Beschluss
1 Ta 86/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0504.1TA86.12.0A
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Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2012 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Gründe 1 I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführten Verfahren. Sie sind Prozessbevollmächtigte des Klägers. Dieser hat sich mit Klageschrift vom 02.03.2011 gegen eine unter dem 15.02.2010 datierte Kündigung der Beklagten gewandt. In dieser Kündigungserklärung wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 gekündigt. Die Beklagte kündigte erneut mit Schreiben vom 30.03.2011 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011. Die Kündigungen werden auf lang andauernde Erkrankung bzw. dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers gestützt. 2 Der Kläger hat mit Klageerweiterung Gehaltsansprüche für die Zeit vom 01.07.2011 bis einschließlich 31.10.2011 abzüglich erhaltener Arbeitslosenunterstützung von monatlich jeweils 3.269,44 € abzüglich 1.358,70 € übergeleiteter Ansprüche eingeklagt. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 12.01.2012. Im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren hat das Arbeitsgericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Wert des Gegenstandes auf insgesamt 11.719,06 € festgesetzt und dabei die Klageansprüche auf Feststellung des Fortbestandes den 3-monatigen Bezug in Höhe von 9.808,32 € und für den Zahlungsantrag 1.910,74 € angesetzt. 3 In der dieser Festsetzung vorangegangenen Anhörung vom 19.03.2012 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass für den Bestand nur einmal der 3-Monatsverdienst anzusetzen ist und die Zahlungsansprüche wegen wirtschaftlicher Identität nur insoweit angesetzt werden können, als sie nicht mit dem 3-Monatszeitraum identisch seien. 4 Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2012 wurde den Beschwerdeführern am 30.03.2012 zugestellt. Hiergegen haben sie am 10.04.2012 Beschwerde eingelegt. 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. 7 II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Die Beschwer übersteigt den nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen Beschwerdewert von 200,- €. 8 Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 9 Den Verfahrenswert hat das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt. Dies gilt sowohl für die nur einmalige Wertfestsetzung für die beiden Kündigungsschutzanträge als auch für die Erwägung, dass die Zahlungsanträge zum Teil wirtschaftlich identisch mit den bereits bewerteten Feststellungsanträgen sind. 10 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu 6 Monaten ausgesprochen worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit zu bis zu 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitraumes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist diese Verlängerung bzw. Verkürzung auf maximal 1 Monat begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2010, 1 Ta 13/10). 11 Folgt hingegen auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt und werden beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu 3 Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht Gegenstandswert erhöhend auswirkt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 Ta 241/09 -). Im vorliegenden Fall waren beide Kündigungen auf den identischen Lebenssachverhalt gestützt. Sie wurden offensichtlich in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die erste Kündigung unter dem 15.02.2010 datiert, weil sie am 18.02.2011 zugegangen ist. Die nachfolgende Kündigung vom 30.03.2011 stellt damit eine bloße Wiederholung dieser bereits zugegangenen Kündigung dar, möglicherweise zur Heilung von Mitwirkungsmängeln bei Personalvertretungen. Beide Kündigungen sollten das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 beenden. Das Gericht hatte bei dem identischen Kündigungssachverhalt keine verschiedenen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Somit kommt für den weiteren Kündigungsschutzantrag gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit einer zum 30.06.2011 ausgesprochenen Kündigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so dass angesichts des Schutzzweckes des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die Kosten im Kündigungsschutzverfahren möglichst gering zu halten, nur einmal der 3 - Monatsverdienst anzusetzen ist. 12 Für das Verfahren konnte aus den Zahlungsanträgen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Werterhöhung folgen. Zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem Zahlungsantrag besteht eine wirtschaftliche Identität. Der Erfolg der Entgeltklage hängt allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab. Der Kläger hat Lohnzahlungen ab Monat Juli 2011, also unmittelbar für den Zeitraum nach Ausspruch der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung eingefordert. In einem solchen Fall sind wegen des sozialen Schutzzweckes des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht beide Anträge gesondert zu bewerten sondern nur der höher zu bewertende Antrag. Dies ist der gegenüber der Feststellung zum Bestandsschutzverfahren höhere Zahlungsantrag. Die Differenz hierzu beträgt wie vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelt, 1.910,74 €. 13 Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.