Urteil
3 Sa 654/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0508.3SA654.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2011 -7 Ca 628/11- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Feststellungsanträge zu 2) und 3) (Ziff. 2 und 3 des Urteilstenors) erledigt ist. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche des Klägers und Gegenansprüche der Beklagten auf Herausgabe von Gegenständen bzw. Schadensersatz. 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckbranche, das Fahrschulen mit Druckprodukten und als Handelsware auch mit sämtlichen Ausstattungsgegenständen, die in Fahrschulen erforderlich sind, versorgt. Der Kläger war für die Beklagte seit 1986 zunächst als Handelsvertreter tätig. Seit dem 16. Dezember 2002 war der Kläger als Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf der Grundlage des von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsschreibens der Beklagten vom 14. Dezember 2002 (Bl. 46, 47 d. A.) sowie einem unter dem 29. Oktober 2010 vereinbarten "Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 16. Dezember 2002" (Bl. 52 d. A.) beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 02. Februar 2010 (Bl. 84, 85 d. A.) machte die Beklagte gegen den Kläger unter dem Betreff "Warenbestands-Abrechnung per 30.06.2009" einen Zahlungsanspruch in Höhe von 36.163,97 EUR ("Total-Debet 2009, incl. MwSt.") wegen eines laut ihrer EDV-Bestandsbuchhaltung per 30. Juni 2009 festgestellten Warenfehlbestands geltend. 4 Ab April 2010 nahm die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Warenfehlbestands einen monatlichen Abzug in Höhe von 297,50 EUR (netto) vom Gehalt des Klägers vor. Hiergegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2011 (Bl. 66, 67 d. A.), woraufhin sich die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Bl. 68 d. A.) bereit erklärte, den monatlichen Gehaltsabzug ab Februar 2011 bis zu einer endgültigen Regelung auszusetzen. Der Gesamtbetrag der vom Gehalt des Klägers vorgenommenen Abzüge beläuft sich auf 3.272,50 EUR. 5 Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 (Bl. 59 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. August 2011 "aus betrieblichen Gründen wegen Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt". 6 Hiergegen hat der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz zunächst Kündigungsschutzklage erhoben und einen Differenzvergütungsanspruch aufgrund der vorgenommenen Gehaltsabzüge geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 hat er die vorliegende Klage in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zurückgenommen und die Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 3.272,25 EUR geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten wegen des von ihr mit Schreiben vom 02. Februar 2010 bezeichneten "Total-Debets 2009 incl. MwSt. 36.163,97 EUR" keine Ansprüche gegen ihn zustehen und in dem von ihm geführten Lager kein Warenfehlbestand eingetreten ist. 7 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommenen Gehaltsabzüge seien nicht berechtigt. Mit seinem Feststellungsantrag wolle er Klarheit über die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus einem angeblichen Warenfehlbestand gewinnen, insbesondere dass der Beklagten diesbezüglich keine Zahlungsansprüche gegen ihn zustünden. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.272,25 EUR zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 19. Februar 2011 zu bezahlen, festzustellen, dass der Beklagten wegen des von der Beklagten mit Schreiben vom 02. Februar 2010 bezeichneten "Total-Debets 2009 incl. MwSt. 36.163,97 EUR" keine Ansprüche gegen ihn zustehen, festzustellen, dass in dem von ihm geführten Lager kein Warenfehlbestand eingetreten ist. 10 Die Beklagte hat beantragt , 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat erstinstanzlich keine Stellungnahme abgegeben. 13 Mit Urteil vom 22. September 2011 - 7 Ca 628/11 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte zur Berechtigung der von ihr vorgenommenen Abzüge nichts vorgetragen habe. Auch die negativen Feststellungsanträge seien zulässig und begründet. Die Beklagte habe trotz des Bestreitens des Klägers nicht vorgetragen, woraus sich ein Warenfehlbestand ergeben solle, wie sie diesen ermittelt habe und weshalb der Kläger dafür verantwortlich sein solle. Sowohl hinsichtlich des im Schreiben vom 02. Februar 2010 behaupteten Warenfehlbestands im Wert von insgesamt 48.169,75 EUR (Antrag zu 3) als auch in Bezug auf den unter Verrechnung mit einem Vorjahresguthaben bezifferten "Total-Debet 2009" (Antrag zu 2) müsse mangels Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass diese Ansprüche nicht bestünden. 