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Beschluss

9 TaBV 1/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG bei Einführung und Ausgestaltung einer Videoüberwachungsanlage, soweit die gesetzliche Regelung (Spielordnung) Regelungsspielräume lässt. • Ein Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Sachverständigen nach § 80 Abs.3 BetrVG besteht nur, wenn die Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; bloße fehlende Vorkenntnisse genügen nicht, soweit der Betriebsrat sich diese Kenntnisse zumutbar selbst oder durch kostengünstigere Maßnahmen aneignen kann. • Die Einholung anwaltlicher Beratung kann zurückgestellt werden, solange Arbeitgeber und Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung abgestimmt ergänzen und der Arbeitgeber Informations- oder Kostenübernahmeangebote gemacht hat. • Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Betriebsrat, eine Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG ist nicht gegeben, wenn keine objektive Unmöglichkeit oder ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensweite Regelung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf sofortige Hinzuziehung anwaltlicher Sachverständiger bei Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG bei Einführung und Ausgestaltung einer Videoüberwachungsanlage, soweit die gesetzliche Regelung (Spielordnung) Regelungsspielräume lässt. • Ein Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Sachverständigen nach § 80 Abs.3 BetrVG besteht nur, wenn die Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; bloße fehlende Vorkenntnisse genügen nicht, soweit der Betriebsrat sich diese Kenntnisse zumutbar selbst oder durch kostengünstigere Maßnahmen aneignen kann. • Die Einholung anwaltlicher Beratung kann zurückgestellt werden, solange Arbeitgeber und Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung abgestimmt ergänzen und der Arbeitgeber Informations- oder Kostenübernahmeangebote gemacht hat. • Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Betriebsrat, eine Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG ist nicht gegeben, wenn keine objektive Unmöglichkeit oder ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensweite Regelung vorliegt. Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem eine Spielbank in C-Stadt und hat dort eine opto-elektronische Videoüberwachungsanlage installiert. Sie beabsichtigte, die Anlage in Betrieb zu nehmen; der Betriebsrat focht Mitbestimmungsfragen zur Ausgestaltung an. Arbeitgeberin und Betriebsrat tauschten Entwürfe und Aufforderungen zur Stellungnahme aus; die Arbeitgeberin bot an, ihren Entwurf zu ergänzen und gegebenenfalls Kosten für Prüfungen zu übernehmen. Der Betriebsrat beschloss, zur Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuzuziehen und verlangte Zustimmung zur Vergütung von 190 €/Stunde für 10–20 Stunden. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin, diese Zustimmung zu erteilen; die Arbeitgeberin beschwerte sich hiergegen beim Landesarbeitsgericht. • Mitbestimmungsrecht: Die Videoüberwachungsanlage ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, sodass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mitzubestimmen hat, sofern die Spielordnung keinen abschließenden Regelungsinhalt vorgibt. • Regelungsspielräume: § 4a der Spielordnung enthält zwingende Vorgaben, lässt aber zugleich erhebliche Ausgestaltungsspielräume (z. B. Auswahl technischer Ausstattung, Einbindung in Netzwerke, Zugriffsschutz, Dokumentation), wodurch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen ist. • Zuständigkeit: Die Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Übertragung an den Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG, weil weder objektive Unfähigkeit noch ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung dargelegt sind. • Sachverständigenhinzuziehung (§ 80 Abs.3 BetrVG): Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe erforderlich ist. Fehlende juristische Vorkenntnisse allein reichen nicht aus, wenn dem Betriebsrat zumutbare, kostengünstigere Informationsmöglichkeiten (z. B. Schulungen, Fachliteratur, Nutzung interner Datenschutzbeauftragter) zur Verfügung stehen. • Prüf- und Begrenzungsmöglichkeit: Da die Arbeitgeberin angeboten hat, Entwurf und Stellungnahmen abzustimmen und ggf. Kosten für die Prüfung zu übernehmen, kann dadurch der tatsächliche Bedarf für anwaltliche Beratung eingegrenzt werden; erst nach Klarstellung der verbleibenden Streitfragen wäre ein Gutachtenauftrag erforderlich. • Verfahrensrechtliches: Der vom Betriebsrat gefasste Beschluss über die Verfahrenseinleitung und die Beauftragung des Rechtsanwalts ist formell wirksam; dennoch besteht derzeit keine Erforderlichkeit für die sofortige Sachverständigenhinzuziehung. • Verfahrensfolge: Mangels Erforderlichkeit war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG bei der Ausgestaltung der Videoüberwachungsanlage, jedoch besteht kein gegenwärtiger Anspruch auf die sofortige Hinzuziehung des benannten Rechtsanwalts als Sachverständigen nach § 80 Abs.3 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat ausreichend die Möglichkeit gegeben, eigene Regelungsvorschläge zu erarbeiten und sich kostengünstig zu informieren; zudem hat sie angeboten, den Entwurf zu ergänzen und gegebenenfalls eine Kostenübernahme für Prüfungen zu prüfen, wodurch der konkrete Beratungsbedarf zunächst begrenzt werden kann. Deshalb ist die Hinzuziehung anwaltlicher Sachverständiger derzeit nicht erforderlich und der Antrag zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.