Urteil
8 Sa 600/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0509.8SA600.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.9.2011, Az.: 11 Ca 112/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche. 2 Der Kläger war vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2009 bei der beklagten Verbandsgemeinde als Angestellter beschäftigt. Ihm oblag u.a. die Bearbeitung von Auftragsvergaben. Dabei sollte er auf der Grundlage von Leistungsverzeichnissen Unternehmensangebote einholen, diese eröffnen und prüfen. Mit bestimmten Unternehmen hatte er die Absprache getroffen, diese mit niedrigst abgegebenen Preisangeboten zu bevorzugen. Diesbezüglich gaben die betreffenden Unternehmen Angebote mit auffällig niedrigen Einheitspreisen ab. Nach Sichtung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen setzte der Kläger im Rahmen der Vergabe sodann Einzelpositionen der Angebote herauf oder korrigierte den Gesamtpreis - angeblich wegen rechnerischer Prüfungen - oder ermöglichte es den Unternehmen, nachträglich, d.h. nach Angebotseröffnung, die bewusst zu niedrig angesetzten Einheitspreise anzuheben. Hierdurch verringerte sich der jeweilige Abstand zum nächstliegenden Angebot deutlich, ohne dass dessen Wert jedoch überstiegen wurde. 3 Nach Kenntnisnahme von diesen Vorkommnissen und einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses brachte die Beklagte das Nettogehalt des Klägers für Dezember 2009 in Höhe von 2.560,19 Euro sowie eine zu Gunsten des Klägers noch ausstehende Fahrtkostenentschädigung i.H.v. 66,35 Euro nicht zur Auszahlung, sondern erklärte diesbezüglich mit Schreiben vom 10.12.2009 die Aufrechnung mit behaupteten eigenen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. 4 Die Beklagte hat sich bezüglich ihrer Schadensersatzansprüche erstinstanzlich zuletzt noch auf insgesamt 11 Einzelfälle berufen und dabei geltend gemacht, der Kläger habe neun dieser Einzelfälle in unerlaubter Weise die zunächst von den Unternehmen abgegebenen auffällig niedrigen Preise nachträglich erhöht. 5 Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen, streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2011 (Bl. 368 - 395 d.A.). 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.626,54 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen, sowie hilfswiderklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 3.001,13 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen. 10 Sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 6.551,02 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.858,90 Euro seit dem 08.01.2010 und aus 2.692,12 Euro seit dem 01.10.2010 zu zahlen. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 die Widerklage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2011 der Klage stattgegeben und sowohl die Hilfswiderklage als auch die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 17 - 29 dieses Urteils (= Bl. 383 - 395 d.A.), verwiesen. 14 Gegen das ihr am 30.09.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.10.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2011 begründet. 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihr infolge des Fehlverhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den nachträglichen Manipulationen der abgegebenen Angebote in den einzelnen, erstinstanzlich dargestellten Fällen ein Schaden entstanden. Keinesfalls könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihre Vermögensposition schlechter gewesen wäre, wenn man die Manipulationen des Klägers hinwegdenke. Insoweit sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die von den Manipulationen des Klägers betroffenen Bieterunternehmen bei rechtmäßigem Verhalten ein Angebot abgegeben hätten, das weniger günstig gewesen wäre, als das Angebot des zweitgünstigsten Bieters in dem Ausschreibungsverfahren. Diese These sei durch nichts belegt. Darüber hinaus könne - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, dass den Handlungen des Klägers (Bevorzugung der auffällig niedrigen Angebote einerseits und nachträgliche Erhöhung der Angebote andererseits) als zwingende Einheit zu werten seien. Das Arbeitsgericht verknüpfe insoweit einerseits eine vermeintliche ausdrückliche vorherige Absprache zwischen dem Kläger und den Bieterunternehmen mit der späteren Manipulationshandlung. Aufgrund des Ergebnisses der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es eine ins Einzelne gehende Vorabsprache zwischen dem Kläger und den Bieterunternehmen über die Einreichung möglichst niedriger Angebote gegeben habe. Die ursprünglich durch die Manipulationen bzw. Pflichtverletzungen des Klägers entstandenen Schäden seien zwischenzeitlich von dem betreffenden Unternehmen in den erstinstanzlich dargestellten Fällen 1 - 8 sowie im Fall 10 ausgeglichen worden. Nicht ausgeglichen seien die Schadensersatzforderungen aus den Fällen 9 (374, 