14 Gegen das ihr am 28. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2012 mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte den Kläger auf Herausgabe der in einer "Fehlliste" aufgeführten Gegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 36.163,97 EUR in Anspruch genommen. 15 Sie trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts könne keinen Bestand haben, weil es unzutreffend sei. Hintergrund des vorliegend streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs seien Inventurfehlbestände, die im Jahr 2009 festgestellt worden seien. So habe es eine Anfangsliste Inventur per 30. Juni 2009, gezählt am 01. Juli 2009, gegeben, die den zu dieser Zeit im Besitz des Klägers befindlichen Warenbestand aufgelistet hätte. Aufgrund der in der Vergangenheit bereits beim Kläger bekannten Inventurdifferenzen seien am 01. Juli 2009 ihre beiden Arbeitnehmer, Frau S. Z. und Herr B. F., zur Privatadresse des Klägers gefahren. Dort hätten sie den beim Kläger vorhandenen Warenbestand gezählt. Grundlage für die Zählung durch ihre beiden Mitarbeiter sei die von ihr am 01. Juli 2009 in den Betriebsräumen in A-Stadt erstellte Inventurliste gewesen. Aufgrund der gezählten Ergebnisse sei dann in ihren Betriebsräumen die "Inventurliste Differenz" erstellt worden, aus der sich dann der Gesamtfehlbetrag von minus 53.356,67 EUR netto ergeben hätte. Die Inventurliste Anfangsbestand weise also aus, dass am 30. Juni 2009 Gegenstände aus ihrem Portfolio über einen Gesamtwert in Höhe von 42.954,90 EUR netto (Warenverkaufswert) in Besitz des Klägers gewesen sein. Der Kläger habe ihr von keinem einzigen der aufgeführten Gegenstände den Verkaufserlös überwiesen. Auch sei kein einziger der dort aufgeführten Gegenstände an sie rückübersandt worden. Danach schulde der Kläger die Herausgabe der in der Liste aufgeführten Gegenstände, hilfsweise als Schadensersatz den geltend gemachten Betrag. Im Hinblick auf das Waren-Debet habe sie den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2010 in Anbetracht des festgestellten Fehlbestands von 42.907,01 EUR (ohne Mehrwertsteuer) aufgefordert, diesen Betrag mit seinen Unterlagen zu vergleichen. Dabei habe sie zugunsten des Klägers einen Warenkontenbestand über 12.005,78 EUR festgestellt. Diesen habe sie von dem für 2009 festgestellten Debet über 46.373,18 EUR subtrahiert und sei zu einem Total-Debet des Klägers über 34.367,40 EUR gelangt. Dabei sei anzumerken, dass es sich bei dem Betrag von 42.907,01 EUR um einen Nettobetrag und bei der Summe von 46.373,18 EUR um einen Bruttobetrag handele. Der Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von annähernd einem Jahr die monatlichen Abzüge hingenommen habe, spreche dafür, dass der Kläger sich durchaus seiner rechtlichen Verpflichtung aus dem Waren-Debet bewusst gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30. Januar 2012 nebst Anlagen verwiesen. 16 Die Beklagte beantragt , 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. September 2011 - 7 Ca 628/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte beantragt weiterhin im Wege der Widerklage , 19 den Kläger zu verurteilen, an sie die im Antrag vom 30. Januar 2012 aufgeführten Gegenstände herauszugeben, hilfsweise an sie als Schadensersatz einen Gesamtbetrag in Höhe von 36.163,97 EUR netto zu bezahlen. 20 Der Kläger hat aufgrund des Widerklageantrags der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. 21 Der Kläger beantragt , 22 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Feststellungsanträge zu 2) und 3) erledigt ist. 23 Der Kläger beantragt weiterhin , 24 die Widerklage abzuweisen. 