düsseldorf 28.12.2006 - 6 Ta 622/06 -; GMP/Germelmann, ArbGG, § 51, Rz. 22 a. A.; Landesarbeitsgericht Hessen 15.02.2008- 4 Ta 39/08 -). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Beklagte ist Adressat der Anordnung (vgl. Vonderau, NZA 1991, 336). Der Vertreter der juristischen Person wird durch seine Tätigkeit nicht Prozesspartei, er handelt vielmehr lediglich für die vertretene Partei mit der Folge, dass die Rechtswirkungen seines prozessualen Handelns bzw. seines Unterlassens die Partei treffen. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters, der den Prozess führt, nach § 51 Abs. 2 ZPO wie eigenes zurechnen lassen. Das nach § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 141 ZPO mögliche Ordnungsgeld enthält keinen repressiv strafrechtlichen Charakter, so dass kein persönliches Verschulden für dessen Verhängung erforderlich ist. Insoweit greifen die von der Beschwerde angeführten gegenteiligen Auffassungen nicht durch. 15 Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor. Die Beklagte war mit Zustellungsurkunde unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 25.01.2012 geladen worden. Die Verhandlung konnte trotz Vertretung durch eine Prozessbevollmächtigte nicht in der geplanten Form durchgeführt werden. Nach den Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 25.01.2012 (Bl. 24 d. A.) konnte nicht geklärt werden, aufgrund welcher Entscheidungen die Beklagte sich zur Kündigung der Klägerseite entschloss. Ebenso wenig waren Feststellungen zur Sozialauswahl möglich. Beide Fragen des Vorsitzenden, der verpflichtet ist, gerade in Kündigungsschutzsachen auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, sind unter materiell-rechtlichen Aspekten gerechtfertigt. Für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sind Feststellungen zu deren Dringlichkeit mit ihren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbetrieb sowie auch zum Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erforderlich (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 1 KSchG, 483 ff.). Eine entsprechende aufklärende Äußerung war durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich der Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes jedenfalls im vorliegenden Verfahren 4 Ca 44/12 nicht rechtsfehlerhaft. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO) scheidet aus.