85,00 Euro), 12 (2.297,62 Euro) und 13 (2.273,38 Euro), so dass insoweit unter Berücksichtigung einer bereits vorprozessual gegenüber Gehaltsansprüchen des Klägers erklärten Aufrechnung in Höhe von 3.001,13 Euro und einer von einem Unternehmen erbrachten Überzahlung in Höhe 33,70 Euro zunächst ein noch vom Kläger auszugleichender Schaden in Höhe von 1.911,02 Euro verbleibe. Ihr - der Beklagten - sei jedoch infolge der an die Bieterunternehmen infolge der Manipulationen des Klägers erbrachten Zahlungen wegen der hieraus resultierenden fehlenden Liquidität ein weiterer Schaden entstanden, der nach §§ 286, 288 BGB zu ermitteln sei. Die von den Vertragspartnern geleisteten Rückzahlungen seien gemäß § 367 BGB zunächst auf den insoweit entstandenen Verzugsschaden anzurechnen, der sich auf insgesamt 4.292,41 Euro belaufe. Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, im Fall 12 treffe sie - die Beklagte ein Mitverschulden an der Schadensentstehung in Form eines Organisationsverschuldens. Die dem Fachbereichsleiter obliegende bloße Schlüssigkeitsprüfung der Schlussrechnung beinhalte nämlich gerade nicht das Zurückgreifen auf andere Unterlagen. Im Übrigen habe der Kläger hinsichtlich dieser Angebotsposition auch vorsätzlich gehandelt. Er habe nämlich bewusst die erhöhte Forderungsposition "durchgewunken", ohne irgend eine Prüfung vorgenommen zu haben. Offensichtlich sei das Verschulden des Klägers auch im Fall 13. Schadensauslösend sei in diesem Fall nämlich die Entlassungshandlung des Klägers gewesen und nicht - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen sei - die Beauftragung eines anderen Unternehmens durch den Ortsbürgermeister. Die Durchführung der betreffenden Baumaßnahme sei von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde delegiert gewesen, so dass es dem Kläger oblegen hätte, eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Maßnahme sicherzustellen. 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.12.2011 (Bl. 439 - 451 d.A.) Bezug genommen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen - hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Berufungsantrags zu 1. - den Kläger und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin 2.626,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin weitere 1.911,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 06.02.2012 (Bl. 473 - 476 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 22 I. Die Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und sowohl die hilfsweise erhobene Widerklage als auch die unbedingt erhobene Widerklage abgewiesen. 23 II. 1. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Gehalts in unstreitiger Höhe von 2.560,19 Euro netto sowie gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten in ebenfalls unstreitiger Höhe von 66,35 Euro netto. Der sich aus diesen beiden Positionen ergebende Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.624,54 Euro ist nicht infolge Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB ganz oder teilweise erloschen. 24 Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 25 Der Beklagten stehen die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht zu. 26 a) Zwar hat der Kläger durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen, die (absprachegemäß) im Auftragsvergabeverfahren das niedrigste Preisangebot mit auffällig niedrigen Einheitspreisen abgaben und die von ihm - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten - anschließend vorgenommenen Erhöhungen von Einzelpositionen zweifellos in erheblicher Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Das betreffende Verhalten des Klägers ist darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 298 Abs. 1 StGB) grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu begründen. Der Beklagten ist jedoch durch das Fehlverhalten des Klägers kein Schaden entstanden. 27 Was ein Schaden ist, beurteilt sich zivilrechtlich nach der sog. Differenzhypothese. Dabei sind der Vermögenszustand, der nach dem Fehlverhalten besteht, und derjenige Vermögenszustand, der bei rechtmäßigem Verhalten gegeben wäre, gegenüber zu stellen. Diese Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte durch das Fehlverhalten des Klägers letztlich - insbesondere auch in dem insoweit einzigen, seitens des begünstigten Unternehmers noch nicht beglichenen "Fall 9" - keine Vermögenseinbuße erlitten hat. 28 Unstreitig lagen die von der Beklagten gezahlten Preise trotz der vom Kläger vorgenommenen Manipulationen stets unterhalb des nächstgünstigen Angebotes. Die Beklagte zahlte daher letztlich immer weniger, als sie hätte ohne das Fehlverhalten des Klägers aufwenden müssen. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren - insbesondere auch nicht bezüglich des noch offenen Betrages im "Fall 9" - dargetan, dass die Möglichkeit bestand, bei korrektem Verhalten des Klägers ein im Ergebnis preiswerteres Angebot zu erzielen. 