25 Er erwidert, die Beklagte sei der ihr obliegenden Substantiierungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Soweit die Beklagte offenbar aufgrund einer von ihr erstellten "Inventurliste Differenz" die Herausgabe der in dieser Liste aufgeführten Gegenstände in der dort angegebenen Menge begehre, habe sie nicht dargelegt, woraus sich in der von ihr selbst erstellten Liste die angebliche Inventurdifferenz ergeben solle. Zur Begründung eines Herausgabeanspruchs hätte die Beklagte vortragen müssen, wann er nach welchen vorzulegenden Lieferscheinen jeweils welche Gegenstände erhalten haben solle. Er bleibe dabei, dass ausschließlich die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände dem Warenbestand entsprächen, der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, wie sich die von ihr behaupteten Zahlen bezüglich jedes Artikels zusammensetzten. Im Übrigen trage die Beklagte ausweislich der als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Aktennotiz vom 11. März 2010 selbst vor, dass die Inventurliste vom Juli 2009 geändert und eine neue Warenbestandsabrechnung am 11. März 2010 erstellt worden sei. In Anbetracht der von der Beklagten selbst vorgenommenen Korrektur könne sie sich zur Begründung eines angeblichen Warenfehlbestandes nicht auf die später korrigierten und damit fehlerhaften Abrechnungen beziehen. Darüber hinaus seien auch die von der Beklagten errechneten Zahlen schlichtweg nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Schadensersatzanspruch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, habe er nur die Möglichkeit, sowohl die Fehlmengen als auch die einzelnen Beträge zu bestreiten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519, 520 ZPO). 28 Zwar hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 30. Januar 2012 nur die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe der aufgeführten Gegenstände sowie hilfsweise zur Zahlung von Schadensersatz beantragt. Aus der Berufungsbegründung, mit der sich die Beklagte auch gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wendet, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass der erstinstanzliche Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und nicht ausschließlich eine Widerklage erhoben werden soll. 29 Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die von ihr erhobenen Gegenansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt. I. 30 Die Klage ist sowohl mit dem Zahlungsantrag zu 1) als auch mit den geänderten Feststellungsanträgen zu 2) und 3) zulässig und begründet. 31 1. Der Kläger konnte den Rechtsstreit in Bezug auf die negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) ohne Einlegung einer Anschlussberufung einseitig für erledigt erklären. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung (Antragsbeschränkung); durch den Erledigungsantrag soll nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden ( BGH 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - Rn. 8, NJW 2008, 2580 ). 32 2. Die zuletzt gestellten Klageanträge sind auch begründet. 33 a) Der Kläger hat gemäß § 611 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Differenzvergütung. 34 Die Beklagte hat die Klageforderung als solche nicht bestritten, sondern lediglich in Höhe der von ihr vorgenommenen Gehaltsabzüge die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Gegenanspruch wegen des behaupteten Warenfehlbestands erklärt (sog. Primäraufrechnung). 35 Die Aufrechnung der Beklagten ist unbegründet, weil sie den von ihr geltend gemachten Gegenanspruch nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. 36 Der diesbezügliche Vortrag der als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass der Kläger nach der bei ihm am 01. Juli 2009 durchgeführten Zählung für die sich danach ergebenden Inventurdifferenzen hafte. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, wann der Kläger jeweils welche der von ihr aufgeführten Gegenstände in welcher Menge auf welche Weise erhalten haben soll, so dass sich bereits die Grundlage für die von der Beklagten ermittelten Inventurdifferenzen nicht nachvollziehen lässt. Der pauschale Verweis der Beklagten auf eine in ihren Betriebsräumen erstellte Inventurliste, die Grundlage für die durchgeführte Zählung gewesen sein soll, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hat zutreffend gerügt, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, woraus sich die aufgelisteten Inventurdifferenzen ergeben sollen. Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, der nicht nur einen buchhalterischen, sondern einen tatsächlichen Warenfehlbestand voraussetzt, hätte die Beklagte in Bezug auf jeden der aufgelisteten Artikel im Einzelnen darlegen müssen, wann an den Kläger - z. B. aufgrund welcher Lieferscheine - jeweils welche Waren geliefert worden sein sollen, damit die Grundlage für die behaupteten Inventurdifferenzen vom Kläger nachvollzogen und vom Gericht überprüft werden kann. Mangels substantiierten Sachvortrags der Beklagten lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang ein tatsächlicher Warenfehlbestand aufgetreten und vom Kläger zu vertreten sein soll. 37 b) Dementsprechend ist auch der Erledigungsantrag des Klägers in Bezug auf die negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) begründet. 38 aa) Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. Im Falle der hiernach vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung ist zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus ( BGH 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - Rn. 10, NJW 2008, 2580 ). 39 bb) Danach ist der Erledigungsantrag des Klägers in Bezug auf die Feststellungsanträge zu 2) und 3) begründet. 40 Die negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) waren ursprünglich zulässig und begründet, weil die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte gemäß den obigen Ausführungen weder den mit Schreiben vom 02. Februar 2010 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 36.163,97 EUR noch die weitergehenden Ansprüche wegen des behaupteten Warenfehlbestands (Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände bzw. Haftung des Klägers für den Warenverkaufswert) hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat. Mit dem im Termin vom 08. Mai 2012 gestellten Widerklageantrag, der die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände (sog. Warenfehlbestand) und hilfsweise zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zum Streitgegenstand hat, ist das Feststellungsinteresse für die auf das Gegenteil gerichteten negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) entfallen. Das rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage entfällt, wenn eine auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann ( BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - Rn. 26, NZA 2005, 1365; BGH 25. März 1999 - IX ZR 223/97 - Rn. 29, NJW 1999, 1544 ). Das ist hinsichtlich der Widerklage der Beklagten mit der im Termin vom 08. Mai 2012 erfolgten Antragstellung der Fall (§ 269 Abs. 1 ZPO). Mithin sind die ursprünglich zulässigen und begründeten negativen Feststellungsanträge zu 2) und 3) durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (Widerklageantrag der Beklagten) gegenstandslos geworden, womit die Hauptsache erledigt ist. II. 41 Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. 42 1. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Im Hinblick darauf, dass die Widerklage die Gegenansprüche der Beklagten zum Streitgegenstand hat, die zuvor von der negativen Feststellungsklage erfasst waren, ist sie als sachdienlich anzusehen und kann auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 43 2. Die Beklagte hat im Termin vom 08. Mai 2012 klargestellt, dass mit dem Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 30. Januar 2012 die Herausgabe der Gegenstände begehrt werde, die in der Tabelle unter der Spalte "Inventurdifferenz" zahlenmäßig bezeichnet seien. Mit diesem Inhalt ist der Herausgabeantrag im Hinblick auf die bestimmbare Menge der jeweils konkret bezeichneten Artikel als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen. 44 3. Die Widerklage ist aber sowohl mit dem Hauptantrag auf Herausgabe der bezeichneten Gegenstände als auch mit dem Hilfsantrag auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe unbegründet. 45 a) Der Herausgabeantrag ist unbegründet, weil sich die behaupteten Inventurdifferenzen mangels substantiierten Sachvortrags der Beklagten gemäß den obigen Ausführungen nicht nachvollziehen lassen. 46 b) Der aufgrund des Unterliegens der Beklagten mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Im Hinblick darauf, dass sich die Inventurdifferenzen nicht nachvollziehen lassen, ist auch der Schadensersatzanspruch nicht hinreichend substantiiert begründet. Im Übrigen hat der Kläger zu Recht darauf verwiesen, dass die von Seiten der Beklagten in unterschiedlicher Höhe angegebenen (Fehl-)Beträge auch in rechnerischer Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar sind. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 48 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.