Urteil
9 Sa 341/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB erfordert einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung; bei erstmaligen Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine Abmahnung vorzuschalten.
• Bei Verdacht auf strafbares Verhalten des Arbeitnehmers ist vor einer Verdachtskündigung eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich.
• Die Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und eines Zwischenzeugnisses besteht unabhängig vom Erfolg einer Kündigungsklage, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam; Abmahnung vor Kündigung erforderlich • Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB erfordert einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung; bei erstmaligen Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine Abmahnung vorzuschalten. • Bei Verdacht auf strafbares Verhalten des Arbeitnehmers ist vor einer Verdachtskündigung eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich. • Die Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und eines Zwischenzeugnisses besteht unabhängig vom Erfolg einer Kündigungsklage, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Kläger ist seit November 2000 als Werkstattleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Prüfstelle für Abgasuntersuchungen; der Kläger war prüfberechtigt und durfte Prüfsiegel vergeben. Die Beklagte entdeckte unregistrierte Prüfungsnachweise (insgesamt 62 Fälle) und machte geltend, der Kläger habe Abgasuntersuchungen nicht ordnungsgemäß registriert und in Einzelfällen Zahlungen nicht an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 5. September 2010. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigungen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, die Klage abzuweisen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung wendet, weil die Berufungsbegründung hierzu nicht ausreichend Stellung nimmt. • Fehlender wichtiger Grund: Für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB fehlt ein wichtiger Grund. Zwar können vorsätzliche Vermögensdelikte des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung tragen, die Beklagte hat jedoch nicht beweisen können, dass der Kläger Gelder vereinnahmt hat. • Verdachtskündigung und Anhörung: Soweit ein Verdacht in Betracht kommt, wäre eine Verdachtskündigung nur mit vorheriger Anhörung zulässig; eine solche Anhörung hat nicht stattgefunden. • Verhältnismäßigkeit und Abmahnung: Selbst bei unterstellten Pflichtverletzungen ist die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig. Wegen der langjährigen, zuvor beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers war eine Abmahnung zumutbar und erforderlich. Ohne vorherige Abmahnung kann weder die außerordentliche noch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. • Beweiswürdigung: Die Kammer wertete die Sachvorträge und die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Akten und kam zum Schluss, dass konkrete, nachgewiesene Verfehlungen nur in Einzelfällen vorlagen und keine ausreichende Grundlage für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses boten. • Anspruch auf Zwischenzeugnis: Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Kläger Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde insgesamt zurückgewiesen. Die Kündigungen vom 5. September 2010 sind sowohl als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB als auch als ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht nachgewiesen wurde und vor Ausspruch der Kündigungen eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte ist zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und zur Ausstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Zwischenzeugnisses verpflichtet, weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.