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Urteil

8 Sa 39/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0418.8SA39.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011, Az.: 10 Ca 1181/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers. 2 Der Kläger war bei den Beklagten, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Raumausstattungsunternehmen betreiben, seit dem 01.07.2010 als Hilfskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Kläger zum 30.04.2011 ausgesprochenen Kündigung. 3 In der Zeit vom 30.03. bis einschließlich 30.04.2011 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf Betreiben der Beklagten stellte sich der Kläger am 26.04.2011 dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vor. Dieser kam in seinem Gutachten, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen wird, zum dem Ergebnis, dass die Zweifel der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berechtigt sind. 4 Mit seiner am 27.06.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 30.03. bis 30.04.2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.526,75 EUR brutto in Anspruch genommen. 5 Zur ergänzenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011 (Bl. 64 bis 66 d.A.) Bezug genommen. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagten - als Gesamtschuldner - zu verurteilen, an den Kläger € 1.526,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen. 8 Die Beklagten haben beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.12.2011 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 66 bis 70 d.A.) verwiesen. 11 Gegen das ihnen am 30.12.2011 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 20.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2012 begründet. 12 Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die von ihnen - den Beklagten - angebotenen Beweise dafür, dass der Kläger, entgegen des Inhalts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, im maßgeblichen Zeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen sei und dass damit auch das Gutachten des MDK als erschüttert zu gelten habe. Insbesondere habe keiner der die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigenden Ärzte diesen auf irgendwelche, am Körper feststellbaren Symptome untersucht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten Erkrankung am Fußballtraining teilgenommen habe. Letztlich stütze sich das Gutachten des MDK auf einen nicht vorhandenen Bericht eines Herrn Dr. Y. Der Kläger habe mit der von ihm erfundenen Krankheit nur darauf reagiert, dass ihm nicht gestattet worden sei, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der Kläger sei ohnedies überzahlt, da er - obwohl er bereits zum 30.04.2011 ausgeschieden sei - schon die Hälfte des ihm zustehenden Urlaubs erhalten habe. 13 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.01.2012 (Bl. 95 bis 97 d.A.) Bezug genommen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 02.03.2012 (Bl. 111 f. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 19 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. II. 20 Die Klage ist begründet. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 30.03. bis 30.04.2011 in Höhe von 1.526,75 EUR brutto. 22 Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 23 Die Beklagten haben auch im Berufungsverfahren keinen Tatsachenvortrag gehalten, der geeignet sein könnte, den Beweiswert der dem Kläger ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Einer ordnungsgemäßen ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war (BAG v. 15.07.1992 - 5 AZR 312/91 - NZA 1993, 23 ff.). Hinzu kommt vorliegend, dass der auf Betreiben der Beklagten tätig gewordene MDK die Zweifel der Beklagten an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Gutachten vom 26.04.2011 ausdrücklich als nicht berechtigt erachtet hat. Der Einwand der Beklagten, sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch das Gutachten des MDK beruhten auf keiner körperlichen Untersuchung des Klägers, erweist sich als unerheblich, dar eine solche im Hinblick auf das diagnostizierte Krankheitsbild (Dysthymie; deutsch: depressive Verstimmung) wohl weder angebracht noch erforderlich erschien. Soweit die Beklagten behaupten, der im Gutachten des MDK genannte Bericht des Allgemeinmediziners Dr. Y vom 21.04.2011 existiere nicht, so handelt es sich erkennbar um eine Behauptung "ins Blaue". Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der MDK in seinem Gutachten Unterlagen verwertet und benannt hat, die ihm nicht vorlagen. Letztlich ist es - entgegen der Ansicht der Beklagten - unerheblich, ob für Arbeitskollegen des Klägers oder andere Personen, die über keine medizinischen Kenntnisse verfügen, Krankheitssymptome beim Kläger erkennbar waren. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen. Auch der Umstand, dass der Kläger während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am Fußballtraining teilnahm, führt in Ansehung der diagnostizierten Erkrankung (depressive Verstimmung) nicht zu einer Erschütterung des Beweiswerts der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 24 Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe mehr Urlaub erhalten als ihm im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2011 zugestanden habe, so erweist sich dieser Einwand im Hinblick auf § 5 Abs. 3 BUrlG als unerheblich. Nach dieser Vorschrift kann zu viel gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. III. 25 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 26 Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.