29 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ohne die vom Kläger nachträglich vorgenommenen Erhöhungen von Einzelpositionen lediglich die im ursprünglichen Angebot angegebenen Preise hätte bezahlen müssen. Die aufgrund wettbewerbs- und vertragswidriger Absprachen ursprünglich zustande gekommenen Vereinbarungen konnten nämlich - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - im zustande gekommenen Vertragsrahmen, nicht jedoch hinsichtlich des manipulierten Preisniveaus rechtliche Bindung enthalten (vgl. OLG München v. 19.02.2002 - 9 U 3318/01 - NJW-RR 2002, 886; OLG Frankfurt v. 07.11.2006 - 11 U 53/03 (Kart) - OLGR Frankfurt 2007, 547). Darüber hinaus lagen die Lohnansätze in den Ursprungsangeboten - wie vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführlich dargestellt - offensichtlich unterhalb der Lohnwuchergrenze und erscheinen auch von daher nicht schutzwürdig. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, nach ihren jetzigen Kenntnissen habe es keine "ins Einzelne gehende Vorabsprache" bezüglich der Einreichung möglichst niedriger Angebote zwischen dem Kläger und den Unternehmern gegeben, so hat dies keine Auswirkungen auf die Unwirksamkeit der ursprünglichen Angebote. Insoweit ist vielmehr maßgeblich, dass diesbezüglich, wie von der Beklagten erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen und im erstinstanzlichen Tatbestand als unstreitig wiedergegeben, zumindest allgemeine Absprachen bestanden, ohne deren Vorhandensein die letztlich auf einem kollusiven Zusammenwirken mit den betreffenden Unternehmern beruhenden Manipulationen des Klägers kaum möglich gewesen wären. 30 b) Auch auf dem Fehlverhalten des Klägers im "Fall 12" resultiert kein Schadensersatzanspruch der Beklagten. 31 Zwar hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er eine Erhöhung des im Angebot enthaltenen Preises von 19,75 Euro auf 79,50 Euro in der Schlussrechnung übersehen hat. Bei Anwendung der Grundsätze zur privilegierten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für die bei einer betrieblichen Tätigkeit verursachten Schäden sowie insbesondere auch in Ansehung des der Beklagten im betreffenden Fall zur Last fallenden Mitverschuldens ist jedoch eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers zu verneinen. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist insoweit nichts hinzuzufügen. Insbesondere ist das Arbeitsgericht diesbezüglich zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger ein über das Ausmaß der leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, welches sich überdies nicht nur auf die Pflichtverletzung als solche, sondern gerade auch auf den Schadenseintritt beziehen müsste (BAG v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) nicht trifft. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Kläger habe auch in diesem Fall vorsätzlich gehandelt, so fehlt es an ausreichenden konkreten Tatsachen, welche diese Annahme rechtfertigen könnten. 32 c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch eine Haftung des Klägers im "Fall 13" verneint, da es insoweit schon an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Klägers fehlt. Für die Frage, ob er pflichtwidrig handelte, indem er eine Auftragnehmerin aus ihrer Leistungsnebenpflicht zur Stellung eines Gerüsts entließ, kommt es - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - letztlich entscheidend auf den Inhalt der vorgegebenen und verantworteten Leistungsbeschreibung an (vgl. OLG Koblenz v. 31.03.2010 - 1 U 418/08 -). Hierzu hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nichts Näheres vorgetragen. 33 d) Soweit die Beklagte geltend macht, die von den Unternehmern in den Fällen 1 - 8 sowie im Fall 10 geleisteten Rückzahlungen seien gemäß § 367 BGB zunächst auf den insoweit entstandenen Verzugsschaden anzurechnen mit der Folge, dass insoweit noch offen stehende Schadensersatzforderungen in Höhe von 4.292,41 Euro bestünden, so erweist sich dieses Vorbringen bereits deshalb als unzureichend, weil die Beklagte nicht dargetan hat, ab welchem Zeitpunkt und aus welchem Rechtsgrund sich der jeweilige Auftragnehmer mit der Erfüllung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches in Verzug befunden hat. Es ist weder die Erteilung einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), deren Entbehrlichkeit (§ 286 Abs. 2 BGB) oder eine Rechnungserteilung (§ 286 Abs. 3 BGB), die einen Verzug der Auftragnehmer begründen könnten, vorgetragen oder ersichtlich. 34 2. Da der Beklagten - wie ausgeführt - gegen den Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen, erweisen sich auch sowohl die hilfsweise als auch die unbedingt erhobene Widerklage als unbegründet. 35 III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 36 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.